Erbausschlagung

Erbausschlagung

Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.

Anders als bei Verträgen geht die Erbschaft nach deutschem Recht von selbst auf den Erben über (Vonselbsterwerb). Das heißt, man wird Erbe, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung des Erben bedarf. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Dies kann aber durch eine Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden.

Inhaltsverzeichnis

Überschuldung des Nachlasses

Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere und Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten. Es gibt zwar Möglichkeiten, die Haftung auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken (zum Beispiel Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz); war der Erblasser aber deutlich überschuldet, ist eine Erbausschlagung die klare Alternative.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)

Zwar ist die Überschuldung des Nachlasses in der Regel der Grund für eine Ausschlagung, erforderlich ist dies jedoch nicht. Zum Teil erfolgen Ausschlagungen auch aus rein persönlichen Motiven, weil man mit dem Verstorbenen und seinen Angelegenheiten nichts zu tun haben will. Für Vormund und Betreuer gelten dabei aber Einschränkungen (siehe unten).

Form der Ausschlagung

Will man die Erbschaft nicht antreten, muss man dies ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Die Erklärung ist formbedürftig (§ 1945 BGB). Sie kann entweder zu Protokoll gegeben und vom Nachlassgericht beurkundet werden oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) abgegeben werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Erklärung zur Niederschrift eines Notars, der diese ebenfalls an das Nachlassgericht weiterleitet. Zuständiges Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, an welchem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, § 343 FamFG; z.T. gelten abweichende Zuständigkeiten, nach den Neuregelungen des FamFG ist jetzt auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, dieses hat dann die Erklärung an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten (§ 344 Abs. 7 FamFG). Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Erleichterung dar, weil so die Gefahr der Fristversäumung verringert wird.

Frist der Ausschlagung

Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen) beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen(§ 1944 BGB). Sie bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung und kann nur vor einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Die Frist ist auch gewahrt bei Abgabe der Erklärung vor dem Nachlassgericht des Wohnortes des Ausschlagenden (§ 344 Abs. 7 FamFG). Hatte der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, oder hält sich der Erbe zum Zeitpunkt des Todes im Ausland auf, ist die Frist abweichend sechs Monate. Es entstehen Kosten für die Abgabe der Erklärung bzw. Unterschriftsbeglaubigung (§ 38 Abs 3 KostO) und die Entgegennahme durch das Nachlassgericht (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 KostO).

Handelt es sich um eine Erbschaft aufgrund gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag), beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.

Die fristhemmenden Bestimmungen § 206 BGB (höhere Gewalt) und § 210 BGB (Geschäftsunfähigkeit) gelten auch bei der Erbausschlagung.

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. § 2180 BGB sieht keine Frist für die Ausschlagung eines Vermächtnisses vor. Die Regelung des § 1944BGB, wonach die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen kann, findet auf das Vermächtnis keine Anwendung, da in § 2180 Abs. 3 BGB auf sie gerade nicht verwiesen wird. Eine analoge Anwendung des § 1944 BGB wird vom Bundesgerichtshof abgelehnt. Eine Ausschlagung ist nach § 2180 Abs. 1 BGB ohnehin nur dann möglich, wenn das Vermächtnis nicht bereits angenommen wurde. Außerdem kann der Erbe, wenn es sich bei dem Vermächtnisnehmer zugleich um einen Pflichtteilsberechtigten handelt, diesem nach § 2307 Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses setzen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

Ausschlagung für Kinder

Eine Person, die das Sorgerecht für minderjährige Kinder hat, kann die Ausschlagung auch für diese Kinder erklären. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, müssen beide Eltern im Namen des Kindes ausschlagen. Unter bestimmten Umständen ist dazu eine Genehmigung des Familiengerichtes nötig (§ 1643 Abs. 2 BGB).

Vormund und Betreuer

Ein Vormund oder Betreuer benötigt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 BGB). Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu entscheiden, wird der Sechs-Wochen-Frist nicht zugerechnet. Vielmehr ist der Fristablauf während dieser Zeit gehemmt (§ 206 BGB; allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76. Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei Gericht und endet mit der Zustellung des Genehmigungsbeschlusses (§ 69a Absatz 3 FGG).

Rechtsprechung: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Juni 2001 – 8 W 494/99, NJW 2001, 3484: Zur Ausschlagung einer Erbschaft: Die Ausschlagung eines Erbteils durch den Betreuer, der einem Betreuten angefallen ist, kann vom Vormundschaftsgericht in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822 Nr. 2, 1942 ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird.

Anfechtung der Ausschlagung

Grundsätzlich ist die Ausschlagung unwiderruflich. Tauchen nach der Erbausschlagung noch bisher unbekannte Vermögenswerte auf, kann die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntwerden der Gründe angefochten und somit die Erbschaft angetreten werden (§ 1954 BGB), wenn die Ausschlagung unter Angabe des Grundes Überschuldung erfolgte. Die Rechtsprechung stellt jedoch gewisse Anforderungen an die Ermittlungen des Erben vor der Ausschlagung. Für die Form der Anfechtung gilt das gleiche wie oben.

Literatur

  • Matthias Kiunke: Die Begrenzbarkeit der Ausschlagung auf die gewillkürte Erbschaft gem. § 1948 Abs. 1 BGB Shaker, Aachen 2006, ISBN 3-8322-4728-9
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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