Abstammungsgutachten (DNA-Analyse)

Abstammungsgutachten (DNA-Analyse)

Es gibt verschiedene Arten von Abstammungsgutachten, einige davon stützen sich auf die Analyse der DNA der beteiligten Lebewesen.

Inhaltsverzeichnis

Anwendung

Der häufigste Anwendungsfall beim Menschen ist die Untersuchung, ob Kind, Mutter und Vater verwandt sind. Dies wird häufig als Vaterschaftstest bezeichnet, wobei der Vater, dessen Vaterschaft zu überprüfen ist, Putativvater genannt wird. Dieser Anwendungsfall unterliegt in einigen Ländern (z.B. Deutschland) gesetzlichen Regelungen.

Verfahren

Von Menschen werden Proben entnommen

Die Gewinnung von DNA-Profilen ist immer ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Daher muss im Allgemeinen das Einverständnis dieser Person vorliegen oder durch ein Gericht erzwungen werden. Die Identität der Testpersonen sollte zuverlässig überprüft und dokumentiert werden. Um eine Verwertbarkeit auch vor Gerichten zu gewährleisten, sind die entsprechenden Anforderungen der Gesetze des jeweiligen Landes zu berücksichtigen.

Proben, die DNA enthalten, können aus nahezu allen Körpermaterialien gewonnen werden, z.B. aus Speichelproben oder Blutproben oder Haaren mit Haarwurzeln. Die entsprechenden Körpermaterialien finden sich z.B. auf benutzten Taschentüchern, Schnullern, Zahnbürsten, Kaugummis, wobei jedoch immer Unsicherheiten bei der konkreten Zuordnung zu einer Person bestehen.

Besonderheiten ergeben sich im Fall eines pränatalen Abstammungsgutachten.

Aus Proben werden Zahlen

Die entnommenen Proben werden im Labor zunächst mit chemischen und physikalischen Methoden bearbeitet, um die DNA aus den Körperzellen zu gewinnen. Liegt die DNA in ausreichender Menge und Qualität vor, werden ausgesuchte Abschnitte der DNA durch die sogenannte Polymerase-Kettenreaktion (PCR, polymerase chain reaction) vervielfältigt. Bei diesen DNA-Abschnitten handelt es sich von 1985 bis 1998 meist um Minisatelliten-DNA (auch VNTRs = "variable number of tandem repeats" genannt), seitdem meist um STR-Marker (Short Tandem Repeat). Diese bestehen aus einer variablen Anzahl an Wiederholungen einer Sequenz von Basenpaaren. Die Anzahl der Sequenzwiederholungen wird vererbt und variiert von Mensch zu Mensch.

Die so gewonnenen DNA-Abschnitte werden üblicherweise mit Fluoreszenz-Farbstoffen markiert. In sogenannten Kapillar-Sequencern wird exakt deren Länge bestimmt, um auf die Anzahl der Wiederholungen rückzuschließen.

Eine gewisse Anzahl von Genorten (Markern) wird untersucht. Derzeit (Stand 2011) werden üblicherweise die Genorte D3S1358, TH01, D21S11, D18S51, Penta E, D5S818, D13S317, D7S820, D16S539, CSF1PO, Penta D, Amelogenin, vWA, D8S1179, TPOX und FGA untersucht. An jedem Genort werden zwei Erbmerkmale bzw. Allele festgestellt. Diese Erbmerkmale werden notiert. Es liegt nun ein DNA-Profil vor, auch genetischer Fingerabdruck (genetic fingerprint) genannt.

Aus Zahlen werden Wahrscheinlichkeitsaussagen

Bei jedem untersuchten Menschen liegen für jeden Genort nun ein bis zwei Erbmerkmale vor. Diese Erbmerkmale müssen im Allgemeinen unter den Erbmerkmalen der Eltern am selben Genort vorhanden sein, sie können aber auch durch Mutation entstanden sein. Daher steigt die Aussagekraft eines Abstammungsgutachtens mit der Anzahl der untersuchten Genorte und der Variabilität und Mutationsarmut der Erbmerkmale an diesen Genorten.

Je näher das Verwandtschaftsverhältnis zwischen zwei Personen ist, desto sicherer lässt sich eine Verwandtschaft feststellen bzw. ausschließen. Je mehr Informationen zu einer Person oder ihren Verwandten mit Sicherheit vorliegen, desto leichter ist mit diesen Zusatzinformationen die Verwandtschaft weiterer Personen festzustellen.

