- Wehrbeschwerdeordnung
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Basisdaten Titel: Wehrbeschwerdeordnung Abkürzung: WBO Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Wehrrecht Fundstellennachweis: 52-1 Ursprüngliche Fassung vom: 23. Dezember 1956
(BGBl. I S. 1066)Inkrafttreten am: 30. Dezember 1956 Neubekanntmachung vom: 22. Januar 2009
(BGBl. I S. 81)Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 31. Juli 2008
(BGBl. I S. 1629, 1635)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Februar 2009
(Art. 18 Abs. 2
G vom 31. Juli 2008)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) regelt in Deutschland neben dem Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages eine der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten, die ausschließlich für Soldaten geschaffen wurde. Jeder Soldat kann nach der Wehrbeschwerdeordnung eine förmliche Beschwerde einlegen, wenn er glaubt, durch Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Wird über seine Beschwerde nicht innerhalb eines Monats oder abschlägig entschieden, kann er in der Regel eine weitere Beschwerde einreichen (§ 16 WBO). Für die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetze zuständig.
Die Wehrbeschwerdeordnung ist grundsätzlich für die truppendienstliche und die Verwaltungsbeschwerde einschlägig. Für die Disziplinarbeschwerde gilt die Wehrdisziplinarordnung (WDO).
Auch die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren nach erfolglosen Beschwerden sind in der Wehrbeschwerdeordnung enthalten. Ist die weitere Beschwerde nicht eröffnet (z. B. gegen Ministerentscheidungen) oder erfolglos geblieben, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Für gerichtliche Anträge gegen Beschwerden oder weitere Beschwerden, über die der Bundesverteidigungsminister oder die Inspekteure der Teilstreitkräfte (Heer, Luftwaffe, Marine) entschieden haben, ist in erster und letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate zuständig (§§ 21, 22 WBO). Für die übrigen Anträge ist in erster Instanz eines der beiden Truppendienstgerichte zuständig (§ 17 WBO).
Weblinks
- Gesetzestext der Wehrbeschwerdeordnung bei www.gesetze-im-internet.de
- Gesetzestext der Wehrdisziplinarordnung bei www.gesetze-im-internet.de
- Übersicht zum Beschwerderecht nach der WBO und der WDO (Quelle: deutsches-wehrrecht.de; PDF-Datei; 49 kB)
Literatur
- Klaus Dau: Wehrbeschwerdeordnung. Kommentar. Begründet von Heinrich Frahm. 5. Auflage. Verlag Vahlen, München 2009.
- Schnell/Ebert: Disziplinarrecht – Strafrecht – Beschwerderecht der Bundeswehr. 20. Auflage. Walhalla Fachverlag, Regensburg, Berlin 2005, ISBN 3-8029-6294-X.
- Frank Weniger: Soldatengesetz Kommentar. Walhalla-Fachverlag, ISBN 978-3-8029-6469-5.
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