Staatsorgan

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Organe im rechtlichen Sinne handeln für juristische Personen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können. Organe können aus Einzelpersonen bestehen (beispielsweise Geschäftsführer) oder Gremien bzw. Kollegialorgane (beispielsweise Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) sein. Aus den entsprechenden Gesetzen und der Verfassung (Satzung) der juristischen Person ergibt sich, welche Organe es gibt, wofür sie handeln dürfen (zum Beispiel: Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers) und wie sie handeln dürfen (zum Beispiel: immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam). Unter Staatsorganen versteht man die Organe eines Staates.

Inhaltsverzeichnis

Organe juristischer Personen des Privatrechts

Privatrechtliche juristische Personen (eingetragener Verein und die darauf aufbauenden Kapitalgesellschaften, Stiftung) handeln nach außen durch Organe (z. B. Vorstand) oder durch von Organen bevollmächtigte Personen (Geschäftsführer). Handlungen des Organs sind unmittelbar Handlungen der juristischen Person, kein Fall rechtsgeschäftlicher Stellvertretung. Weil die juristische Person nur durch ihre Organe handeln kann, haftet sie für deren Handlungen gegenüber geschädigten Dritten (vgl. etwa § 31 BGB).

Der rechtsfähige Verein im Sinne des BGB hat nach deutschem Recht mindestens zwei Organe: den Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann in seiner Satzung weitere Organe vorsehen.

Es kann auch Organe geben, die nicht zur Handlung nach außen berufen sind (Gesellschafterversammlung).

Organe juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Wie jede juristische Person kann der Staat als solcher nicht handeln; hierfür benötigt er Organe (Behörden). Vom Organ zu unterscheiden ist die Person, die in ihm tätig wird (Organwalter). Mitunter können Organe auch mit Wirkung für andere Hoheitsträger tätig werden (Organleihe).

Oberste Staatsorgane

Besondere Bedeutung haben naturgemäß die obersten Staatsorgane. In Deutschland gibt es so die obersten Bundesorgane (Verfassungsorgane) Bundespräsident, Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, die Bundesversammlung, der Gemeinsame Ausschuss und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Besteht zwischen den einzelnen Organen (ohne BVerfG) eine divergierende Auffassung hinsichtlich der verfassungsmäßigen Rechte eines Organs, kann das BVerfG im sog. Organstreitverfahren angerufen werden. Die Bundesländer haben eigene Staatlichkeit und daher ebenfalls Staatsorgane. Auf Landesebene bestehen regelmäßig als oberste Organe Landesregierung und Landtag. Die Landesverfassungen kennen ebenfalls Organstreitverfahren.

Mittelbare Staatsverwaltung

Auch die vom Staat geschaffenen selbständigen Verwaltungsträger (Selbstverwaltung) sind juristische Personen (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stiftung des öffentlichen Rechts, Anstalt) und müssen deshalb über Organe verfügen. So handeln etwa für die Gemeinde der Bürgermeister und der Gemeinderat.

Haftung

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haften für Schäden, die ihre Organe Dritten zufügen. Im deutschen Recht ist hierbei zu unterscheiden: § 89 Abs. 1 BGB verweist hierfür auf § 31 BGB. Das erfasst aber nur die Haftung für privatrechtliches Handeln der Organe, wie sich schon aus dem Tatbestandsmerkmal Fiskus ergibt. Für öffentlich-rechtliches Handeln ihrer Organe haften sie dagegen nach den Regeln der Amtshaftung.

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Die Organe der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften („Körperschaftsstatus“) bestimmen sich nach dem internen Kirchenrecht, das solche Gemeinschaften kraft Selbstbestimmungsrechts erlassen können (vgl. Kirchenverfassung, Kirchengemeindeleitung).

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