In dem häufigsten Anwendungsfall, der Feststellung der Elternschaft, lässt sich die Wahrscheinlichkeit wesentlich steigern, wenn nicht nur das DNA-Profil von einem Elternteil und dem Kind, sondern von beiden Elternteilen vorliegt. Kennt man das DNA-Profil eines Elternteils mit Sicherheit, so lässt sich meist festlegen, welche Merkmale das Kind von diesem geerbt hat. Die übrigen Merkmale müssen dann von dem anderen Elternteil stammen (oder durch Mutation entstanden sein).

Ein Sachverständiger berechnet bei den gefundenen Übereinstimmungen bzw. Nicht-Übereinstimmungen die Wahrscheinlichkeit, dass diese Mutationen oder zufällig sind bzw. dass sie tatsächlich auf einer biologischen Elternschaft basieren. Hierbei muss zunächst für jeden einzelnen DNA-Marker geprüft werden, mit welcher Häufigkeit das übereinstimmende Merkmal in der Bevölkerung vorkommt. Ist ein Allel sehr weit verbreitet, ist die Wahrscheinlichkeit für eine zufällige Übereinstimmung zwischen zwei Menschen relativ hoch. Ist das gemeinsame Allel jedoch eher selten in der Bevölkerung zu finden, ist die Wahrscheinlichkeit für eine Zufalls-Übereinstimmung gering. Diese Berechnungen werden für alle untersuchten DNA-Marker einzeln durchgeführt, die Ergebnisse multipliziert und so die Wahrscheinlichkeit für eine Elternschaft berechnet.

Aus Wahrscheinlichkeitsaussagen werden Ja/Nein-Aussagen

Stimmen ein Kind und ein Elternteil in mindestens drei von mindestens fünfzehn untersuchten Markern nicht überein, ist die Elternschaft "praktisch ausgeschlossen". Es gibt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, mit der auch in diesem Fall eine biologische Elternschaft bestehen mag, diese ist jedoch extrem gering.

Bei der Untersuchung von 12 bis 15 bestimmten Makern liegt je nach individuell vorliegenden Erbmerkmalen die Wahrscheinlichkeit einer Elternschaft meist über 99,9%. Liegen sehr seltene Erbmerkmale vor, kann die Wahrscheinlichkeit noch wesentlich größer sein. Liegen dagegen viele häufige Erbmerkmale vor, dann kann die Wahrscheinlichkeit geringer sein. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, sind zusätzliche Merkmale zu untersuchen: Mit jeder zusätzlichen Übereinstimmung steigt die Wahrscheinlichkeit der Elternschaft.

Vor Gerichten in Deutschland und Österreich wird eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9% mit dem Prädikat "Vaterschaft praktisch erwiesen" versehen.

Im Allgemeinen wird untersucht, wie groß die Elternschaft einer bestimmten Person im Verglichen mit einer beliebigen Person ist. Ist jedoch bei nahe verwandten Personen zu entscheiden, wer als Eltern in Frage kommt, sind die Wahrscheinlichkeiten wesentlich geringer, weil hier auch äußerst seltene Genkombinationen bei allen potentiellen Eltern vorliegen können. In diesem Fall sind entsprechend mehr Marker zu untersuchen, bis auch hier die gewünschte Wahrscheinlichkeit erreicht wird.

Zuverlässigkeit

Verwechslungen, Manipulationen und Fehler bei der Abnahme, auf dem Postweg oder im Labor beeinträchtigen die Zuverlässigkeit. Ferner kann mangelnde Qualifikation des Labors die Zuverlässigkeit mindern. Die Zuverlässigkeit kann durch entsprechende Qualitätskontrollen untersucht werden.

Ringversuche werden von der Rechtsmedizin der Universität Münster (GEDNAP), der IMBIE der Universität Bonn und der ISFG an der Rechtsmedizin der Universität Kopenhagen organisiert. GEDNAP-Ringversuche europaweit.

Zertifizierungen stellen in Amerika Qualität sicher, das AABB-Zertifikat hat sich hier durchgesetzt.

Verbände und Vereine, deren Mitglieder sich meist freiwillig zur Einhaltung selbst auferlegter Qualitätsstandards verpflichten, steigern die Qualität ebenfalls. Als Beispiel sei der Verein VALID in Deutschland genannt, der als Ziel die Erarbeitung von gemeinsamen Qualitätsstandards, Überwachung der Qualität der Mitgliedslabore sowie auch die berufspolitische Einflussnahme angibt. Der Verband der Sachverständigen für Abstammungsbegutachtung in Deutschland betreibt ähnliche Aktivitäten.

