Betriebsbremsung

Betriebsbremsung

Unter einer Betriebsbremsung versteht man das beabsichtigte, meist vom Triebfahrzeugführer veranlasste Abbremsen eines Eisenbahnzugs außerhalb von Gefahrensituationen.

Definition

Bei Schienenfahrzeugen mit Druckluftbremsen wird in der Hauptluftleitung zum Lösen der Bremsen ein Druck von 5 bar aufgebaut. Durch Absenken dieses Drucks durch Betätigung des Führerbremsventils kann nun die Bremse unterschiedlich stark angelegt werden. Wird der Druck in der Hauptluftleitung während des Bremsvorgangs auf 3,8 bis 4,7 bar abgesenkt[1], so spricht man von einer Betriebsbremsung. Je nach Bauart des Führerbremsventils kann dieser Druck stufenlos oder, z. B. bei den Bremsventilen der Bauarten Knorr-Selbstregler, auf vorgegebene Werte reguliert werden.

Heute erfolgt eine normale Betriebsbremsung mit einer Druckabsenkung um bis zu 1 bar[2], wobei -da dank der heute üblichen mehrlösigen Bremsventilen- nach Beginn der Bremswirkung der Druck in der HHL wieder erhöht wird. Auf diese Weise kann die Verzögerung des Zuges sehr gut eingestellt werden. Gerade bei Fahrzeugen mit Scheibenbremsen und Kunststoff-/Kompositbremssohlen ist das ordentliche Einbremsen wichtig, da nur so die Bremsen schnell auf Betriebstemperatur kommen. Dies ist gerade bei Nässe und Schnee wichtig, da das Wasser weg muss um eine gleichmässige Bremswirkung erzielen zu können.

Ziel einer Betriebsbremsung ist das mäßige Verzögern des Fahrzeugs zwecks Geschwindigkeitsänderung oder Anhaltens und wird als solche meist vom Triebfahrzeugführer ein- und wieder ausgeleitet. In Schienenfahrzeugen mit Zugbeeinflussungssystemen wie LZB oder GNT kann jedoch auch die Bordelektronik eine als Korrekturbremsung bezeichnete Betriebsbremsung bei einer tatsächlichen oder voraussichtlichen Überschreitung der Streckenhöchstgeschwindigkeit auslösen, die jedoch im Gegensatz zur Zwangsbremsung nach Behebung der Gefahrensituation automatisch wieder aufgelöst wird.

Abgrenzung

Wird der Druck in der Hauptluftleitung beim Bremsvorgang auf 3,5 bar abgesenkt, so spricht man von einer Vollbremsung, hierbei wird die maximal mögliche Verzögerung erreicht. Denn auch bei einer weiteren Absenkung des Hauptleitungsdruckes erfolgt keine Erhöhung des Bremszylinderdruckes mehr.

Die im Falle von Gefahrensituationen vom Triebfahrzeugführer ausgelöste Schnellbremsung ist durch ein völliges Entlüften der Hauptluftleitung auf 0 bar charakterisiert und wird nicht zu den Betriebsbremsungen gezählt. Gleiches gilt für Schnellbremsungen, die von der Bordelektronik (Zwangsbremsung) oder Fahrgästen (Notbremsung) eingeleitet werden.

Einzelnachweise

  1. Das schweizerische Fahrdienstreglement spricht bei er Absenkung von höchsten 1 bar -einmalig oder in Schritten- von einer Betriebsbremse. FDV R 300.14 Kapitel 2.4.1 Bremsen
  2. Nach schweizerischen Fahrdienstvorschriften (FDV R 300.14 Abschnitt 2.4.1) Mindestabsenkung der ersten Bremsung; bei Graugusssohlen 0.4-0.5 bar, bei Personenzügen mit Scheibenbremsen oder Kunststoffsohlen 0.5-0.8 bar, bei Güterzügen mit Scheibenbremsen oder Kunststoffsohlen 1 bar

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