- Verkaufsprospektgesetz
-
Mit Einführung des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (im Folgenden VerkaufsprospektG) aus dem Jahre 1990 wurde eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für das öffentliche Angebot von Wertpapieren geschaffen.
Basisdaten Titel: Wertpapier-
VerkaufsprospektgesetzKurztitel: Verkaufsprospektgesetz Abkürzung: VerkProspG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Handelsrecht Fundstellennachweis: 4110-3 Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) Inkrafttreten am: 1. Januar 1991 Neubekanntmachung vom: 9. September 1998
(BGBl. I S. 2701)Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330, 1378 f.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. November 2007
(Art. 14 Abs. 3 G vom
16. Juli 2007)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Seit seiner Gründung 1995 war das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) in Frankfurt am Main, das 2002 in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgegangen ist, die zentrale Hinterlegungsstelle für Verkaufsprospekte.
Mit dem 3. Finanzmarktförderungsgesetz (FMFG) wurde zum 1. April 1998 eine Prüfung der Prospekte durch das BAWe eingeführt (§ 8a VerkaufsprospektG). Die Prospekte wurden von da an auf ihre formale Vollständigkeit geprüft, insbesondere ob die nach dem VerkaufsprospektG und der Verkaufsprospektgesetz-Verordnung erforderlichen Mindestangaben im Prospekt enthalten sind. Eine materielle Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit der Angaben fand nicht statt, so dass die Gestattung der Veröffentlichung keine Aussage über Bonität des Emittenten oder Seriosität des Anbieters trifft.
Anlegerschutzverbesserungsgesetz und Wertpapierprospektgesetz
Zum 1. Juli 2005 erfuhr das VerkaufsprospektG eine tiefgreifende Wandlung. Die Prospektpflicht für Wertpapiere war von nun an im Wertpapierprospektgesetz geregelt. Das VerkaufsprospektG besteht allerdings als "Wurmfortsatz" fort, da Art. 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) die gesetzliche Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen eingeführt hat. Hierzu zählen beispielsweise Namensschuldverschreibungen oder Genussrechte, die prinzipiell nicht handelbar sind und allenfalls durch Abtretung (Zession) übertragen werden können. Daneben sind auch Treuhandvermögen und geschlossene Fonds, z. B. Immobilien- oder Schiffsfonds, erfasst. Die Regulierung hatte zur Folge, dass Produkte, die landläufig dem grauen Kapitalmarkt zugeordnet wurden, nun erstmals gesetzlichen Offenlegungsvorschriften unterliegen. Wegen des begrenzten Prüfungsumfangs der BaFin sollte allerdings der Anleger hier keine zu großen Erwartungen hegen.
Vor dem Hintergrund dieser tiefgreifenden Änderungen erklärt sich, weshalb das VerkaufsprospektG seither mit § 8 f. beginnt. Eine Neunummerierung ist nämlich bei der Novelle nicht erfolgt.
Weblinks
Literatur
- Jan-Holger Arndt, Thorsten Voß (Hrsg.): VerkProspG. Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz) und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (Vermögensanlagen-Verkaufsprospektordnung-VermVerkProspV). Kommentar. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56566-3.
- Jürgen Hilp, Zur Haftung bei der Vermittlung geschlossener Fonds – Eine Analyse aus ökonomischer und rechtlicher Perspektive, Kassel, 2010, ISBN 978-3-00-031671-5.
- Ferdinand Unzicker, VerkProspG, Kommentar zum Verkaufsprospektgesetz und zur Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, RWS-Verlag, Köln 2010, ISBN 978-3-8145-8152-1.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Rechtsquelle (Deutschland)
- Wertpapierrecht (Deutschland)
Wikimedia Foundation.