- BfL
-
Flugleiter sind auf unkontrollierten Flugplätzen die Vertreter des Flugplatzhalters. Sie sorgen meistens vom Turm aus für einen ordentlichen Betrieb des Platzes. In den jeweiligen Betriebsgenehmigungen der Flugplätze ist durch die Landesluftfahrtbehörde (§ 53 LuftVZO) vorgeschrieben, ob zum Betrieb ein Flugleiter notwendig ist.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben, Befugnisse
- Der Flugleiter hat als Vertreter des Platzhalters für einen betriebssicheren Zustand des Flugplatzes und für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu sorgen.
- Der Flugleiter ist befugt, Luftfahrzeugführern Anweisungen nach § 22 Abs 1 Nr 2 LuftVO zu erteilen und Entscheidungen nach § 22 Abs 3 LuftVO zu treffen.
- Gegenüber den in der Luft befindlichen Luftfahrzeugführern hat der Flugleiter nur eine beratende Funktion.
- Weiter muss er
- Landegebühren erheben,
- Start- und Landemeldungen an die DFS übermitteln,
- Freigaben der DFS an die Piloten übermitteln (üblicherweise nur im Luftraum F)
- Funkverkehr durchführen: dabei Informationen über Landerichtung, Verkehrsaufkommen, Wetterinformationen und u.U. Aktivierung von Luftraum F an die Piloten übermitteln,
- Bodensignale (z.B. Lande-T) aktualisieren,
- Landebahnbefeuerung bei Nachtflug und Instrumentenflug (nur im Luftraum F) aktivieren,
- Unterstützung bei Navigation (z.B. QDM) geben,
- Gefahren für den Flugverkehr abwehren,
- den Flugbetrieb dokumentieren (Führung des Hauptflugbuchs),
- Bestätigungen durchführen,
- Rettungsaktionen bei Unfällen koordinieren.
Ausbildung
Eine festgelegte Ausbildung für Flugleiter, die an einem Landeplatz im Luftraum G tätig sind, gibt es nicht. Meistens wird mindestens eine Privatpilotenlizenz oder vergleichbare Kenntnisse im Luftfahrtrecht gefordert. Flugleiter, die an einem Platz im Luftraum F beschäftigt sind, benötigen eine Einweisung durch die DFS gemäß "Richtlinie für Instrumentenflugbetrieb an Regionalflughäfen und Landeplätzen". Auf kleinen Landeplätzen sind Flugleiter oft ehrenamtlich tätig. Je nach Art des Landeplatzes benötigt man ein Flugfunkzeugnis für VFR- (Luftraum G) oder IFR-Verkehr (Luftraum F).
Beauftragter für Luftaufsicht (BfL oder BfLa)
An Verkehrslandeplätzen ist der Flugleiter häufig gleichzeitig der Beauftragte für Luftaufsicht und damit Vertreter der Landesluftfahrtbehörde am Platz. Reine Flugleiter und BfL unterscheiden sich grundsätzlich durch die Rechtsgrundlage. Für den Flugleiter gilt Privatrecht (Vertreter des Platzhalters), für den BfL gilt öffentliches Recht (Vertreter der Landesluftfahrtbehörde). Weitere Regelungen dazu findet man in NfL I 236/2000.
Fliegen ohne Flugleiter
Flugleiter sind an den meisten Landeplätzen in Deutschland im Gegensatz zu vielen anderen Staaten immer noch vorgeschrieben. Aber auch hier gibt es Bestrebungen, den Betrieb eines Landeplatzes ohne Flugleiter allgemein oder unter bestimmten Auflagen zu genehmigen. Zur Erleichterung sind elektronische Systeme in Erprobung, die automatische Ansagen über Wetterverhältnisse, Landerichtung usw. durchführen. Außerdem werden zur Aktivierung der Landebahnbefeuerung PCL-Systeme installiert.
Weblinks
- Amnesty-Airport: Informationen, Dokumente und Beispiele zum Thema Fliegen ohne Flugleiter (Herausgeber: Zeitschrift Pilot und Flugzeug)
- Kurzgutachten: Argumente und Ergebnis pro und contra Flugleiteranwesenheitspflicht auf Landeplätzen/Segelfluggeländen, PDF
- Pilot und Flugzeug: Fliegen ohne Flugleiter 25.10.2006
- Pilot und Flugzeug: Fliegen ohne Flugleiter 17.03.2008
- Artikel Fliegen und ATC an unkontrollierten Plätzen, PDF
Wikimedia Foundation.