- Zeiterfassung
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Die Personalzeiterfassung (PZE) ist die Erfassung der Arbeitszeit von Beschäftigten durch Maschinen und gehört thematisch zur Personalzeitwirtschaft. In Deutschland gibt es aufgrund der Gesetzgebung, nur Anwesenheitssysteme. Die konkrete Arbeitszeitermittlung müsste ansonsten mit einer Prüfung der Produktivität und Arbeitsdauer kombiniert werden!
In früheren Zeiten wurden dafür Stechuhren verwendet. Heute nutzt man elektronische Zeiterfassungsgeräte. Bekannt sind derzeit:
- Hardwareterminals mit verschiedenen Identifikationslesern
- mobile Zeiterfassungspeicher (Lesestifte),
- mobile Arbeitszeitgeber mit kombinierter Standortsuche (Handy, GPS-Fahrtenbuch),
- Webseiten zur direkten Buchung und/oder Erfassung von Korrekturen (Workflow) - optional auch mit Abwesenheitsverwaltung (Urlaubsbeantragung etc.) und Überstundengenehmigung über hierarchische Strukturen,
- Software (meist Client-Server-Architektur).
Von zunehmender Bedeutung sind mobile Zeiterfassungssysteme über Mobiltelefone. In Kombination mit Handyortung wird die betriebliche Datenerfassung auch für Arbeitsplätze außerhalb des Unternehmens möglich.
Zur Identifikation des jeweiligen Beschäftigten gibt es abhängig vom Erfassungsmedium unterschiedliche Optionen:
- Kunststoffkarte mit Strichcode, Magnetstreifen, RFID-Chips (Transponder). Die Übertragung mit Strichcode und Magnetstreifen wird kaum angewendet, gebräuchlicher sind berührungslose Ausweismedien wie Legic- oder Mifareausweise.
- Ausweischips (Berührungsleser)
- Schlüsselanhänger (siehe Kunststoffkarte RFID-Chip...)
- biometrische Erfassung (Fingerabdruck, Retina...)
- Kennworteingabe (Windowsauthentifizierung...)
Durch Kommen- und Gehenmeldungen an den Buchungsterminals wird die Arbeitszeit (Anwesenheit) erfasst. Die neueren Systeme sind zusätzlich variabel mit Skalierungen für weitere Arten der An- bzw. Abwesenheit bedienbar. Dadurch können in solchen Systemen Abwesenheitsplanung, Dienstplanung oder das Antragswesen für Abwesenheiten meist integriert werden. Bei Bedarf können über die Personalzeiterfassung auch Zugangskontrollen durchgeführt werden. Zweckmässig ist ein auf das System aufbauendes Managementsystem, welches von den vorhandenen Daten bedient wird, z.B. Schichtplanung, Projektzeiterfassung (Dopik), Ergebnis-Leistung-Rechnung (ELR)...
Mit der PZE verwandt sind die Betriebsdatenerfassung (BDE) und die Maschinendatenerfassung (MDE). Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung liefern Zeiterfassungsysteme die Berechnungsgrundlage, indem Mehrarbeitzuschläge, Zulagen für Wochenend- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge und Schichtzulagen automatisch durch hinterlegte Formeln errechnet werden. Um unterschiedliche Tarifverträge und Arbeitszeitmodelle abbilden zu können, können die entsprechenden Regeln im System hinterlegt werden. Weiters sollte ein Ziel der PZE sein, Überstundenzuschläge nach den entsprechenden Gesetzvorgaben so abzubilden, dass stets die für den Angestellten und das Unternehmen vorteilhaften Steuerbegünstigungen genutzt werden. Idealerweise werden die so ermittelten Lohnarten über eine digitale Schnittstelle in ein Lohnverrechnungsprogramm übergeben. Das Fehlerrisko kann so minimiert und der Arbeitsablauf der Personalverrechnung optimiert werden.
Der einfacheren Rechnung wegen, werden Arbeitszeiten häufig dezimal gespeichert, als so genannte Industrieminute - Auch Systeme in denen eine Stunde tatsächlich 60 Minuten umfasst, welche aber für Schnittstellen und Auswertungen auch mit "Industrieminuten" arbeiten können existieren. Unterschieden werden sollten die Schicht- oder Festarbeitszeitmodelle und eine variable oder Gleitzeiterfassung. In jedem Fall muss darauf geachtet werden, dass die Vorschriften des geltenden Kollektivvertrags bzw. der geltenden Betriebsvereinbarung eingehalten werden.
Personalzeiterfassung im Arbeitsrecht
In deutschen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, besteht aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Satz 6 bei der Einführung einer Personalzeiterfassung. In diesem Paragraphen ist die "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen" als mitbestimmungspflichtig geregelt. Vergleichbares gilt im öffentlichen Dienst bez. der Beteiligungsrechte des Personalrates.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 2 AZR 39/05) können Arbeitnehmer, die absichtlich an einer Stempeluhr falsch stempeln, ohne eine Abmahnung fristlos gekündigt werden.
In Österreich entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Arbeitszeiterfassung mittels biometrischer Fingerscans nur in Unternehmen eingeführt werden kann, in denen eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorhanden ist. OGH, Urteil vom 20. Dezember 2006, 9 ObA 109/06d - ArbVG § 96, ABGB § 16, DSG 2000 § 4
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