Darlehenshingabe

Darlehenshingabe

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft durch Zuwendung von Vorteilen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Diese muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens (genauer Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 EStG i.V.m § 8 Abs. 1 KStG) der Körperschaft auswirken.

In der Schweiz ist die verdeckte Gewinnausschüttung für den Bund in Art. 58 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt. Die in den Kantonen gelten individuelle Regelungen, wobei Art. 24 Abs. 1 lit a. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden festlegt, dass nicht geschäftsmäßig begründete Aufwände aufgerechnet werden. Außerdem unterliegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der Verrechnungssteuer, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Zuwendung an einen Gesellschafter oder dessen nahen Angehörigen ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte.

Das Finanzamt stellt die verdeckte Gewinnausschüttung bei einer späteren Prüfung fest. Also zu einem Zeitpunkt, bei dem die Geschäftsführung nicht mehr über Gestaltungsmöglichkeiten verfügt. Verdeckte Gewinnausschüttungen können jedoch auch durch den Steuerpflichtigen bei der Steuererklärung ausgewiesen werden - es existiert eine entsprechende Zeile im Formular.

Der Betrag der vGA ist dem Einkommen der Gesellschaft außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Auf Gesellschaftsebene erhöht sie – als ausgeschütteter Gewinn – das Einkommen der Gesellschaft. Auf Gesellschafterebene führen vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die Besteuerung erfolgt nach dem Halbeinkünfteverfahren, soweit die vGA aufgedeckt und bei der Körperschaft hinzugerechnet wurde (ab VZ 2007). Die Neueinführung des § 32a KStG (2007) ermöglicht es neuerdings, bei Aufdeckung und Änderung des Körperschaftsteuerbescheides korrespondierend auch den Einkommensteuerbescheid des empfangenden Gesellschafters entsprechend zu ändern. Für den Gesellschafter bedeutet dies, dass z. B. der überhöhte Lohn nicht mehr zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, sondern in Einkünfte aus Kapitalvermögen umgewandelt wird.


Beispiele:

  • zu hohes Gehalt an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Gesellschafter verkauft an die Gesellschaft ein Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Preis
  • Gesellschaft verkauft an den Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem zu niedrigen Preis
  • Die Gesellschaft bestreitet aus ihren Kassen Ausgaben, die dem Gesellschafter zugute kommen
  • Ein maßgeblich an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer leitet der Gesellschaft zustehende Einnahmen ohne Wissen und Billigung der Mitgesellschafter in seine eigene Kasse
  • Gesellschafter gewährt oder erhält Kredite an seine/von seiner Gesellschaft zu nicht marktüblichen Konditionen (siehe "Cash-Pooling")
  • Vermietungen/Verpachtungen oder Warenlieferungen im Konzern zu nicht marktüblichen Bedingungen (siehe Fremdvergleichsgrundsatz).

Auch bei einem Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann eine vGA vorliegen (H 36 KStR). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Gemeinde ihren Eigenbetrieb mit zu wenig Stammkapital ausstattet und ihm stattdessen Kredite gewährt.

Inhaltsverzeichnis

Gerichtsentscheidungen

  • BFH vom 29.05.1968, I R 46/65
  • BFH vom 23.05.1984, I R 294/81, BStBl. 1984 II S. 673
  • BFH vom 22.02.1989, I R 9/85, BStBl. 1989 II S. 631
  • BFH vom 14.03.1990, I R 6/89, BStBl. 1990 II S. 795
  • BFH vom 11.12.1991, I R 49/90, BStBl. 1992 II S. 434
  • BFH vom 10.07.1996, I R 108-109/95, BStBl. 1997 II S. 230

siehe auch

Literatur

  • Kohlhepp, Ralf: "Verdeckte Gewinnausschüttung - Erkennen, Gestalten, Vermeiden", Gabler Verlag 2008, ISBN 978-3-8349-0567-3

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Wohnungsfürsorge — Wohnungsfürsorge. I. Allgemeines. Die Notwendigkeit, im Interesse der Dienstbereitschaft und der Betriebssicherheit für das in der Nähe von Bahn oder Werkstättenanlagen unterzubringende Personal Wohnungen zu schaffen, besteht, so lange es… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Mutuum — Das mutuum (lat., Darlehen) war ein Vertrag des römischen Rechts zur Übereignung einer Geldsumme. Inhaltsverzeichnis 1 Beschreibung 2 Herkunft und Entwicklung 3 Dogmatik 3.1 Realkontrakt …   Deutsch Wikipedia

  • Wucher — Überteuerung; Preistreiberei; Mondpreise (umgangssprachlich); überhöhte Preise * * * Wu|cher 〈m. 3; unz.〉 1. Erzielung eines im Verhältnis zur Leistung zu hohen Gewinns, indem die Notlage, Unerfahrenheit od. der Leichtsinn des anderen ausgenützt… …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”