- Besoldungsordnung W
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Die Besoldungsordnung W gilt für Hochschullehrer (Professoren) und umfasst die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. Sie wurde durch das Professorenbesoldungsreformgesetz[1] als Ersatz für die Besoldungsordnung C eingeführt. Der Buchstabe W steht für Wissenschaft.
Die Entlohnung ist in der Besoldungsordnung W in der Regel niedriger als in der früheren Besoldungsordnung C. Die Grundgehälter sind bei W im Gegensatz zu C altersunabhängig und können bei W 2 und W 3 um Zulagen erhöht werden, die aber nur zu maximal 40 % des Grundgehaltssatzes ruhegehaltfähig sind.
Bei den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können in folgenden Fällen Leistungsbezüge hinzukommen:
- aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen;
- für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Kunst und Nachwuchsförderung;
- für die Übernahme von Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung (z. B. Dekan, Prorektor usw.).
Die Leistungszulagen sind teilweise unter den Hochschullehrern umstritten. Es fehlt insbesondere noch an Konzepten, wie besondere Leistungen, z. B. in der Lehre, bestimmt werden. Die Honorierung von guten Leistungen in der Forschung beschränkt sich zum großen Teil auf die Belohnung besonders hoher Drittmitteleinwerbung.
W 1 ist den Juniorprofessoren vorbehalten. Hier gibt es keine Leistungsbezüge, jedoch wird das Entgelt nach positiver Zwischenevaluation erhöht.
Die nachfolgend angegebenen Grundgehaltssätze sind vom Stand 2009.
Inhaltsverzeichnis
Besoldungsgruppe W 1
Grundgehalt: 3821,84 Euro[2] nicht ruhegehaltfähige Zulage nach positiver Evaluation: 260 Euro.
Daneben kann Juniorprofessoren bei ihrer Einstellung ein Sonderzuschlag bis zu 10 Prozent des Grundgehaltes gewährt werden.[3]
Sofern das Landesrecht dies vorsieht, können Juniorprofessoren eine Forschungs- und Lehrzulage erhalten.
Besoldungsgruppen W 2 und W 3
- Professor
- an einer Universität
- an einer Fachhochschule
- an einer Kunsthochschule
- an einer Pädagogischen Hochschule
- Präsident
- Vizepräsident
- Rektor
- Prorektor
- Kanzler
Die letzteren fünf Gruppen nur dann, wenn nicht durch Bundes- oder Landesrecht in die Besoldungsordnungen A oder B eingestuft.
Grundgehalt W 2: 4.358,36 Euro[2]
Grundgehalt W 3: 5.280,74 Euro[2]
Jedoch sind diese Gehälter unterschiedlich, je nach Bundesland. In Baden-Württemberg wird für eine W3-Professur bis zu 5.528,94 € als Grundgehalt bezahlt - in Berlin dagegen lediglich 4.723,61 €. [4]
Reaktionen und juristische Kontroversen
Das „W“, das eigentlich für „Wissenschaft“ steht, wird in den einschlägigen Kreisen sarkastisch mit „weniger“ gedeutet, weil die Grundgehälter niedriger als die Einstiegsgehälter der herkömmlichen C-Besoldung sind und auch unter Berücksichtigung von Leistungszulagen W-Gehälter im Schnitt geringer sind als mit C. Ferner liegen die Grundgehälter von W 1 und W 2 ab einem bestimmten Alter unter denen ab A 13, obwohl dies dem Einstiegsgehalt eines Studienrates an einem deutschen Gymnasium entspricht.
Bayerische Professoren, unterstützt vom Deutschen Hochschulverband, reichten beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gegen die im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz zur Reform der Professorenbesoldung erlassenen Neuregelungen des bayerischen Landesgesetzes ein. Mit Urteil vom 28. Juli 2008 (Az.: Vf. 25-VII-05) wies das Gericht die Klage jedoch im Wesentlichen ab; insbesondere sei auch nach den Neuregelungen eine gerade noch angemessene Besoldung gesichert, so die Münchner Richter.[5] [6]
Wenig später machte die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter der Überschrift „Wirre Besoldung“ auf die oben genannten ungünstigen Quervergleiche zwischen Beamtengruppen aufmerksam, die durch die neue W-Besoldung entstanden sind.[7] Als erstes Beispiel wurde aufgeführt, dass ein wissenschaftlicher Assistent, der als Akademischer Rat mit A 13 (ggf. auf Zeit) verbeamtet ist, bei entsprechendem Alter (Grundgehalt 3.920,58 Euro) mehr verdient, als ein W2-Professor ohne Leistungszulagen (Grundgehalt 3.890,03 Euro). Als zweites Beispiel diente ein Amtsrichter, der bereits im Alter von 39 Jahren eine höhere Besoldung als ein W2-Professor ohne Leistungszulagen erreicht, obwohl ein Hochschullehrer die späteren Richter ausbildet sowie selbst promoviert und habilitiert ist, also kaum jünger als 39 Jahre alt sein kann, wenn er seine Stelle antritt. Der Beitrag mündete in die Frage, ob die Bezüge des Hochschullehrers noch dem Amt angemessen seien.
