Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist eine Unterart des Güterstandes der Gütertrennung im Bürgerlichen Gesetzbuch, bei der bei Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfindet (§ 1363).

Inhaltsverzeichnis

Regelungen

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat und bei der Eintragung der Lebenspartnerschaft in Deutschland automatisch per Gesetz in Kraft, wenn die Ehepartner/Lebenspartner nicht durch einen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1363 BGB). Sein Hauptmerkmal ist, dass es grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten/Lebenspartner gibt, solange sie keine Miteigentumsverhältnisse begründen. Stattdessen bleibt jeder Ehepartner/Lebenspartner jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe/Lebenspartnerschaft eingebracht oder während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworben hat (§ 1363 Abs. 2 BGB). Im Zuge eines gerichtlichen Trennungs- bzw. Scheidungsverfahrens wird jedoch, bis auf einige Ausnahmen, das während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Im eigentlichen Sinne müsste die Zugewinngemeinschaft daher als Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bezeichnet werden.

In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner sein Vermögen allein, unterliegt dabei jedoch gewissen Verfügungsverboten (§ 1364, § 1365, § 1369 BGB). Verfügt dennoch ein Ehepartner/Lebenspartner alleine bzw. einseitig über sein Vermögen, obwohl diese Verfügung laut Gesetz der Zustimmung des anderen Partners bedarf, so hängt ihre Wirksamkeit von seiner Genehmigung ab. Verweigert er die Genehmigung, kann er im eigenen Namen einen Anspruch auf Rückgabe des mittlerweile fremden Rechtes geltend machen. Dies ist das Revokationsrecht als Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.[1]

Populäre Rechtsirrtümer zur Zugewinngemeinschaft

Entgegen populärem Rechtsirrtum haftet ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft nicht ohne weiteres für die Schulden des anderen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Schulden vor oder erst während der Ehe entstanden sind. Eine gesetzliche Ausnahme ist allerdings die Schlüsselgewalt. Zudem besteht (ganz unabhängig von der Ehe) gemeinsame Haftung, wenn Verträge gemeinsam unterzeichnet werden, wie z. B. Bürgschaften für den Ehepartner oder Schulden auf Gemeinschaftskonten. Anders als oft angenommen wird, muss nicht die reine Gütertrennung (ohne Zugewinnausgleich) vereinbart werden, um einen Ehepartner vor den Schulden des anderen zu schützen. Dieser Irrglaube hält sich jedoch hartnäckig wegen der alten Regelungen, wie sie bis zur Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes Ende der 1950er Jahre galten (siehe Nutzverwaltung). Dabei kann auch die hier im Grunde irreführende Bezeichnung Zugewinngemeinschaft die falsche Annahme vermitteln, das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen hafte gemeinschaftlich auch für einzeln aufgenommene Verbindlichkeiten der Partner. Der Begriff Zugewinngemeinschaft bedeutet außerdem nicht, dass alle während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner werden. Das wäre die Errungenschaftsgemeinschaft.

Zugewinnausgleichsverfahren

Endet die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch eine Scheidung bzw. Aufhebung, muss auf Antrag eines der Eheleute bzw. Lebenspartner ein Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt werden.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seines Anfangsvermögens bei Heirat. Stichtag für das Endvermögen (§ 1375 BGB) ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen durch das Familiengericht zugestellt wird, bzw. der Tag, an dem die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.§ 1384 BGB (Rechtshängigkeit). Stichtag für das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Zugewinn wird für beide Ehe- bzw. Lebenspartner getrennt berechnet. Danach werden die beiden Zugewinne verglichen und die Differenz wird hälftig geteilt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte des Zugewinns des Ehepartners als Ausgleich (in Geld bzw. Geldes Wert).

Erbschaften und Schenkungen werden dabei als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen getrennt betrachtet und dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder aber vom Endvermögen abgezogen. Schenkungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner sind hierbei nach § 1380 BGB ebenfalls gesondert zu berücksichtigen.

Zum Anfangsvermögen zählen auch Abfindungen, die vor der Eheschließung zugesagt, aber erst danach festgesetzt wurden. [2]

Beispiel

Eine Frau besitzt zum Zeitpunkt ihrer Heirat € 5.000, zum Zeitpunkt der Scheidung hat sie aus Berufstätigkeit (Arbeitslohn) ein Vermögen von € 25.000 angesammelt. Ihr Mann besaß zu Beginn wie zum Zeitpunkt der Scheidung gleichfalls € 10.000, da er während der Ehe kein Geld dazu verdienen bzw. auf andere Weise dazu gewinnen konnte:

  • Der Zugewinn der Frau beträgt somit: € 25.000 - € 5000 = € 20.000
  • Der Zugewinn des Mannes beträgt: € 10.000 - € 10.000 = € 0
  • Die Differenz der Zugewinne beträgt: € 20.000 - € 0 = € 20.000
  • Der Mann kann von der Frau die Hälfte dieses Zugewinns (€ 20.000 : 2 = € 10.000) als Ausgleich für seine während der Ehe erbrachten (unbezahlten) Leistungen verlangen.

