- Handlung (Recht)
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Eine Handlung ist in der Rechtswissenschaft jedes von einem Willen gesteuerte menschliche Verhalten. Eine Handlung kann aus einem Tun oder einem Unterlassen bestehen. Der rechtswissenschaftliche Handlungsbegriff ist daher nicht identisch mit dem naturwissenschaftlichen.
Eine Handlung, die gegen das geltende Recht verstößt, ist
- im Polizeirecht eine Störung der öffentlichen Sicherheit
- möglicherweise eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung. Siehe ausführlich: Deliktsrecht
- möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit: Ist mit Verwarnungs- oder Bußgeld des Ordnungswidrigkeitenrechts bedroht.
- möglicherweise eine Straftat (Tat): Sie unterliegt dem Strafrecht und jedem Täter ist Strafe angedroht.
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Handlung ein zwar meist ungeschriebenes, aber sehr grundlegendes Tatbestandsmerkmal. Bei den Erfolgsdelikten führt die Handlung den Erfolg kausal herbei (etwa den Tod eines Menschen). Tätigkeitsdelikte bestehen überhaupt nur aus einer Handlung. Welche Anforderungen an eine Handlung zu stellen sind, beschreiben die unterschiedlichen strafrechtlichen Handlungslehren. Sie stimmen aber insoweit überein, als Bewegungen im Schlaf, in Bewusstlosigkeit usw. nicht als vom Willen getragen und damit nicht als Handlungen betrachtet werden.
Ganz ähnlich kann die unerlaubte Handlung im Zivilrecht zu Schadensersatz verpflichten. Das Deliktsrecht ähnelt insoweit dem Strafrecht, sodass sich die gleichen Fragen stellen. Eine Handlung ist aber auch objektives Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung. Zu ihrer Wirksamkeit ist Handlungswille erforderlich, an dem es etwa fehlt, wenn dem Unterschreibenden die Hand zwangsweise geführt wurde (vis absoluta).
Das Tätigwerden einer Behörde oder eines Amtsträgers in Ausübung ihres Dienstes ist die Amtshandlung.
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