Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages

Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages

Das Amt des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wurde 1956 gemäß Art. 45b Grundgesetz als Hilfsorgan des Bundestags bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle im Bereich der Bundeswehr geschaffen. Die näheren Bestimmungen regelt das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBeauftrG).

Darin ist festgelegt, dass der Wehrbeauftragte auf Eingabe von Soldaten der Bundeswehr oder auf eigene Initiative immer dann tätig wird, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten oder der Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen. Er hat jährlich dem Deutschen Bundestag einen schriftlichen Bericht über seine Arbeit abzuliefern.

Zu seinen Rechten gehört, dass er jede Bundeswehrdienststelle ohne Anmeldung besuchen darf, Auskunft und Akteneinsicht fordern kann und dass er – außer gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Verteidigungsausschuss – nicht weisungsgebunden ist.

Jeder Soldat der Bundeswehr hat nach § 7 WBeauftrG das Recht, „sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden“.

Der Wehrbeauftragte ist kein Beamter, sondern steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und darf zur gleichen Zeit kein anderes besoldetes Amt bekleiden und keinen anderen Beruf ausüben. Sein Gehalt ergibt sich aus § 18 Abs. 1 WBeauftrG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Bundesministergesetz und entspricht der Besoldungsgruppe B 11.

Zu seiner Wahl bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Er wird auf fünf Jahre gewählt und vom Bundestagspräsidenten ernannt. Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuss und die Bundestagsfraktionen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Artikel 45b des Grundgesetzes

Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Der Wehrbeauftragte in der Aufbau- und Konsolidierungsphase der Bundeswehr

Die Jahresberichte der Wehrbeauftragten enthielten in der Aufbauphase der Bundeswehr oft ein wenig erfreuliches Bild der Menschenführung. Die Bundeswehr konnte nicht ohne Angehörige der früheren Wehrmacht aufgebaut werden, und das Konzept der Inneren Führung, nach dem der Wehrpflichtige „Staatsbürger in Uniform“ blieb, war diesen noch neu. Auch später finden sich in den Berichten Beschwerden von Soldaten über Grundrechtsverletzungen und Schikanen durch Vorgesetzte, der Schwerpunkt ändert sich jedoch zu Klagen über Fürsorge-, Laufbahn- und Statusfragen. Die Zahl der Beschwerden wuchs auf einen Jahresdurchschnitt von 6.000 (aktuelle Quelle: Jahresbericht 2010 des Wehrbeauftragten). Die Behörde des Wehrbeauftragten wuchs entsprechend und legte den Schwerpunkt ihrer Arbeit stärker auf die Prävention.

Arbeitsweise des Wehrbeauftragten

Entwicklung der Zahl der Eingaben und sonstiger Vorgänge beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages von 1959-2010

Der Wehrbeauftragte verfügt über verschiedene Erkenntnisquellen. Zum einen stehen ihm höchstpersönliche Eindrücke aus Truppenbesuchen und sonstigen Gesprächen mit Soldaten zur Verfügung. Daneben wenden sich jedes Jahr zahlreiche Soldaten schriftlich mit Eingaben an ihn. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Wehrbeauftragte bei der Bearbeitung der Eingaben auf seine rund 50 Mitarbeiter stützen. Um die Eingaben bewerten zu können, müssen von der Bundeswehr Stellungnahmen erbeten werden. Nach § 9 WBeauftrG soll allerdings dem Einsender Vertraulichkeit über seine Eingabe und seinen Namen gewährt werden, wenn dieser es wünscht. Die Stellungnahmen werden dann – ggf. nach umfangreichen Ermittlungen seitens der zuständigen militärischen Vorgesetzten – beim Wehrbeauftragten ausgewertet und das Ergebnis dem Einsender der Eingabe mitgeteilt. Da der Wehrbeauftragte selbst über keine exekutiven Möglichkeiten verfügt, müssen notwendige Abhilfemaßnahmen durch die militärischen Vorgesetzten ergriffen werden.

Wehrbeauftragte seit 1959

Literatur

Weblinks

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