Der Bonner Humangenetiker Peter Propping, Mitglied des Nationalen Ethikrats, machte im Anschluss an diese Meldung darauf aufmerksam, dass die Politik die Zuwanderung von „Hochqualifizierten“ aus dem Ausland erleichtern wolle, wobei als Gradmesser für die Hochqualifikation ein Mindestgehalt von 63.600 Euro pro Jahr diene. Daher liegt für Propping die Schlussfolgerung auf der Hand, dass erstens ein W 2-Professor der Politik offenbar nicht als „Hochqualifizierter“ gelte und zweitens die Zuwanderung von begabtem Nachwuchs aus dem Ausland an eine deutsche Universität nicht erwünscht sei. [8] Dagegen berichtete der Gießener Sozialpsychologe Stefan Hormuth, Präsident des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, dass die „Angebote für W 2-Professuren“ an seiner Universität „im Mittel etwa so hoch gewesen“ seien „wie früher bei C 3“. [9]
Ein hessischer W 2-Professor, ebenfalls mit Unterstützung vom Deutschen Hochschulverband, hatte ein Jahr später zunächst etwas mehr Erfolg mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen. Das Gericht urteilte, die W-Besoldung sei verfassungswidrig, weil sie gegen das grundgesetzlich verankerte Alimentationsprinzip verstoße. Der Kernbestand der Alimentationspflicht sei nur gewahrt, wenn die amtsangemessene Besoldung allein durch die festen Gehaltsbestandteile sichergestellt sei. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 bezahlten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung sowie seiner Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Letztlich, so errechnete das Gericht, ergebe der Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen, dass die sich aus den vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben der Hochschulen im Bereich von Forschung und Lehre ergebende besondere Qualität der Tätigkeit und die Verantwortung der Hochschullehrkräfte nicht richtig gewichtet sei. Ein Professor der Besoldungsgruppe W 3 erhalte ein geringeres Festgehalt als ein nach Besoldungsgruppe R 1 besoldeter Richter; selbst ein Akademischer Direktor an einer Hochschule werde ab der 11. Dienstaltersstufe schon besser bezahlt und erhalte im Endgrundgehalt mehr Besoldung als ein ihm unter Umständen vorgesetzter W 3-Professor. Auch im Verhältnis zu Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden, bestehe ein Missverhältnis. Das Verwaltungsgericht legte daher die gesetzliche Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor.[10] Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlage zunächst jedoch ab, da sie mangels Vorlageberechtigung unzulässig sei, weil das Verwaltungsgericht den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und somit nicht in der korrekten Besetzung erlassen hatte[11] Nach Wiedervorlage will das Gericht nunmehr unter 2 BvL 4/10 die Sache noch 2011 entscheiden[12][13].
Literatur
- Uwe Lehrich: Ökonomisierung der Wissenschaft. Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung, Deutscher Hochschulverband, Köln 2006, ISBN 3-924066-78-7 (Wissenschaftspolitik und Wissenschaftsrecht, Bd. 9).
- Kai Handel: Die Umsetzung der Professorenbesoldungsreform in den Bundesländern, 2. Auflage, CHE 2005, ISBN 3-939589-20-9.
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG) vom 16. Februar 2002. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, Bonn. 22. Februar 2002, S. 686, abgerufen am 5. Februar 2009 (PDF).
- ↑ a b c [1], Stand 20. August 2011
- ↑ BBesG §72 [2], Stand 28. April 2011
- ↑ 28. Januar 2010, Pressemeldung DHV
- ↑ Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Entscheidung vom 28. Juli 2008; Az.: Vf. 25-VII-05
- ↑ Deutscher Hochschulverband: Pressemitteilung 10/2008 vom 30. Juli 2008.
- ↑ Wirre Besoldung. Wenn der Assistent mehr verdient als der Professor, Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 201 vom 28. August 2008, S. 8 (kostenpflichtig).
- ↑ Hochqualifikation, Briefe an die Herausgeber, Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 213 vom 11. September 2008, S. 7, online im faz.net (kostenpflichtig; Abfrage am 11. September 2008).
- ↑ Die alten Vorurteile zur Professorenbesoldung, Briefe an die Herausgeber, Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 214 vom 12. September 2008, S. 11, online in faz.net (kostenpflichtig; Abfrage am 12. September 2008).
- ↑ Verwaltungsgericht legt die Regelung über die Professorenbesoldung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen (Abfrage am 30. November 2009); siehe auch Verfassungsgericht prüft W-Besoldung, Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 5 vom 7. Januar 2009, S. 4 und Manfred Hitzeroth, Klage von Marburger Professor in Karlsruhe, Oberhessische Presse vom 7. Januar 2009, S. 1 und 3.
- ↑ BVerfG, 2 BvL 21/08 vom 26. Juli 2010 (Abfrage am 29. September 2010).
- ↑ Bundesverfassungsgericht (Hrsg.): Aufgaben, Verfahren und Organisation : Übersicht über die Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahre 2011 unter anderem zu entscheiden, abgelesen: 6. Juli 2011
- ↑ Hochschullehrerbund (Hrsg.): Die W-Besoldung auf dem Prüfstand : Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Amtsangemessenheit der W-Besoldung (PDF), abgelesen: 6. Juli 2011
Weblinks
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