- Berufspilotenlizenz
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Als CPL (Commercial Pilot Licence) wird die Berufspilotenlizenz bezeichnet.
Dabei wird unterschieden zwischen CPL(A) für Flugzeuge (A = Aeroplane) und CPL(H) für Hubschrauber (H = Helicopter).
Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Berufspilotenlizenz für Flugzeuge, CPL(A).
Sie erlaubt dem Piloten, beruflich und gewerbsmäßig (d. h. als Pilot gegen Bezahlung) Flüge durchzuführen. Diese Berechtigung kann nach 150 Flugstunden bei durchgehender oder 200 Flugstunden modularer Ausbildung erworben werden[1], sinnvollerweise sollte nach mindestens 100 Stunden zuvor noch die Zweimotorenberechtigung erworben werden.
Die Berufspilotenlizenz wie auch die Verkehrspilotenlizenz Airline Transport Pilot License (ATPL) wird in Deutschland vom Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig nach den Regeln der Joint Aviation Authorities (JAA) ausgestellt (JAR-FCL, Joint Aviation Regulations - Flight Crew Licensing). Die genaue Bezeichnung dieser Lizenz lautet: "Lizenz für Berufspiloten (Flugzeug)"
Die CPL berechtigt zum Führen von Luftfahrzeugen aller eingetragener Muster als Pilot in Command (verantwortlicher Flugzeugführer), sofern der Flugzeugtyp von nur einem Piloten betrieben werden darf. Dieses Recht ist jedoch in Bezug auf Wetterbedingungen (JAR-OPS 1.430 ff.) und Flugerfahrung (JAR-OPS 1.960) sehr eingeschränkt.
Für Luftfahrzeuge, bei denen mindestens zwei Piloten vorgeschrieben sind, ist für den Pilot in Command (PIC) eine ATPL als Pilotenlizenz vorgeschrieben, als Copilot mit CPL darf die Maschine nicht schwerer als 20 Tonnen sein, z. B. die DHC-8 300 (Propeller) oder die Dornier 328 (Jet oder Turboprop).
Die CPL kann z. B. durch eine Instrumentenflugberechtigung (IR, Instrument Rating) erweitert werden. Sie ist der dritte Pilotenschein nach der Privatpilotenlizenz (PPL) und vor der Verkehrspilotenlizenz.
Im gewerblichen Betrieb nach Instrumentenflugregeln ist es in Deutschland vorgeschrieben, dass ein Flugzeug von zwei Piloten geflogen wird (§ 41 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 LuftBO).
Siehe auch
- Verordnung über Luftfahrtpersonal
- Privatpilotenlizenz (PPL)
- Verkehrspilotenlizenz (ATPL)
- Verkehrsfliegerschule
- Fachschule für Luftfahrzeugführer (FFL)
Weblinks
Quellen
- ↑ JAR-FCL 1.140-170 deutsch (pdf) Nachfolgeregelung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Navigation über Rechtsklick)
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