- Buchführungshelfer
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Buchführungshelfer sind externe Dienstleister, die Hilfen im Bereich der kaufmännischen Buchführung anbieten. Die rechtlichen Grundlagen sind im Steuerberatungsgesetz enthalten. Dort wird geregelt, welche Personen welche Tätigkeiten im Bereich der Buchhaltung als externer Dienstleister nicht anbieten dürfen, da diese Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Steuerberatungsgesellschaften vorbehalten sind. Daneben sind die Gewerbeordnung und das Handelsgesetzbuch zu berücksichtigen.
Tätigkeiten
Gewerbliche Buchführungshelfer (dazu gehören ausdrücklich nicht angestellte Buchhalter) unterliegen – je nach ihrer persönlichen Ausbildung – abgestuften Einschränkungen der von ihnen angebotenen Arbeiten.
Grundsätzlich verboten ist ihnen jede Art einer so genannten Hilfeleistung in Steuersachen, sprich jede Art der Gestaltung der Buchhaltung in Hinsicht auf steuerrelevante Sachverhalte. Diese Tätigkeit ist nur Personen gestattet, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, also Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte
Beispiele untersagter Tätigkeiten (Liste unvollständig):
- Vertretung Dritter gegenüber den Finanzbehörden
- Erstellung von Steuererklärungen für Dritte
- Erstellung von Jahresabschlüssen
- Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen
Beispiele erlaubter Tätigkeiten (Liste unvollständig):
- rein mechanisches Erfassen laufender Vorgänge (Belegsortierung)
- Übertragung in ein Kassenbuch
- Datenerfassung vorbereiteter Buchhaltungsunterlagen (Kassenbuch,Kontoauszüge)
Nur mit kaufmännischer Ausbildung und nach vorhergehender mindestens dreijähriger Tätigkeit im Buchhaltungswesen:
- Kontieren
- Lohnabrechnungen
- Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen
Weiterhin müssen Buchführungshelfer die Vorschriften des Handelsgesetzbuches kennen und anwenden können und unterliegen, wie es die Berufsbezeichnung schon aussagt, der Gewerbeaufsicht. Als gewerbliche Dienstleister müssen sie ihre Tätigkeit dem zuständigen Gewerbeamt (in einigen Verwaltungseinheiten: Wirtschaftsamt) anzeigen. Ihre Tätigkeiten führen gleichfalls zu einer Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Kontrollinstanzen
Je nach Angebot der Tätigkeiten führen Behörden amtliche Kontrollen in teilweise regelmäßigen Abständen durch:
- Sozialversicherung: Beitragsprüfung (Diese Regelprüfungen finden etwa alle vier Jahre statt.)
- Krankenkassen (nur bis 1999)
- Deutsche Rentenversicherung (ab 2000), vormals LVA / BfA
- ab Beitragsjahr 2009 zusätzlich Prüfung im Auftrag der Berufsgenossenschaften
- ab Prüfungszeitpunkt 01.07.2007 zusätzlich Prüfung im Auftrag der Künstlersozialkasse
- Berufsgenossenschaften (nur bis Beitragsjahr 2008)
- Künstlersozialkasse (nur bis Prüfungszeitraum 30.06.2007)
- Agentur für Arbeit, vormals Arbeitsamt
- Finanzbehörden: Regel- und Sonderprüfungen (Die Regelprüfungen haben unterschiedliche Zwischenräume und sind abhängig von Betriebsmerkmalen und eventuellen Auffälligkeiten.)
- Finanzamt: Lohnsteuerprüfungen
- Finanzamt: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
- Finanzamt: Betriebsprüfungen
Diese Überprüfungen sollen Missbrauch und Betrug seitens der Steuer- bzw. Beitragspflichtigen verhindern bzw. reduzieren.
Weblinks
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