Vergleichbarkeit

Die Messergebnisse verschiedener Labore, insbesondere aus verschiedenen Ländern, können sich unterscheiden. Es gibt keinen globalen Standard welche Genorte untersucht werden sollen. Es gibt Bestrebung auf europäischer Ebenen einheitlich dieselben Genorte zu verwenden.

Grenzen der Gutachten

Eineiige Zwillinge besitzen ein bis auf Mutationen ununterscheidbares DNA-Profil, sodass der übliche DNA-Test i. d. R. nicht in der Lage ist, zwischen ihnen zu differenzieren. In einem Fall wurden über 1000 Genorte untersucht, ohne eine Entscheidung treffen zu können.[1] Trotzdem gilt: Je mehr Genorte untersucht werden, desto wahrscheinlicher ist es, dass Unterschiede im DNA-Profil gefunden werden.

Wenn eine Person eine Knochenmarkspende erhalten hat, dann ist nicht mehr die DNA, die an seine Abkömmlinge übertragen wird, die DNA, die sich in jeder Probe finden lässt.

Geschichte

Die mechanisierbaren preisgünstigen DNA-basierten Untersuchungsmethoden stehen seit etwa 1995 zur Verfügung. Seit etwa 1999 sind DNA-Abstammungsgutachten auch für Privatpersonen bezahlbar.

Deutschland

Rechtslage zur Feststellung der Vaterschaft

Das Bürgerliche Gesetzbuch[2] regelt, dass jeder Betroffene (also jedes Kind, jede zweifelnde Mutter und jeder gesetzliche Vater) das Recht auf Durchführung eines Vaterschaftstests hat. Der Betroffene kann ein Labor seiner Wahl beauftragen. Sollte bisher noch kein gerichtsverwertbares Abstammungsgutachten vorliegen,[3] so wird die Zustimmung eines Beteiligten, der die Teilnahme verweigert, durch einen richterlichen Beschluss des Familiengerichts ersetzt, sodass trotz Weigerung ein legaler Test durchgeführt werden kann. Die Gerichtskosten für diesen Beschluss sind gering; ein Anwalt ist nicht nötig.

Abstammungsgutachten, bei denen nicht das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt, sind illegal.[4][5][6] Sie werden auf Antrag als Ordnungswidrigkeit verfolgt und für den Auftraggeber mit Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro belegt, für das durchführende Labor mit Geldstrafe bis zu 300.000 Euro.[7] Dies gilt für alle Auftraggeber, auf die das deutsche Recht anwendbar ist, unabhängig davon, wo sie die Gutachten vornehmen lassen.

In Deutschland sind pränatale Untersuchungen der Vaterschaft gemäß dem Gendiagnostikgesetz nur nach Straftaten erlaubt.

Geschichte

Die zuvor dargestellte Gesetzeslage gilt seit 1. April 2008.

Abstammungsgutachten, bei denen nicht das Einverständnis beider Elternteile und des Kindes bzw. dessen Erziehungsberechtigten vorlag, sogenannte heimliche Vaterschaftstest, waren zuvor ein großer Streitpunkt.

Es wurde lange diskutiert, wie mit dem Thema der Vaterschaftstests umzugehen sei. Einige Gerichte sahen das Recht auf Information des angeblichen Vaters (oder des Kindes, das seine Abstammung prüfen wollte) als Grundrecht an. Da in bestimmten Situationen zum Schutze des Kindes oder zur Wahrung der Familie ein heimlicher Test berechtigt sei, müssten heimliche Tests straffrei bleiben. Andere Richter sahen in heimlichen Tests einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und erklärten heimliche Tests deshalb für rechtswidrig. Diese Auffassung gilt vor allem deshalb als zweifelhaft, da das Kind ja meist rechtlich durch seine Mutter vertreten wird, die aus Eigeninteresse den Test verhindern könnte, und dadurch dem Kind das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung verwirken würde. Einigkeit herrschte jedoch jederzeit darüber, dass heimliche Tests manipulierbar seien und deshalb nicht als Beweis bei Behörden oder Gerichten zuzulassen seien.

Ein legaler Test konnte durch Weigerung eines Beteiligten verhindert werden.

Rechtslage der Labore

Abstammungsgutachten dürfen laut Gendiagnostikgesetz nur von Medizinern und Sachverständigen mit entsprechender Qualifikation (langjährig als Abstammungsgutachter tätige Naturwissenschaftler mit abgeschlossener Hochschulausbildung) angeboten werden. Die Probenabnahme wird durch Arzt/Behörde/Labor durchgeführt und dokumentiert; andere Probenabnahmen sind nicht zulässig.[8] Ebenfalls vorgeschrieben ist eine Beratung bzw. Aufklärung der Betroffenen durch den Sachverständigen sowie das schriftliche Einverständnis zur Entnahme der Proben sowie zur Durchführung des Tests. Alle Beteiligten können jederzeit das Einverständnis widerrufen und haben das Recht auf Nichtwissen.