(Dieses Beispiel ist vereinfacht; zum Anfangsvermögen sind ein Inflationsausgleich und je nachdem weitere Posten (z. B. Erbschaften) hinzuzurechnen.)

Güterrechtsreform 2009

Mit Wirkung ab dem 1. September 2009 wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft reformiert [3], jedoch nicht grundlegend geändert. Es ging dem Gesetzgeber darum, durch punktuelle Änderungen für mehr Einzelfallgerechtigkeit zu sorgen und Manipulationen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erschweren.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Das Reformgesetz ließ den Grundsatz unverändert, dass der Zugewinn für jeden einzelnen Ehegatten separat berechnet wird. Das Gesetz sieht aber nunmehr abweichend von der bisherigen Gesetzeslage eine Berücksichtigung sowohl eines negativen Anfangsvermögens als auch eines negativen Endvermögens vor.

Nach § 1374 Abs. 3 BGB gilt nunmehr uneingeschränkt, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind. Auf diese Weise wird der reale Zugewinn, der auch im Abbau von Schulden bestehen kann, besser erfasst. Hatte ein Ehegatte beispielsweise bei Eingehung der Ehe Schulden in Höhe von € 100.000 und bei Beendigung der Ehe ein Endvermögen von € 200.000, dann betrug sein Zugewinn bislang € 200.000. Künftig ist unter Berücksichtigung der anfänglich vorhandenen Schulden ein Zugewinn von insgesamt € 300.000 zu berücksichtigen.

Nach § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. können nunmehr auch beim Endvermögen die Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden. Im Ergebnis kann sich für das Endvermögen ebenfalls ein negativer Wert ergeben.

Aus der Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens und eines negativen Endvermögens darf nicht geschlossen werden, dass ebenso ein sog. negativer Zugewinn zu berücksichtigen ist. Denn der Zugewinn selbst (vgl. § 1373 BGB) ist unverändert stets als positiver Betrag zu formulieren bzw. mit mindestens Null zu beziffern. Hat ein Ehegatte etwa bei Scheidung noch mehr Schulden als zu Beginn der Ehe, ergibt sich folglich kein negativer Zugewinn, sondern der Zugewinn wäre dann mit Null anzusetzen. Man will mit dem Ausschluss eines sog. negativen Zugewinns verhindern, dass ein Ehegatte über den Zugewinn für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mithaftet und dessen Gläubiger begünstigt werden.

Schutz vor Vermögensmanipulationen

Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten werden durch die neue Rechtslage verhindert. Nach früherer Rechtslage kam es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der sog. Rechtshängigkeit an, d.h. der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt der Rechtskraft beiseite geschafftes Vermögen wirkte sich somit zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehepartners aus. Vor solchen Vermögensverschiebungen wird der ausgleichsberechtigte Ehepartner jetzt geschützt, weil die Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich ist, sondern auch für die konkrete Höhe der Zugewinnausgleichsforderung (vgl. § 1384 BGB).

Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehepartners vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wurde ebenfalls verbessert. Besteht Anlass zu der Annahme, dass Vermögen beiseite geschafft werden soll, können mutmaßlich bestehende Zugewinnausgleichsansprüche nunmehr in einem vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren gesichert werden, s. dazu insbesondere § 1385 f. BGB und § 1390 BGB. Die Vorschrift des § 1389 BGB wurde ersatzlos abgeschafft, so dass beim vorzeitigen Zugewinnausgleich nunmehr unzweifelhaft ein Vermögensarrest in Betracht kommt.

Veränderung durch nachträglich geschlossenen Lebenspartnerschafts- bzw. Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann auch jederzeit nach einer Eheschließung geschlossen werden. Sofern in diesem Ehevertrag ein Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vertraglich vereinbart wird, endet damit die Zugewinngemeinschaft; ein Ausgleichsanspruch kann gefordert werden. Der Güterstand endet auch, wenn der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder eine zuvor vereinbarte Gütergemeinschaft aufgehoben wird (§ 1414 S. 2 BGB, zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 1. September 2009). Obgleich der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 195 BGB mit einer Frist von drei Jahren verjährt, wird nach § 207 BGB die Verjährung gehemmt, sofern die Ehe noch nicht beendet ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Beendigung durch Tod

Erbrechtliche Lösung

Für in einer Zugewinngemeinschaft verheiratete Eheleute gilt bei Tod eines Partners – ohne Vorliegen eines gültigen Testaments – die gesetzliche Erbfolge.

