Arbeitskampfrecht

Arbeitskampfrecht

Das Arbeitskampfrecht im Überblick

Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist das Arbeitskampfrecht im Gerichtssaal entstanden. Es ist also kein Gesetzesrecht, das im Parlament beschlossen wurde, sondern Richterrecht, das durch Gerichturteil entsteht. Verfasser eines Leidtfadens zu diesem Rechtsgebiet ist der frühere Präsident des Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel, "Arbeitskampfrecht", 2002. Dieses Werk gilt als das Standard-Werk für dieses Rechtsgebiet.

Nachfolgend in Kurzfassung die wichtigsten Urteile und Tatsachen zum Arbeitskampfrecht.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage in der Verfassung

  • Die Koalitionsfreiheit wird in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz garantiert wie folgt: "Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet." - Von einem Recht auf Streik "für jedermann und alle Berufe" ist im Wortlaut der Verfassung nicht die Rede. Auch wollten die Urheber der Verfassung nicht den Kampf der gesellschaftlicher Gruppen billigen, sondern sicherstellen, dass die früheren Gewerkschaftsverbote endgültig der Vergangenheit angehören.
  • In Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz wird das Recht der Bürger, sich auf dem Arbeitsmarkt zu Kartellen zusammenzuschließen, unter den Schutz der Verfassung gestellt. Kartellabsprachen, die in den Reihen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände getroffen werden, können daher nicht als unzulässige Behinderung des Wettbewerbs auf dem Arbeitsmarkt bewertet und untersagt werden. Im Gegenteil, können sie sogar Gegenstand von Tarifverträgen sein, die wie Gesetze wirken, aber nicht in den Parlamenten, sondern nach dem Prinzip der Subsidiarität in Eigenregie der Vertragspartner entstehen sollen. Diese Verfahrensweise ist vor Eingriffen der sonstigen Staatsgewalten geschützt. (Tarifautonomie)

Keine Privatsache

  • Der Streik ist immer Volkswille und Volksaufstand zugleich. Er kann grundsätzlich nicht als Privatsache verstanden werden, denn er ist entweder ein öffentliches Recht oder er ist gar kein Recht. Das Volk tut seinen Willen nicht mit der Faust, sondern in Wahlen und Abstimmungen kund. So will es das Demokratiegebot in Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz. Der Streik fußt also auf der Volksherrschaft, ist ausgeübte Staatsgewalt und bedarf der demokratischen Willensbildung. Daher können die Streikunwilligen von den Streikwilligen Abstimmung in den umkämpften Betrieben verlangen. Sie ist im Schutz der geheimen Wahl mit dem Stimmzettel herbeizuführen und kann nicht durch eine bloße "Abstimmung mit den Füßen" erfolgen, schon weil diese von niemandem wirklich gezählt werden, um von der Befugnis zu einer solchen "Abstimmung" gar nicht erst zu reden.
  • In den Streik-Richtlinien des DGB v. 24. Oktober 1949 war neben dem Veto-Recht des Vorstandes die qualifizierte Urabstimmung mit Drei-Viertel-Mehrheit der kampfbetroffenen Mitglieder im Streikgebiet fest verankert. - Die verbandsinterne Urabstimmung vor dem Streik war seit Gründung des DGB im Jahre 1949 eine Selbstverständlichkeit.
  • Das BAG v. 15. Januar 1955 (BAGE 1, 158) geht von der Grundrechtsbindung der Tarifparteien aus. - Gamillscheg und andere stellen deshalb darauf ab, dem Bürger stünde mit den Tarifvertragsparteien eine dem Staat vergleichbare Macht gegenüber, vor der er in der gleichen Weise geschützt werden müsse wie vor dem Staat selbst.

Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

  • Der Große Senat des BAG v. 28. Januar 1955 (BAGE 1, 291) stellte fest, der Streik sei zwar "unerwünscht", es müsse jedoch nicht mehr - wie früher - gekündigt werden, bevor rechtsfolgenfrei gestreikt werden könne. Vielmehr würden die Arbeitsverträge während des Streiks geschlossen "suspendiert", d.h. außer Kraft gesetzt. Sie sind also bis auf Weiteres schwebend unwirksam. - Eine Sensation: Der Streik ist seiner Rechtsnatur nach ein hoheitlicher Eingriff in das Institut des Vertragsrechts, der zeitlich, örtlich und sachlich auf den konkreten Tarifkonflikt beschränkt bleibt. Diese Entscheidung gilt als "magna charta" des gesamten Arbeitskampfrechts, weil sie den Streik vom Makel der unerlaubten Handlung befreit.
  • Das BAG v. 30. Oktober 1958 (BAGE 6, 321) hat entschieden, solange eine fest vereinbarte Schlichtung noch gar nicht angelaufen bzw. noch nicht gescheitert ist, darf nicht schon über Kampfmaßnahmen abgestimmt werden. - Aus diesem Verbot der Abstimmung zur Unzeit kann nicht geschlossen werden, dass eine ergebnisoffene Abstimmung nach dem Scheitern der Schlichtung bereits eine Kampfmaßnahme sei. Denn mit dem Stimmzettel können Streiks herbeigeführt, aber auch verhindert werden.

