Besoldungsordnung

Besoldungsordnung

Die Bundesbesoldungsordnung (BBesO) regelt in Deutschland die Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten des Bundes und der Länder, wobei es den Ländern vorbehalten ist, ergänzende Regelungen durch Landesbesoldungsordnungen zu treffen (z. B. für Ämter die in der Bundesbesoldungsordnung nicht vorkommen).

Die Bundesbesoldungsordnung ist Teil des Bundesbesoldungsgesetzes.

Inhaltsverzeichnis

Besoldungsordnungen

Es gibt die Besoldungsordnungen A, B, C, R und W.

Besoldungsordnungen A und B

Die Besoldungsordnungen A und B gelten für Beamte, soweit sie nicht als Richter, Staatsanwalt oder Hochschullehrer tätig sind, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Die Besoldungsordnung A umfasst die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16. Die Gehälter dieser Gruppen steigen mit dem Dienstalter an (Eselsbrücke: aufsteigende Besoldungsgruppen).

Die Besoldungsordnung B umfasst die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11. Diese Gehälter steigen nicht an, sondern gelten unabhängig vom Dienstalter (feste Besoldungsgruppen). In dieser Besoldungsordnung gibt es eine Besonderheit: Die Besoldung der Besoldungsgruppe B 1 entspricht der in der höchsten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 15. Beamte der Besoldungsgruppe A 16 verdienen also bei entsprechendem Dienstalter mehr.

Besoldungsordnung C

Die Besoldungsordnung C gilt für Hochschullehrer (Professoren, Wissenschaftliche Assistenten und Hochschuldozenten) und umfasst die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4. Die Besoldungsgruppen C 1 und C 2 sind aufsteigende Besoldungsgruppen. Die Besoldungsgruppen C 1 und C 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 14. Die Besoldungsordnung C wurde durch die Besoldungsordnung W ersetzt. Wer bereits in ein Amt der Besoldungsordnung C eingeordnet ist, kann entweder freiwillig in die Besoldungsordnung W wechseln oder in der Besoldungsordnung C verbleiben. Die Länder konnten einen Stichtag festlegen, bis zu dem in diese Besoldungsordnung eingeordnet werden durfte. Danach durfte nur noch in die Besoldungsordnung W eingestuft werden. Letzter möglicher Stichtag war der 1. Januar 2005.

Besoldungsordnung R

Die Besoldungsordnung R gilt für Richter und Staatsanwälte und umfasst die Besoldungsgruppen R 1 bis R 10. Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind aufsteigende Besoldungsgruppen.

Besoldungsordnung W

Nach dem Professorenbesoldungsreformgesetz gilt die Besoldungsordnung W für Hochschullehrer (Professoren, Wissenschaftliche Assistenten und Hochschuldozenten) und umfasst die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3.

Zu den festen Grundgehältern der Besoldungsgruppen W 2 und 3 kommen Leistungsbezüge hinzu, die

  • aus Anlass von Berufungs-und Bleibeverhandlungen
  • für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Kunst und Nachwuchsförderung
  • oder für die Übernahme von Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung (z. B. Dekan, Prorektor etc.)

vergeben werden können. W1 ist den Juniorprofessoren vorbehalten. Hier gibt es keine Leistungsbezüge, jedoch wird das Entgelt nach positiver Zwischenevaluation erhöht.

Bundesbesoldungsanpassungsgesetz 2008/2009

Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund für 2008/2009 vom 29. Juli 2008 wurde am 1. August 2008 im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 34, Seiten 1582 ff verkündet. Demnach erhöhen sich durch Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes die Grundgehaltssätze rückwirkend ab 1. Januar 2008 um den Sockelbetrag von 50 Euro, die Anwärtergrundbeträge um 20 Euro sowie in beiden Fällen um den Prozentsatz von 3,1%. Als weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ist ab 1. Januar 2009 eine Erhöhung um 2,8% und eine einmalige Zahlung von 225 Euro vorgesehen.

Landesbesoldungsordnungen

In manchen Landesbesoldungsordnungen gibt es davon abweichende Besoldungsordnungen (z. B. in Baden-Württemberg AH für Ärzte und Ingenieure an Hochschulen), die aber, ebenso wie die Besoldungsordnung C, nur noch bei den bisherigen Amtsinhabern weiter verwandt werden dürfen. Die Länder dürfen neue Ämter nur noch nach den Besoldungsordnungen A, B, R und W ausbringen.

Siehe auch

Weblinks

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