Der Zugewinnausgleich zur Ermittlung der Erbmasse wird durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des verbliebenen Partners durchgeführt (sog. pauschalierter Zugewinnausgleich nach § 1931 III, § 1371 BGB). Dieser pauschale Zugewinnausgleich ist folgendermaßen geregelt:[4]

  • Gegenüber Verwandten erster Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 1/4 + 1/4, also ½ der Erbschaft (§ 1931 BGB; § 1371 BGB)
  • Gegenüber Verwandten zweiter Ordnung oder (seltener Fall) Großeltern erhält der überlebende Ehepartner ½ + 1/4, also 3/4 der Erbschaft (§ 1931 BGB; § 1371 BGB)
  • Gegenüber entfernteren Verwandten ist der Ehepartner ohnehin Alleinerbe (§ 1931 BGB)

Da es sich hier um einen familienrechtlichen und keinen erbrechtlichen Anspruch handelt, kann er durch ein Testament nicht entzogen werden. Er wird jedoch im Falle einer Enterbung nicht pauschal, sondern wie bei einer Scheidung berechnet.

Ist zum Zeitpunkt des Todesfalles eine Ehescheidungsklage bzw. Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft rechtshängig (also dem Beklagten zugestellt) und wäre die Klage berechtigt gewesen, hätte also zur Scheidung bzw. Aufhebung geführt, erlischt der Ausgleichsanspruch.

Güterrechtliche Lösung

Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner kann jedoch auch die Erbschaft ausschlagen (§ 1953 BGB) und erhält dann nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB sowohl den konkret berechneten Zugewinnausgleich und den so genannten kleinen Pflichtteil (also den nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht erhöhten Pflichtteil), der meist 1/8 beträgt, sofern erbberechtigte Kinder vorhanden sind.

Situation in anderen Ländern

Schweiz

In der Schweiz wird die Zugewinngemeinschaft Errungenschaftsbeteiligung genannt.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Zugewinngemeinschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Quellen

  1. Münchener Kommentar BGB, 5.Aufl. 2010, § 1368 Rn. 3 ff.
  2. BGH vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98.
  3. Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009, Bundesgesetzblatt 2009, Nr. 39, S. 1696 ff.
  4. Angelika Schmid, "Zugewinn Erbschaft", Erbrecht-Heute.de, 2010
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Zugewinngemeinschaft — Zu|ge|winn|ge|mein|schaft 〈f. 20〉 der gesetzliche Güterstand in der Bundesrepublik Deutschland seit 1.7.1958, wobei Mann u. Frau Verwalter ihres Vermögens bleiben u. der Zugewinn beim Ende der Ehe ausgeglichen wird * * * Zu|ge|winn|ge|mein|schaft …   Universal-Lexikon

  • Zugewinngemeinschaft — Zu̲·ge·winn|ge·mein·schaft die; Jur; eine gesetzliche Regelung, nach der (bei einer Scheidung) die Ehepartner das Vermögen behalten, das sie vor der Ehe hatten, und alles teilen, was sie seit der Heirat erworben haben || NB: ↑Gütertrennung …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Zugewinngemeinschaft — ⇡ eheliches Güterrecht …   Lexikon der Economics

  • Zugewinngemeinschaft — Zu|ge|winn|ge|mein|schaft (Rechtssprache) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Zugewinnausgleich — Als Zugewinngemeinschaft wird in Deutschland der gesetzliche Güterstand bezeichnet, der die Eigentumsverhältnisse während einer Ehe regelt, wenn die Eheleute oder Lebenspartner keine andere Vereinbarung getroffen haben (siehe Ehevertrag) § 1363… …   Deutsch Wikipedia

  • Connubium — Wye reymont vnd melusina zuamen wurdent geleit / Vnd vom bischoff gesesenet wurdent in dem bett (Holzschnitt aus der Schönen Melusine 15. Jahrhundert) Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz, rechtssprachlich hist. Konnubium)… …   Deutsch Wikipedia

  • Eheform — Wye reymont vnd melusina zuamen wurdent geleit / Vnd vom bischoff gesesenet wurdent in dem bett (Holzschnitt aus der Schönen Melusine 15. Jahrhundert) Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz, rechtssprachlich hist. Konnubium)… …   Deutsch Wikipedia

  • Eheformen — Wye reymont vnd melusina zuamen wurdent geleit / Vnd vom bischoff gesesenet wurdent in dem bett (Holzschnitt aus der Schönen Melusine 15. Jahrhundert) Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz, rechtssprachlich hist. Konnubium)… …   Deutsch Wikipedia

  • Ehefrau — Wye reymont vnd melusina zuamen wurdent geleit / Vnd vom bischoff gesesenet wurdent in dem bett (Holzschnitt aus der Schönen Melusine 15. Jahrhundert) Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz, rechtssprachlich hist. Konnubium)… …   Deutsch Wikipedia

  • Ehegatte — Wye reymont vnd melusina zuamen wurdent geleit / Vnd vom bischoff gesesenet wurdent in dem bett (Holzschnitt aus der Schönen Melusine 15. Jahrhundert) Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz, rechtssprachlich hist. Konnubium)… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”