Ausnahmeregelung und Verbotsgrundsatz

  • Das BVerfG v. 6. Mai 1964 (BVerfGE 18, 18) hat den katholischen Hausgehilfinnen die Tariffähigkeit nicht aberkannt, obwohl sie an Streiks kein erkennbares Interesse zeigten. - Das sinnvolle Funktionieren der Tarifautonomie sei - jedenfalls bei den Hausgehilfinnen - nicht abhängig von der Bereitschaft zum Arbeitskampf, so das Verfassungsgericht.
  • Der Große Senat des BAG v. 21. April 1971 (BAGE 23, 292) hat mit Nachdruck bekräftigt, dass der Streik immer nur die ultima ratio, d.h. das letzte mögliche Mittel sein könne. - Der Streik ist also nicht grundsätzlich erlaubt, sondern grundsätzlich verboten. (Verbotsgrundsatz) Streiken ist folglich nur ausnahmsweise und auch nur dann gestattet, wenn es anders keinen Ausweg mehr gibt, die kollektive Niederlegung der Arbeit zu vermeiden.
  • Nach der Änderung der Streik-Richtlinien des DGB vom 5. Juni 1974 fiel die Pflicht zur verbandsinternen Urabstimmung weg. Seither kann abgestimmt werden, muss aber nicht. Dem hat sich die herrschende Lehre des Schrifttums angeschlossen und sieht in der verbandsinternen Urabstimmung nicht einmal dann eine Zulässigkeitsbedingung für den Streik, wenn sie in der Satzung vorgeschrieben sein sollte. Das hätte zur Folge, dass nicht einmal die Mitglieder einen Streik aufhalten könnten. Fehlende, falsche oder sogar gefälschte Urabstimmungen würden nicht dazu führen, dass der Streik zu unterbleiben hat. - Verbandsinterne Abstimmungen haben aber nur verbandsinterne Bedeutung. Für die demokratische Legitimation des Streiks reichen sie nicht aus. Dazu ist eine Mehrheitsentscheidung unter allen streikunterworfenen Belegschaftsmitgliedern in den umkämpften Betrieben erforderlich. Mehrheit entscheidet. Die Minderheit muss sich fügen.
  • Das BVerfG v. 1. März 1979 (BVerfGE 50, 290) - Mitbestimmungs-Entscheidung - hat betont, dass die Tarifautonomie von vorne herein der Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber bedarf. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen ist er dem jedoch bis heute nicht nachgekommen. - Das Arbeitskampfrecht insgesamt wird daher nicht im Parlament, sondern erst im Gerichtssaal geschaffen, ein mit der Gewaltenteilung unvereinbarer Missstand.

Kein Gewerkschaftsmonopol

  • Streiken kann nur, wer einen Arbeitsvertrag hat. Die Gewerkschaften mögen Tarifverträge abschließen, Arbeitsverträge haben sie nicht. Träger des Streikrechts ist also definitiv nicht die Gewerkschaft, sondern die Belegschaft. Nur sie kann die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt kollektiv verweigern. Folgerichtig dürfen sich auch Nichtmitglieder an Streiks beteiligen, zu denen die Gewerkschaften aufgerufen haben. (Herrschende Meinung: Vgl. Arbeitskammer des Saarlandes, Arbeitsrecht für alle, 14. Aufl. 2000, S. 94.) - Das Streikrecht kann also kein Mitgliedschaftsrecht und auch kein Gewerkschaftsmonopol sein.
  • Arbeitsfrieden und Arbeitskampf sind unteilbar. Sie erfassen immer alle Belegschaftsmitglieder insgesamt. Das BAG v. 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140) - Aussperrungs-Entscheidung - hat u.a. die selektive Aussperrung, die allein die Gewerkschaftsmitgliedern erfassen würde, für unzulässig erklärt. Alle Belegschaftsmitglieder dürfen gemeinsam streiken. Folgerichtig können sie vom Arbeitgeber nur gemeinsam ausgesperrt werden. Ganz im Sinne der Subordinationstheorie sind sie dem Streik wie der Aussperrung gemeinsam unterworfenen und deshalb auch gemeinsam zur Abstimmung zuzulassen.
  • Der Große Senat des BAG v. 21. Juni 1988 (BAGE 58, 364) - vierte Warnstreik-Entscheidung - konnte zwischen Warnstreik und Erzwingungsstreik keinen rechtlich relevanten Unterschied erkennen. Streik ist Streik. Von dem Prinzip der ultima ratio werden auch beim Warnstreik keine Abstriche gemacht. Der Verhandlungsweg muss also ausgeschöpft und eine vereinbarte Schlichtung abgewartet werden. Verhandlungsbegleitende Warnstreiks sind aber nicht einfach nur unzulässig. Sie verstoßen sogar gegen die Verfassung, weil die Suspendierung aller Arbeitsverträge im Kampfgebiet der demokratischen Legitimation bedarf.

