- Schritttempo
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Unter Schritttempo (in der Straßenverkehrsordnung auch Schrittgeschwindigkeit genannt) versteht man eine relativ niedrige Geschwindigkeit, mit der ein gesunder, erwachsener und durchschnittlich voran schreitender Fußgänger mithalten könnte. Im Straßenverkehr ist die Schrittgeschwindigkeit in bestimmten Situationen vorgeschrieben.
Unter Schritttempo versteht man allgemein in Rechnungen überschlagsmäßig eine Geschwindigkeit von 1 Meter pro Sekunde oder 3,6 km/h. Militärisch umfasst das Marschtempo 60–140 Schritt/min, mit einem (Doppel)Schritt von 80–150 cm je nach nationaler Sitte.
Der Begriff Schrittgeschwindigkeit ist in der Rechtsprechung nicht genau definiert. Sie liegt nach Urteilen verschiedener deutscher Obergerichte zwischen 4 und 10 km/h. Der deutsche Bundesgerichtshof spricht davon, dass sie „deutlich unter 20 km/h“ liegen muss. Der österreichische Oberste Gerichtshof setzt in einem Spruch die Schrittgeschwindigkeit mit 5 km/h an.[1] In der Literatur[2] wird eine Geschwindigkeit von 15 km/h als Schrittgeschwindigkeit befürwortet, da eine niedrigere Geschwindigkeit einerseits nicht zuverlässig von den gängigen Geschwindigkeitsmessern angezeigt werden kann und andererseits die Fahrstabilität, gerade von Fahrradfahrern, ab einer Geschwindigkeit unter 10 km/h deutlich vermindert ist, was eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Auf jeden Fall ist die Geschwindigkeit so zu wählen, dass man vorausgehende Fußgänger nicht bedrängt oder zum Ausweichen nötigt.
Im Straßenverkehr ist die Schrittgeschwindigkeit in Deutschland unter anderem in § 20 Abs. 2, § 21a Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StVO für bestimmte Situationen vorgeschrieben. Schrittgeschwindigkeit gilt beispielsweise in verkehrsberuhigten Bereichen. Außerdem ist die Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben bei der Vorbeifahrt an haltenden Bussen, die an der Haltestelle das Warnblinklicht eingeschaltet haben.
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Schritttempo – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenEinzelnachweise
- ↑ OGH-Entscheidung 23. März 2007, Geschäftszahl 2Ob262/05a
- ↑ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 42, Rn 181
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