§ 164 StPO

§ 164 StPO

Die Störung einer Amtshandlung bezeichnet in Deutschland eine Handlung nach § 164 Strafprozessordnung (zweiter Abschnitt, Unterabschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage).

Der Störer kann im Falle einer vorsätzlichen Behinderung hoheitlicher Maßnahmen festgenommen werden. Das Festnahmerecht gilt für alle zuständigen Amtsträger, die eine rechtmäßige Amtshandlung vornehmen. Dies gilt in der Rechtspraxis überwiegend für Vollzugsbeamte im Polizeieinsatz.

Die Störung kann unter anderem Beeinflussungen verbaler oder tätlicher Art umfassen, z.B. ständige Zurufe oder Wegdrängen beteiligter Personen.

Strafrechtlich kann diese Handlung unter Umständen als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 des Strafgesetzbuches angesehen werden.

Handelt ein Störer offensichtlich nicht vorsätzlich, ist seitens der Polizei der Platzverweis oder der Polizeigewahrsam (jeweils Maßnahmen der Gefahrenabwehr, ein Teil des Polizeirechtes), denkbar. Dies kann mit der Unversehrtheit der Rechtsordnung begründet werden.

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