- Wohnstraße
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Unter einer Spielstraße (oder Wohnstraße) versteht man umgangssprachlich verschiedene Formen von Verkehrsberuhigung oder der Sperrung einer Straße und der damit einhergehenden Nutzungsmöglichkeit für spielende Kinder. Folgende Konstellationen können gemeint sein.
Inhaltsverzeichnis
Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzzeichen
In der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung wird der Begriff Spielstraße zwar nicht erwähnt, jedoch wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) mit Spielstraße eine Straße bezeichnet, die gemäß StVO § 41 Abs. 2, Nr. 6 mit Zeichen 250 für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist. Durch das Zusatzzeichen Z 1010-10 wird Kindern erlaubt, auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. In der Verwaltungsvorschrift zu Z 250 StVO heißt es dazu: "Das uneingeschränkte Verbot jeglichen Fahrverkehrs rechtfertigt die Benutzung der ganzen Straße durch Fußgänger und spielende Kinder." Da die Sperrung der Straße durch Zeichen 250 auch die Anlieger betreffen würde, ist diese Konstellation - die eigentliche Spielstraße - recht selten und deshalb wenig bekannt.
Verkehrsberuhigter Bereich
Hauptartikel: Verkehrsberuhigter Bereich
Umgangssprachlich wird häufig der verkehrsberuhigte Bereich § 42 (4a) StVO (Zeichen 325) als Spielstraße bezeichnet. Alle Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge) sind hier gleichberechtigt, dürfen sich aber gegenseitig nicht behindern. Der Fahrzeugverkehr muss das Schritttempo einhalten und das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen immer unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. Beim Verlassen (Zeichen 326) ist § 10 StVO zu befolgen.
Wohnstraße (Österreich)
Die Vorgaben für die Wohnstraßen in Österreich im § 76b StVO ähneln denen für den verkehrsberuhigten Bereich in Deutschland, jedoch ist der Verkehr mit Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen verboten wie beispielsweise das Zu- und Abfahren. Halten und Parken von Kraftfahrzeugen ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt (§ 23 Abs. 2a StVO). Für alle Fahrzeuge gilt Schrittgeschwindigkeit. Radverkehr ist auch in Einbahn-Wohnstrassen in beiden Richtungen erlaubt.
Begegnungszone (Schweiz)
Hauptartikel: Begegnungszone
In der Schweiz gibt es so genannte Begegnungszonen, die den verkehrsberuhigten Bereichen in Deutschland ähneln.
Art. 22b der Schweizer Signalisationsverordnung (SSV) besagt:
- Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsflächen benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
- Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
- Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Siehe auch
Weblinks
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