- Besoldungsgruppe
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Die Besoldungsgruppe (BesGr) ist in Deutschland die Einstufung der Besoldungshöhe eines Beamten gemäß seinem ausgeübten Amt, das sich auch aus Verantwortung und Handlungskompetenz der ausgeübten Funktion ergibt. Sie regelt neben dem Dienstalter die Höhe der Besoldung. Die Einteilung in Besoldungsgruppen ist nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der jeweiligen Besoldungsordnung geregelt.
Die Entsprechung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder im Landesbereich nach dem TV-L heißt Entgeltgruppe.
Inhaltsverzeichnis
Besoldungsordnungen
- Besoldungsordnung A: Besoldungsgruppen A 2 bis A 16
- Einfacher Dienst (A 2 bis A 6),
- Mittlerer Dienst (A 6 bis A 9),
- Gehobener Dienst (A 9 bis A 13) und
- Höherer Dienst (A 13 bis A 16).
- Besoldungsordnung B: Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 (Beamte des höheren Dienstes in besonderen Leitungspositionen)
- Besoldungsordnung C: Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 (wissenschaftliche Beamte und Hochschullehrer, bis 2005)
- Besoldungsordnung R: Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (Richter und Staatsanwälte)
- Besoldungsordnung W: Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 (Hochschullehrer, seit 2005)
Daneben gibt es in veralteten Landesbesoldungsordnungen, die vor der Vereinheitlichung des Besoldungsrechtes in den 1970er Jahren entstanden, noch weitere Besoldungsgruppen (in Baden-Württemberg z. B. AH 1 bis AH 4 in der Landesbesoldungsordnung AH). Landesbesoldungsordnungen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden, dürfen nur die Besoldungsordnungen A, B, C bzw. W und R und nur die obigen Besoldungsgruppen enthalten. Die Länder durften bisher nur weitere Ämter, aber keine weiteren Besoldungsgruppen schaffen.
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahre 2006 liegt die Gesetzgebungshoheit für das Dienstrecht der Beamten und Richter der Länder und Gemeinden ausschließlich bei den Ländern. Im Rahmen künftiger Landesbesoldungsgesetze ist mit weiteren Änderungen der Besoldungsstrukturen zu rechnen.
Qualifikation der Beamten und Richter in den Besoldungsordnungen
Beamte im höheren Dienst in den Besoldungsordnungen A, B, C, R und W benötigen, bis auf wenige Ausnahmen in der Besoldungsordnung B, ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom, Staatsexamen oder Master). Der Master kann, wenn es sich um einen akkreditierten Studiengang handelt, auch an einer Fachhochschule erworben worden sein. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann bis zu zweieinhalb Jahren betragen.
In der Besoldungsordnung A ist die Qualifikation der Beamten wesentlich heterogener. Während im einfachen Dienst ein kurzer Vorbereitungsdienst von sechs Monaten Dauer, der auch nicht mit einer Laufbahnprüfung abschließt, ausreicht, muss in den anderen Laufbahnen eine Laufbahnprüfung nach einem Vorbereitungsdienst von bis zu drei Jahren Dauer abgelegt werden (Ausnahme sind die Laufbahnen besonderer Fachrichtung). Einstellungsvoraussetzung für den einfachen Dienst ist mindestens der Hauptschulabschluss. Im mittleren Dienst wird der Realschulabschluss und teilweise auch eine abgeschlossene Berufsausbildung gefordert. Der Vorbereitungsdienst dauert hier bis zu zwei Jahre, je nachdem ob direkt eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgt (zum Beispiel beim Mittleren Verwaltungsdienst) oder ob der Vorbereitungsdienst zur Einführung auf die Dienstaufgaben nötig ist und auf eine Ausbildung aufbaut (zum Beispiel im Feuerwehrdienst). Im gehobenen Dienst ist die Einstellungsvoraussetzung die Fachhochschulreife oder ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. ein Bachelor in der jeweiligen Fachrichtung. Mit Studium dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre, ohne ist er kürzer (meist zwei Jahre).
Siehe auch
- Hauptartikel Besoldungsordnung
- Amtszulage
- Beförderung
- EU-Beamter
Weblinks
- Besoldungstabellen von Bundes- und Landesbeamten
- Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten beim Bundesministerium des Innern
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! - Besoldungsordnung A: Besoldungsgruppen A 2 bis A 16
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