- Zurückweisung
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Die Zurückweisung ist im Ausländerrecht das Abweisen einer Person an der Grenze seitens der Behörden, die die Grenze eines Landes von außen überschreiten will.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Der in Prinzip freie Grenzübertritt ist in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) verankert, trotzdem hat jeder Staat das Recht, unter gewissen Voraussetzungen Einreisende zurückzuweisen. Gründe für eine Zurückweisung sind Ausweislosigkeit, ansteckende Krankheiten, (wirtschaftliche) Mittellosigkeit, ein nationales oder supranationales Einreiseverbot oder wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (Sofortvollzug).
Dazu gehört auch das Rechtsprinzip, dass die Bitte um die Einreise vor dem Übertritt zu erfolgen hat. Umgesetzt wird das allfällig über das Beantragen eines Visums. Als Sonderfall sind Asylanträge zu sehen, weil Flüchtlinge typischerweise keine Zeit haben, um ein Visum anzusuchen. Für die Europäische Union wird der Grundsatz im Dubliner Übereinkommen (1990), bzw. Dublin-II (1997) auf die ganze EU ausgedehnt. Eine Zurückweisung eines Asylantrags kann allein daher erfolgen, dass ein anderer Staat der EU für dessen Abwicklung zuständig ist.[1] Diese Auswirkung des Zurückweisungsrechts als im Prinzip legitimes Interesse eines Staates (bzw. der EU) auf die Flüchtlingspolitik wird aus humanitärer Sicht kritisch beurteilt.
Deutschland
Der Begriff der Zurückweisung wird im Eingriffsrecht der Grenzbehörde verwendet. Sie beinhaltet das Abweisen eines Ausländers an einer internationalen Grenze durch die Bundespolizei.
Jede Zurückweisung an deutschen Grenzen wird im Ausländerzentralregister erfasst und im Reisepass vermerkt.
Rechtsgrundlagen sind je nach Fall § 18, § 18a Asylverfahrensgesetz und § 15 Aufenthaltsgesetz.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Verhältnis von Dubliner Übereinkommen und EMRK. Erkenntnis VwGH 2002/20/0582 vom 31. März 2005 (webdokument, kommentiert Schöpfer, auf menschenrechte.ac.at)
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