Das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten

Das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten

Das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten (arabisch ‏الأمر بالمعروف والنهي عن المنكرal-amr bi-ʾl-maʿrūf wa-ʾn-nahy ʿani ʾl-munkar) ist ein wichtiger islamischer Grundsatz koranischen Ursprungs: „Ihr gebietet, was recht ist, und verbietet, was verwerflich ist.“ (Sure 3, Vers 110).

Inhaltsverzeichnis

Begründung des Grundsatzes

Schon im Koran wird dieser Grundsatz, der auch in der Moderne eine zentrale Bedeutung hat, erwähnt: siehe die Suren 3,110; 7,157; 9,71; 9,112; 22,41. Es ist die höchste Aufgabe des Herrschers, diesem Grundsatz gerecht zu werden (siehe Hisba). Die islamische Orthodoxie hat während der Mihna diese moralische Norm zu den fünf Säulen (al-arkān al-chamsa) hinzugefügt, was den Kalifen al-Ma'mun nach seinem Einzug in Bagdad veranlasste, die Unterlassung dieses Grundsatzes zu proklamieren.[1]

Seine moralisch-ethische Bedeutung verdeutlicht auch ein auf den Propheten Mohammed zurückgeführter Hadith in der Traditionssammlung Sahih von Muslim ibn al-Haddschādsch, in dem er die Zeit politischer Wirren u.a. wie folgt umschreibt: das Herz weiß nicht, was recht ist, und verbietet nicht, was verwerflich ist.[2]

Al-Ghazali († 1111) erachtet diese Norm als Grundlage der Religion und der göttlichen Botschaft durch die Propheten; ohne sie würde Anarchie herrschen und die Menschen wären zum Untergang verurteilt. Gemäß Ibn Hanbal und at-Tabarī ist ihre Umsetzung in der Gesellschaft religiöse Pflicht, während al-Hasan al-Basri sie lediglich als freiwillige Leistung des Einzelnen einstuft. [3]

Wie tief dieser Grundsatz in der islamischen Gedankenwelt verwurzelt ist, bestätigt sich auch in der Erweiterung der fünf Säulen des Islams durch den Dschihad und durch die Nennung eben dieses Grundsatzes als Grundpfeiler des Islam. Dies geschieht diesmal nicht durch einen Prophetenspruch, sondern durch den Hinweis auf einen entsprechenden Ausspruch eines der Gefährten (sahaba) der Propheten.[4]

Sure 3, Vers 110 betont, dass die muslimische Gemeinschaft sich gerade durch die Einhaltung dieses Grundsatzes von anderen unterscheidet:

„Ihr (Gläubigen) seid die beste Gemeinschaft, die unter den Menschen entstanden ist. Ihr gebietet, was recht ist, verbietet, was verwerflich ist, und glaubt an Gott.“

Übersetzung Rudi Paret

Das in diesem Koranvers - „die beste Gemeinschaft, die unter den Menschen entstanden ist...“ - gefasste Selbstverständnis ist ein wichtiges Element muslimischer Identität bis in die Gegenwart hinein. Damit verbindet sich auch der Anspruch, allen anderen Religionsgemeinschaften überlegen zu sein. Ursprünglich bezieht die Koranexegese (tafsir) den Vers lediglich auf diejenigen, die während Mohammeds Wirken als Prophet aus Mekka nach Medina ausgewandert sind, erweitert aber den Kreis auf die Prophetengefährten sahaba (ṣaḥāba) insgesamt. Im modernen Verständnis ist die „beste Gemeinschaft“ in jeder historischen Periode die Gemeinschaft aller Muslime.

Der Grundsatz in der Moderne

Die anlässlich der 19. Konferenz der Außenminister der Organisation der Islamischen Konferenz verabschiedete Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (5. August 1990) greift in Art. 22 auf diesen Grundsatz unter Berücksichtigung der islamischen Rechtsnormen der Schari'a zurück:

“Everyone shall have the right to advocate what is right, and propagate what is good, and warn against what is wrong and evil according to the norms of Islamic Shari'ah.”

World Conf. on Hum. Rts., 4th Sess., Agenda Item 5: Cairo Declaration on Human Rights in Islam (Englische Übersetzung)

In der Grundordnung des Königreichs Saudi-Arabien vom 3. Januar 1992 heißt es in Kapitel 5 („Rechte und Pflichten“), Artikel 23: Der Staat schützt den islamischen Glauben, wendet die Schari'a an, gebietet, was recht ist, und verbietet, was verwerflich ist. Er erfüllt die Pflicht, (die Menschen) zum Islam aufzurufen (Da'wa)[5]

An der islamischen Universität Umm al-Qurā (Mekka) besteht ein nach diesem Grundsatz benannter Lehrstuhl mit Lehrgängen und Magisterabschluss, der ausschließlich diese moralische Verpflichtung zum Thema hat [1]. Auf der englischsprachigen Seite der Universität wird dieser Lehrstuhl nicht genannt.

Die islamische Religionspolizei übt in vielen islamischen Staaten die institutionale Verankerung dieses Grundsatzes aus.

Einzelnachweise

  1. adh-Dhahabī: Siyar aʿlām an-nubalāʾ. Band 10, S. 150: als Maʿmūn in Bagdad einzog, rief er dazu auf, (die Norm) „gebieten, was recht ist, und verbieten, was verwerflich ist“ zu unterlassen, da die Gelehrten Menschen immer wieder mit Schlägen und Haft bestraften. Maʿmūn sagte: die Menschen haben sich nunmehr auf einen Herrscher geeinigt.; Josef van Ess: Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert Hidschra. Berlin 1992. Bd. 2, S. 388.
  2. Inhaltlich vergleichbare Traditionen sind bei A. J. Wensinck und J. P. Mensing (Hrsg.): Concordance et indices de la tradition musulmane. Brill, Leiden 1962. Bd. 4, S. 193 zusammengestellt
  3. al-mausūʿa al-fiqhiyya (Enzyklopädie des islamischen Rechts). 3. Auflage. Kuwait 2004. Bd. 6, S. 248
  4. M. Muranyi: Beiträge zur Geschichte der Ḥadīṯ- und Rechtsgelehrsamkeit der Mālikiyya in Nordafrika bis zum 5. Jh. d. H. (Wiesbaden 1997). S. 165 und Anm. 5.
  5. Basic Law of Saudi-Arabia: Article 23: “The State shall protect the Islamic Creed, apply the Sharia, encourage good and discourage evil, and undertake its duty regarding the Propagation of Islam (Islamic Dawa)

Literatur


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