Ohne Abstimmung weder Streik noch Aussperrung

  • Nicht nur die Arbeitnehmer, auch die Arbeitgeber müssen das Ergebnis der Abstimmung über den Streik abwarten. Ebenso wie der vorauseilende Streik ist auch vorauseilende Angriffsaussperrung mit dem Prinzip der ultima ratio unvereinbar. Pacta sunt servanda. Solange die Belegschaft den Streik noch gar nicht mit dem Stimmzettel gebilligt und damit die Vertragsbindung suspendiert hat, kann ohne vorherige Kündigung nicht rechtsfolgenfrei gestreikt und natürlich auch nicht ausgesperrt werden.
  • Nach dem Urteil des BAG v. 22. März 1994 (BAGE 76, 196) - Stilllegungs-Entscheidung - haben die Arbeitgeber jederzeit das Recht, sich dem Willen der Streikenden zu beugen und sich im Kampf um die Fortführung ihres Gewerbes geschlagen zu geben. Sie dürfen also den bestreikten Betrieb teilweise oder ganz stilllegen und jede Fortzahlung des Arbeitsentgelts einstellen. Ob die Fortführung des Betriebs noch möglich oder noch zumutbar sein sollte, spielt keine Rolle. Auch die Arbeitswilligen haben dann keinen Anspruch mehr auf Lohn und Gehalt. Die Konsequenz für die Abstimmung liegt es auf der Hand: Bei Betriebsratswahlen wird unter allen Belegschaftsmitgliedern abgestimmt. Warum soll es bei der Urabstimmung anders sein und die Entscheidung, ob gestreikt werden soll oder nicht, allein bei den Gewerkschaftsmitgliedern oder sogar allein bei den Organen der Gewerkschaften liegen?
  • Aussperrung und Betriebsstilllegung sind nicht die passenden Gegenstücke zum Streik. Zwar dürfen sich die Arbeitgeber jederzeit geschlagen geben. Doch bleibt die kämpferische Fortführung des Betriebs mit den Streikunwilligen bzw. von außen angeworbenen Dritten ökonomisch das einzig sinnvolle Äquivalent zum Streik. Der Arbeitskampf ist also mit einem Tauziehen um die Betriebsfortführung zu vergleichen und nicht mit einem von der Rechtsordnung geduldeten Duell mit gleichen Waffen. Inzwischen hat die Arbeitgeberseite die Sinnlosigkeit erkannt, als Antwort auf den Streik ökonomisch "Harakiri" zu machen. Aus gutem Grund ist die Angriffsaussperrung schon im Jahre 1928 "ausgestorben" und die Abwehraussperrung seit 1985 praktisch nicht mehr anzutreffen. Es ist daher tatsächlich obsolet und rechtlich verfehlt, die Aussperrung unter "Artenschutz" zu stellen.

Laufende Verfassungsbeschwerden

  • Das LAG Chemnitz vom 2. November 2007 hat entschieden, es sei den Lokführern gestattet, für einen eigenständigen Tarifvertrag zu streiken, obwohl es bereits ein Tarifabkommen mit zwei anderen Gewerkschaften gab. Dagegen haben der Arbeitgeberverband und zwei Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn AG am 24. Dezember 2007 Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 3261/07) und am 30. September 2008 zurückgenommen, sodaß es zu einer Entscheidung des BVerfG in diesen Verfahren nicht kommt. Hinzu kommt die Verfassungsbeschwerde v. 27. Dezember 2009, mit der sich der Handelsverband Berlin Brandenburg gegen die umstrittene Flashmob-Entscheidung des BAG v. 22. September 2009 (1 AZR 972/08) zur Wehr setzt. - Die Verfassungsrichter können die Frage nach der demokratischen Legitimation des Streiks nur dann entscheiden, wenn die Kläger das verlangen. Tun sie es nicht, gilt der Satz: Wo kein Kläger, da kein Richter.

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