Besoldungsgruppe C

Besoldungsgruppe C

Die Besoldungsordnung C war bis 2005 die Besoldungsordnung für wissenschaftliche Beamte an Hochschulen. Die Ämter gehörten zur Laufbahn des höheren Dienstes. Sie umfasste die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4.

Die Besoldungsordnung C wurde durch die Besoldungsordnung W abgelöst. Im Gegensatz zu dieser hatte die Besoldungsordnung C aufsteigende Grundgehälter. Dies führte dazu, dass ein älterer Beamter mehr verdiente als ein jüngerer. In der Besoldungsordnung W dagegen sind die Grundgehaltssätze fest und auch wesentlich niedriger als in der Besoldungsordnung C. Jedoch können in der neuen Besoldung mehr Zulagen gewährt werden. In der Besoldungsordnung C war dies nur in der Besoldungsgruppe C 4 und nur unter besonderen Umständen zulässig. Die Umstellung führte bei vielen C 2-Professoren zu Unmut, da ihnen der Aufstieg in die Besoldungsgruppe C 3, die vielen von ihnen bei der Einstellung avisiert worden war, nunmehr plötzlich verwehrt wurde.

Die Bundesbesoldungsordnung C löste im Rahmen der Vereinheitlichung des Besoldungsrechtes in den 1970er Jahren die entsprechenden Landesbesoldungsordnungen (meist als H oder AH bezeichnet) ab.

Die Besoldungsordnung C wurde ihrerseits aufgrund der Reform der Professorenbesoldung und der Neuregelung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren aufgehoben. Die Länder entschieden selbst, wann die neue Besoldung gültig sein sollte, spätestens 2005 musste aber umgestellt sein. Zu den ersten umstellenden Bundesländern gehörten Bremen und Niedersachsen, zuletzt, nämlich 2005, stellten Baden-Württemberg und Bayern um.

Beamte, die in ein Amt der Besoldungsordnung C eingestuft sind, können auf eigenen Wunsch in die Besoldungsordnung W wechseln. Eine solche Überleitung wird jedoch nur sehr selten beantragt, da sich der Beamte dabei finanziell in der Regel verschlechtern würde, spätestens mit Eintritt in den Ruhestand müsste er größere Einschnitte hinnehmen. Beispiel: Ein Professor der Besoldungsgruppe C 4 würde nach Überleitung in die neue Besoldungsgruppe W 3 zwar die Möglichkeit haben, eine Zulage bis zur Höhe des Grundgehaltes zu erhalten, diese Zulage ist aber nur zu 40 % ruhegehaltfähig, während in der Besoldungsordnung C die Zulagen voll ruhegehaltfähig sind.

Inhaltsverzeichnis

Besoldungsgruppe C 1

  • Künstlerischer Assistent
  • Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2

  • Hochschuldozent1)
  • Oberassistent1)
  • Oberingenieur
  • Professor
    • an einer Fachhochschule
    • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig.
  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule
    • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
    • soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen miteinander verbunden werden2)
  • Universitätsprofessor an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule3)
  • Universitätsprofessor

1) erhält eine Stellenzulage, wenn als Oberarzt an einer Hochschulklinik tätig
2) nur an einer Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist
3) nur wenn die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt

Besoldungsgruppe C 3

  • Professor
    • an einer Fachhochschule
    • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig.
  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule1)
  • Universitätsprofessor2)

1) nur an einer Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist
2) auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, wenn diese das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt

Besoldungsgruppe C 4

  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule1)
  • Universitätsprofessor2)
  • früher: Ordentlicher Professor (Ordinarius)

1) nur an einer Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist
2) auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, wenn diese das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt

Besoldungstabelle (ausgewählte Dienstaltersstufen)

Besoldungsgebiet West
Besoldungsgruppe Stufe 1 Stufe 7 Endstufe (14 bei C 1, 15 bei übrigen)
C1 2770 € 3553 € 4034 €
C2 2776 € 3706 € 4945 €
C3 3057 € 4110 € 5513 €
C4 3883 € 4941 € 6353 €[1]

Weblinks

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Einzelnachweise

  1. www.dbb.de

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