Das Labor muss ab 1. Februar 2011 akkreditiert sein (ISO 17025). Akkreditierungen werden in Deutschland im gesetzlich geregelten Bereich nur von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) vorgenommen. Außerdem müssen die Labore geeignete Qualitätssicherungs-Maßnahmen ergreifen. Hierzu zählt auch der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Ringversuchen. Die Bedingungen für die Probennahme wird von den Laboren festgelegt und ist jeweils im Qualitätsmanagement-Handbuch dieser Einrichtungen hinterlegt.

Zur Umsetzung des Gesetzes wurde eine Gendiagnostik-Kommission berufen, die sich mit den Widersprüchen zu anderen Gesetzen, der praktischen Umsetzung in Medizin und Wissenschaft sowie mit der Erarbeitung von Empfehlungen befasst.

Geschichte

Die zuvor dargestellte Gesetzeslage gilt seit 1. Februar 2010.

Nicht gesetzlich geregelt war bis dahin, wer Vaterschaftstests anbieten darf, seriöse Anbieter waren schwerlich auszumachen. Viele Anbieter waren fachfremd (sogenannte Vermittler), hatten kein eigenes Labor und schickten die Proben per Post zu möglichst billigen Laboren, oftmals in Australien, Singapur oder Tschechien. Medizinische Anbieter hatten nicht zwangsläufig die wissenschaftliche Ausbildung, die für Durchführung und Berechnung nötig ist.

Die Durchführung heimlicher Vaterschaftstests ist auch für die Labore als Ordnungswidrigkeit eingestuft, Geldstrafen sind möglich.

Statistische Angaben

Nach einer Umfrage aus dem Jahre 2004 machen 93% der Männer die Akzeptanz eines Kindes als das eigene von der tatsächlichen, biologischen Vaterschaft abhängig.[9] Bei etwa 20 % der durchgeführten Vaterschaftstest wird eine Vaterschaft ausgeschlossen.[10]

2004 wurden etwa 40.000 Vaterschaftstests in Deutschland durchgeführt.[11] 2007 wird von 30.000 Tests pro Jahr gesprochen.[12]

Kosten

Im August 2007 kostete ein im Rahmen eines Prozesses durchgeführtes Abstammungsgutachten mit Hilfe einer DNA-Analyse) für insgesamt drei Personen etwa 1000 Euro.[13] Obergrenzen für die Kosten legt das JVEG fest.[14]

Andere Länder

Eine einheitliche Regelung für den Umgang mit heimlichen Tests innerhalb der EU ist nicht absehbar. In manchen Ländern sind sie verboten und strafbewehrt, in anderen nicht.

Abgrenzung

Abstammungsgutachten sind keine Gentests im Sinne der Gendiagnostik: Es werden keine Erkenntnisse über Eigenschaften der Testpersonen gewonnen. Nur die Bereiche zwischen den Genen werden analysiert. Informationen über defekte Gene und/oder Erbkrankheiten erhält man dabei nicht.

Einzelnachweise

  1. BVerfG vom 18. August 2010, Aktenzeichen 1 BvR 811/09, HTML
  2. § 1598a BGB
  3. OLG Stuttgart Beschluss vom 10. August 2009, 17 WF 181/09, Absätze 5-7, HTML
  4. Gendiagnostikgesetz § 17 Abs. 3 Nr. 2
  5. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 XII ZR 60/03, XII ZR 227/03
  6. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007
  7. Gendiagnostikgesetz § 26 Abs. 2
  8. Mitteilung der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) vom 10. September 2010
  9. aerztezeitung.de: Männer sind für heimliche Vaterschaftstests
  10. Dokumentation: Gesetz der Bundesregierung-Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, in: Familie, Partnerschaft, Recht (Fachzeitschrift) 2007, Seite 403
  11. Zypries will heimliche Vaterschaftstests verbieten lassen. In: spiegel.de. 3. Januar 2005, abgerufen am 21. Januar 2011.
  12. Dietmar Hipp: Kuckucksei im Nest. In: spiegel.de. 12. Februar 2007, abgerufen am 21. Januar 2011.
  13. OLG Stuttgart vom 11. Juli 2008, Aktenzeichen 8 WF 102/08 HTML
  14. Anlage 2 des JVEG

Siehe auch

Weblinks


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