Zinsinformationsverordnung
- Zinsinformationsverordnung
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Basisdaten |
Titel: |
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen |
Kurztitel: |
Zinsinformationsverordnung |
Abkürzung: |
ZIV |
Art: |
Bundesgesetz |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: |
§ 45e EStG |
Rechtsmaterie: |
Steuerrecht |
Fundstellennachweis: |
611-1-33 |
Datum des Gesetzes: |
26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128) |
Inkrafttreten am: |
1. Juli 2005
(Bek. vom 22. Juni 2005,
BGBl. I S. 1695) |
Letzte Änderung durch: |
Art. 1 ÄndVO vom 5. November 2007
(BGBl. I S. 2562) |
Außerkrafttreten: |
10. November 2007
(Art. 2 ÄndVO vom 5. November 2007) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Zinsinformationsverordnung (ZIV) setzt die „Europäische Richtlinie zur Zinsbesteuerung“ (auch unter der englischen Bezeichnung European Savings Tax Directive, kurz ESD, bekannt) in deutsches Recht um.
Mit der Zinsrichtlinie soll die EU-weite Besteuerung der Kapitalerträge natürlicher Personen sichergestellt werden – auch wenn die Zinszahlungen grenzüberschreitend erfolgen (§ 1 ZIV).
Nach der § 4 ZIV sind sog. Zahlstellen, insbesondere Banken in Deutschland verpflichtet, bestimmte Daten über Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt speichert die übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung einmal jährlich weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Gemeldet werden Zinsen und Erlöse beim Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere.
Gemeldet werden folgende Auskünfte (§ 8 ZIV):
- Name und Wohnsitz des Kapitalanlegers,
- Name und Anschrift des auszahlenden Bankinstituts,
- Kontonummer oder Kennzeichen der Kapitalforderung und
- Gesamtbetrag der Zinsen oder der zinsähnlichen Erträge
- Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.
Siehe auch
Weblinks
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