- Betriebsfortführung
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Wird eine Gesellschaft insolvent, so stellt sich grundsätzlich die Frage, wie die Betriebsfortführung aussehen soll. Wenn ein Unternehmen in Konkurs gerät, fallen sämtliche Aktiva der Gesellschaft in die Konkursmasse. Für eine erfolgreiche Betriebsfortführung müssten somit alle Aktiva aus der Masse aufgekauft werden, wobei der Kaufpreis nicht mit den Forderungen verrechnet werden kann. Des Weiteren gehen bei der Übertragung eines Betriebes nach Art. 333 OR bestehende Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten über.
Art. 333 Abs. III OR ist allerdings nicht anwendbar, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt. Daraus ergibt sich, dass der Übernehmer bei einem Betriebserwerb aus der Konkursmasse nicht für offene, vor Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen haftet. Trotzdem besteht jedoch auch hier die Pflicht sämtliche Arbeitsverhältnisse zu übernehmen.
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