Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein (WBS), umgangssprachlich auch §5-Schein oder B-Schein, ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung („Sozialwohnung“) zu beziehen. Er wird im § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Berechtigte Personen

Der Wohnberechtigungsschein wird vom Wohnungsamt der Gemeinde an Personen ausgestellt, deren Jahres-Einkommen die Grenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht übersteigt. Es gelten die Grenzen[1]

  • 12.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt
  • 18.000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt
  • plus 4.100 Euro für jede weitere Person, wenn die Person ein Kind ist plus weitere 500 Euro.

Die Bundesländer können diese Grenzen selbst festlegen.[2]

  • Für Schleswig-Holstein gelten die Grenzen 14.400, 21.600, 5000, 600 Euro.[3]
  • Für Stuttgart gelten 21.600, 28.800, 7.400 Euro.[4]
  • In Berlin gelten 16.800, 25.200, 5.740, 700 Euro.[5]
  • In Nordrhein-Westfalen gelten 17.000, 20.500, 4.700, 600 Euro.[6]

Berechnung des Jahres-Einkommens

Berücksichtigt werden alle voraussichtlichen Einkünfte der nächsten 12 Monate. Zum Einkommen zählt nicht das gesetzliche Kindergeld. Je nach Einkommensart können nun die unterschiedlichen Pauschalbeträge für Werbungskosten oder gegebenenfalls darüber hinausgehende Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Arbeitnehmer kann zum Beispiel den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro absetzen. Von der so ermittelten Zwischensumme können jeweils bis zu 10 Prozent abgezogen werden, wenn:

  • Steuern vom Einkommen,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

gezahlt werden, also maximal 30 Prozent.

Nach den Abzügen sind gegebenenfalls noch weitere Freibeträge abzusetzen:

  • 600 Euro für jedes Kind unter 12 Jahren bei Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung (nicht nur kurzzeitig am Tag) nachgehen,
  • bis zu 600 Euro, wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.500 Euro für Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent oder von wenigstens 80 Prozent, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorliegt,
  • 2.100 Euro für im Sinne des § 14 SGB XI häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung unter 80 Prozent,
  • 4.000 Euro bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dem Jahr der Eheschließung, wobei keiner von beiden das 40. Lebensjahr vollendet haben darf,
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (es gibt gegebenenfalls Höchstgrenzen).

Freistellung

Wohnungssuchende, die aufgrund ihrer Einkommenssituation kein Anrecht auf die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins haben, können beim zuständigen Amt für Bauverwaltung und Wohnungswesen eine Freistellung beantragen. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass eine sozial stabile Bevölkerungsstruktur auch in Gegenden, in denen viele Bezugsberechtigte von Sozialleistungen wohnen, aufrechterhalten werden kann. Bei Bewilligung wird der Wohnraum von den öffentlichen Belegungsbindungen freigestellt – vorausgesetzt, der künftige Mieter erklärt sich damit einverstanden, eine monatliche Ausgleichszahlung zuzüglich zum eigentlichen Mietpreis zu entrichten.[7] Die Höhe der Mietmehrbelastung wird aus verschiedenen Faktoren errechnet, wobei das Einkommen des interessierten Mieters sowie das Verhältnis zwischen tatsächlicher und nach dem Mietspiegel höchstmöglicher Nettokaltmiete pro Quadratmeter eine wichtige Rolle spielt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Wohnraumförderungsgesetz §9 Absatz 2
  2. Wohnraumförderungsgesetz §9 Absatz 3
  3. WoFG SH
  4. stuttgart.de
  5. Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 28. März 2006; Berlin.de - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
  6. § 13 Abs. 1 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW); Stadt-Koeln.de - Wohnungsvermittlung und Wohnberechtigung
  7. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=237&bes_id=13285&aufgehoben=N&menu=1&sg=1#det216287 § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Weblinks

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