Besoldungsordnung C

Besoldungsordnung C

Die Besoldungsordnung C war bis 2005 die Besoldungsordnung für wissenschaftliche Beamte an Hochschulen, sie wurde durch die Besoldungsordnung W abgelöst. Die Ämter gehörten zur Laufbahn des höheren Dienstes. Sie umfasste die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Bundesbesoldungsordnung C löste im Rahmen der Vereinheitlichung des Besoldungsrechtes in den 1970er Jahren die entsprechenden Landesbesoldungsordnungen (meist als H oder AH bezeichnet) ab.

Die Bundesbesoldungsordnung C wurde offiziell 2002 mit der Reform der Professorenbesoldung und der Neuregelung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren aufgehoben. Die Bundesländer stellten die Besoldung für neu berufene Professoren zwischen 2002 und 2005 um.

Die Bundesbesoldungsordnung C hatte aufsteigende Grundgehälter, ein älterer Beamter verdiente mehr als ein jüngerer. In der Besoldungsordnung W dagegen sind die Grundgehaltssätze fest und auch wesentlich niedriger als in der Besoldungsordnung C. Jedoch können in der Besoldungsordnung W mehr Zulagen gewährt werden. In der Besoldungsordnung C war dies nur in der Besoldungsgruppe C 4 und nur unter besonderen Umständen zulässig. Eine Beförderung von C 2-Professoren in die Besoldungsgruppe C 3 war nach einer gewissen Zeit üblich, ist aber seit 2005 nicht mehr möglich.

Beamte, die in ein Amt der Besoldungsordnung C eingestuft sind, können auf eigenen Antrag in die Besoldungsordnung W übergeleitet werden. Eine solche Überleitung wird jedoch nur sehr selten beantragt, da sich der Beamte dabei finanziell in der Regel verschlechtern würde, spätestens mit Eintritt in den Ruhestand müsste er größere Einschnitte hinnehmen. Beispiel: Ein Professor der Besoldungsgruppe C 4 würde nach Überleitung in die neue Besoldungsgruppe W 3 zwar die Möglichkeit haben, eine Zulage bis zur Höhe des Grundgehaltes zu erhalten, diese Zulage ist aber nur zu 40 % ruhegehaltfähig, während in der Besoldungsordnung C die Zulagen voll ruhegehaltfähig sind.

Besoldungsgruppe C 1

  • Künstlerischer Assistent
  • Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2

  • Hochschuldozent1)
  • Oberassistent1)
  • Oberingenieur
  • Professor
    • an einer Fachhochschule
    • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig
  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule
    • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
    • soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen miteinander verbunden werden2)
  • Universitätsprofessor an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule3)
  • Universitätsprofessor

1) erhält eine Stellenzulage, wenn als Oberarzt an einer Hochschulklinik tätig
2) nur an einer Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist
3) nur wenn die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt

Besoldungsgruppe C 3

  • Professor
    • an einer Fachhochschule
    • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig
  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule1)
  • Universitätsprofessor2)

1) nur an einer Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist
2) auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, wenn diese das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt

Besoldungsgruppe C 4

  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule1)
  • Universitätsprofessor2)
  • früher: Ordentlicher Professor (Ordinarius)

1) nur an einer Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist
2) auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, wenn diese das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt

Besoldungstabelle (ausgewählte Dienstaltersstufen)

Besoldung für den Bund, Stand 1. August 2011 [1]
Besoldungsgruppe Stufe 1 Stufe 7 Endstufe (14 bei C 1, 15 bei den übrigen)
C 1 3041,67 € 3670,73 € 4404,62 €
C 2 3048,21 € 4050,73 € 5387,39 €
C 3 3350,98 € 4486,10 € 5999,59 €
C 4 4241,64 € 5382,74 € 6904,15 €

Da die Besoldung der Landesbeamten seit der Förderalismusreform 2006 wieder zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört, sind die oben genannten Werte nur Richtwerte. Für die wenigen Professoren im Bundesdienst, etwa an Universitäten der Bundeswehr oder an Forschungsinstituten, gelten sie jedoch unmittelbar. Neben die monatlichen Grundgehaltssätze treten bundes- und landesrechtlich geregelte Familienzuschläge, ggf. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Funktionszulagen sowie dauerhaft gewährte Zulagen aufgrund von Berufungs- und Bleibeverhandlungen für Professoren der Besoldungsgruppe C 4.

Einzelnachweise

  1. http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Oeffentlicher_Dienst/Beamte/besoldungstabellen.pdf?__blob=publicationFile

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