- Betreute Wohnform
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Als betreutes Wohnen werden Wohnformen bezeichnet, in denen Menschen, unter anderem alte Menschen, psychisch Kranke, Obdachlose, Behinderte oder Jugendliche von Sozialarbeitern bzw. Psychologen, Erziehern, Therapeuten oder Pflegekräften dahingehend betreut werden, dass bei gleichzeitiger Unterstützung zur Bewältigung der individuellen Probleme die größtmögliche Autonomie gewährleistet wird. Die rechtliche Betreuung (im weitesten Sinne eines Vormundschaftsverhältnisses) ist in der Regel darin nicht eingeschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Wohnformen
Es gibt verschiedene Formen der Betreuung, je nach individuellem Bedarf. So gibt es Personen, die in ihrer eigenen Wohnung leben und Unterstützung von ihrem Einzelfallhelfer oder einem ambulanten Pflegedienst erhalten, je nach Bedarf wenige Stunden pro Woche oder mehr. Hierbei ist oft nur wichtig, dass die zu betreuende Person an ihre regelmäßigen Pflichten erinnert wird, also eine Hilfestellung für alltägliche Erledigungen erfährt.
Als Wohnform gehört Betreutes Wohnen nicht zu den Heimen im Sinne des Heimgesetzes. Rechtlich besteht jeweils ein eigenständiger Haushalt mit einem sozialpädagogischen Betreuungsangebot, dessen Inhalte vertraglich geregelt sind.
Eine andere Form ist das gemeinsame Zusammenleben in therapeutischen Wohngemeinschaften. Auch hier gibt es Unterschiede im Grad der Betreuung. Hierbei kann grob unterschieden werden zwischen Rund-um-die-Uhr-Betreuung und Betreuung, die nur tagsüber bzw. zu bestimmten Zeiten stattfindet.
Besonders in therapeutischen Wohngemeinschaften betrifft der Aufgabenbereich der Betreuer häufig sehr viele Details im täglichen Leben. Hierzu zählen viele lebenspraktische Dinge wie Körperhygiene, Sauberkeit der Wohnräume, Umgang mit Geld und auch Einkäufe, auch das nach individuellem Bedarf.
Oft werden psychologische Beratungen angeboten, um Konflikte zu meistern. In vielen Wohngemeinschaften gibt es regelmäßige Gruppenversammlungen, in denen die Gruppe betreffende Angelegenheiten geklärt werden.
Es gibt Konfliktberatung bei Auseinandersetzungen der Bewohner untereinander oder mit den Betreuern.
Ziele
Selbstständig und selbstbestimmt die freie Wahl der Wohnung zu haben, ist ein grundsätzliches menschliches Bedürfnis. Oberstes Ziel ist daher, den Betroffenen so wenig Verantwortung wie nötig abzunehmen, um sie dabei zu fördern, ihr Leben selbstständig zu gestalten bzw. eine Unterbringung in einem Altenheim oder Altenpflegeheim zu vermeiden oder so weit wie möglich hinauszuschieben.
Es gilt ferner der Grundsatz, dass auch Menschen mit geistiger Behinderung ein Recht auf freie Wohnungswahl und Unverletzlichkeit ihrer Wohnung haben.
Bei vielen psychisch Kranken wird angestrebt, ihnen später ein Leben außerhalb der Betreuung zu ermöglichen, ihnen Hilfestellung zu gewährleisten, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern und nach Möglichkeit auch wieder in einen Beruf zu finden.
Recht
Rechtsgrundlagen finden sich im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in § 55 Abs. 2 Nr. 6. Hier werden im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) für Menschen mit Behinderung „Hilfen zu Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“ als Leistungen genannt. Daraus können sich Ansprüche auf Sozialleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (SGB XII) ergeben, das sogenannte „Betreute Wohnen“, worunter meist die o. g. ambulanten Beratungsleistungen und sozialen Dienstleistungen verstanden werden.
Rechtliche Grundlagen: Der Gesetzgeber hat es bisher versäumt, „Betreutes Wohnen“ gesetzlich zu definieren; daher kann bisher jeder seine Wohnung als „Betreutes Wohnen“ vermieten. Eine Legaldefinition gibt es nicht, die es zulassen würde, sich bei Gerichtsklagen auf die gesetzlich festgelegten Einzelheiten zu berufen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet man keine diesbezügliche Bestimmung, auch nicht in den Ausführungsgesetzen und -verordnungen.
Wichtig ist beim Abschluss eines Vertrages zum „Betreuten Wohnen“ der Inhalt des Mietvertrages. Es muss alles einzeln geregelt und genau bezeichnet sein, um eine Klagemöglichkeit bei Mietstreitigkeiten zu haben.
Das DIN Deutsche Institut für Normung hat allerdings in der DIN-Norm DIN 77800 die Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform „Betreutes Wohnen für ältere Menschen“ normiert. Damit besteht zugleich die Möglichkeit für Anbieter des Betreuten Wohnens, ihre Dienstleistung zertifizieren zu lassen. Die anerkannte Zertifizierungsstelle ist DIN CERTCO, ein Unternehmen des DIN und der TÜV Rheinland Group.
Siehe auch
Altenheim, Heimgesetz, Mehr-Generationen-Haus, Ambulanter Dienst, Seniorengenossenschaft
Literatur
- Deutsches Institut für Normung: DIN 77800, Ausgabe:2006-09 - Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform "Betreutes Wohnen für ältere Menschen" (Beschreibung)
- Bertelsmann Stiftung, Kuratorium Deutsche Altershilfe (Hrsg.): Ambulant betreute Wohngruppen - Arbeitshilfe für Initiatoren. In der Reihe Leben und Wohnen im Alter, Band 6. ISBN 3-935299-88-5
- Holger Mühlbauer: Betreutes Wohnen für ältere Menschen Dienstleistungsanforderungen nach DIN 77800. Beuth Pocket, 2007. 48 S. ISBN 3-410-16469-3
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