Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)

Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist § 20 EStG.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital, das heißt die Früchte aus der Kapitalnutzung. Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Nutzungsentgelte an, sondern ausschließlich auf deren wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung fremden Geldkapitals.

Stand ab 2009

Berechnung der Einkünfte ab 2009
(Brutto)Einnahmen (ohne jeden Abzug)
- Sparer-Pauschbetrag
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 vollzog der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Durch die Abgeltungsteuer wurden die Kapitaleinkünfte im Grundsatz nicht mehr in die Veranlagung einbezogen. Es gilt die Abgeltungsbesteuerung zu einem Steuersatz von 25% (sog. Schedulenbesteuerung, von lat. Schedula: „Zettel“). Gleichzeitig wurde mit § 32d EStG eine besonderen Tarifvorschrift für die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt.

Die für die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundlegende gesetzliche Vorschrift unterscheidet zwischen Einnahmen aus der Nutzung eines Geldkapitals (§ 20 Abs. 1 EStG) und Einnahmen aus deren Veräußerung oder Einlösung (§ 20 Abs. 2 EStG).

wichtigste Vorschriften erfasste Einnahmen
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Dividenden (Gewinnausschüttungen)
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Erträge aus Lebensversicherungen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstiger Kapitalforderung jeder Art
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft (insbes. Verkauf von Aktien)
§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art

Die Unterscheidung zwischen einer stillen Gesellschaft und einem partiarischen Darlehen hat für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Inland faktisch keine Bedeutung, da eine Besteuerung sowohl für den stillen Gesellschafter als auch das partiarische Darlehen über § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG herbeigeführt wird. Die Unterscheidung ist jedoch wichtig für eine Behandlung im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen.

Einnahmen

Der Katalog der Einnahmen, die den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, wurde überarbeitet (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Während bisher lediglich die Erträge aus Kapitalanlagen (Einkunftsquellen) erfasst wurden, gehören nun auch Gewinne aus der Veräußerung von Einkunftsquellen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nach § 17 EStG.

Werbungskosten

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten wurde weitgehend abgeschafft.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 n. F.) mit 801 € (bei Verheirateten 1602 €) ersetzt ab 2009 den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) und den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Nr. 2 EStG)

Erhebung der Steuer

Stand bis 2009

Berechnung der Einkünfte bis einschl. 2008
(Brutto)Einnahmen (ohne jeden Abzug)
- Sparer-Freibetrag
- Werbungskosten
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Steuererklärung zu deklarieren, wenn die Summe der Einkünfte den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) 750,00 € (bei verheirateten 1500,00 €) übersteigt.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a.

  • Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben. Zur steuerlichen Behandlung siehe Halbeinkünfteverfahren (ab 2009 Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren).
  • Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen.
  • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden.
  • Renten aus Rentenschulden.
  • Bei Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge; bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und einem Alter zum Zeitpunkt der Leistung von mindestens 60 Jahren die Hälfte dieses Betrages
  • Bei Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und die eine Laufzeit von 12 Jahren unterschreiten oder bei denen eine Beitragszahlungsdauer von weniger als 5 Jahren vereinbart wurde, die rechnungsmäßigen und die außerrechnungsmäßigen Zinsen (Lebensversicherungen vor 2005 mit einer Beitragszahlungsdauer von mindestens 5 Jahren und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren genießen das mit dem Alterseinkünftegesetz gekippte Steuerprivileg für Lebensversicherungen und die Kapitalerträge aus ihnen sind steuerfrei)
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist.

Literatur


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