Bevölkerungsschutz

Bevölkerungsschutz

Der Begriff Bevölkerungsschutz ist eine vor allem in jüngerer Zeit zunehmend verwendete zusammenfassende Bezeichnung für alle Einrichtungen und Maßnahmen aus den Bereichen Katastrophenschutz und Zivilschutz. Der Katastrophenschutz umfasst den Schutz von Menschen, Sachgütern, sowie der natürlichen Umwelt vor dem Eintritt und den Folgen einer Katastrophe. Der Zivilschutz umfasst Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen im Verteidigungs- und Spannungsfall. Durch die übergreifende Bezeichnung „Bevölkerungsschutz“ wird dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass zwischen den Maßnahmen in beiden Bereichen viele Gemeinsamkeiten bestehen, die von den beteiligten Organisationen und Einrichtungen über deren technische Ausstattung und andere Vorsorgemaßnahmen bis hin zu behördlichen Zuständigkeiten reichen.

Bei einer integrierten Betrachtung der Bereiche Katastrophenschutz und Zivilschutz unter einem gemeinsamen Oberbegriff ist jedoch in Deutschland zu beachten, dass die gesetzgeberischen Kompetenzen unterschiedlich verteilt sind. Während der Zivilschutz nach Artikel 73 des Grundgesetzes der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes unterliegt und als Teilbereich der Zivilverteidigung dem Bundesministerium des Innern zugeordnet ist, sind für den Katastrophenschutz nach Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes die Bundesländer zuständig. Die Neugründung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) aus der Zentralstelle für Zivilschutz des Bundesverwaltungsamtes im Jahr 2004, als Nachfolgeeinrichtung des 1999 aufgelösten Bundesamtes für Zivilschutz, folgt dem Ansatz einer gemeinsamen Zuständigkeit durch verstärkte Zusammenarbeit in einigen Teilbereichen.

Das Amt gibt die Zeitschrift Bevölkerungsschutz heraus.

Der Begriff des Zivilschutzes wird derzeit durch das neue Konzept des Bundes im Rahmen der Einführung so genannter Medizinischer Task Forces neu definiert. Die scharfe Trennung durch die Feststellung des Verteidigungsfalls soll fortan nicht mehr ausschlaggebend sein.

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