Drittstaatsangehöriger

Drittstaatsangehöriger

Der Begriff Drittstaatsangehöriger (auch: Drittausländer) ist ein Rechtsbegriff der Europäischen Gemeinschaft. Drittstaatsangehörige sind Staatsbürger eines Drittstaates, die weder EU-, EWR-Bürger, noch Schweizer sind. Der Begriff dient der Abgrenzung zum Begriff EU-Ausländer (EU-Bürger als Ausländer in einem EU-Mitglieds- oder assoziierten Staat). Neben allgemeinen Aspekten der gemeinsamen Politik (Reise-, Berufsfreiheit, usw.) ist der Begriff insbesondere in der Visum- und Asylpolitik (nach dem Schengener Abkommen) von Bedeutung.


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Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Umsetzung in Deutschland

Für sie gilt das AufenthG, es sei denn sie sind bevorrechtigte Personen (für die das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) bzw. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) oder das NATO-Truppenstatut gilt) oder Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (dann gilt das FreizügG/EU) oder Asylbewerber (dann gilt für die Dauer des Asylverfahrens das AsylVfG). Drittstaatsangehörige benötigen grundsätzlich für Einreise und Aufenthalt einen Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG), es sei denn sie sind davon befreit, z. B. gem. Art 1 II EU-VisaVO (so genannte Positivstaater, s. Eintrag Drittstaat) oder § 16 AufenthV (Sichtvermerksabkommen), § 18 AufenthV (Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge eines EU-/EWR-/Positivstaates/der Schweiz), § 41 AufenthV (privilegierte Staatsangehörige).

Daneben ist der Begriff des Drittausländers in Art. 1 im Schengener Abkommen (SDÜ) geregelt (wer nicht EU-Bürger und – gem. Art. 134 SDÜ in Verbindung mit dem EWR-Abkommen – nicht EWR-Bürger ist). Daneben haben EG-Verordnungen vom Drittstaatsangehörigen gesprochen. Dieser wurde z. B. in Art. 2a) VO (EG) 343/2003 („Dublin II“) als Nicht-Bürger der EU i. S. v. Art. 17 I EGV definiert. Nach der Definition des Art. 1 Nr. 5, Nr. 6 SGK ist Drittstaatsangehöriger,

  • wer nicht EU-Bürger i. S. v. Art. 17 EGV ist,
  • wer nicht EWR-Bürger ist (das ergibt sich aus der Gleichstellung von EU- und EWR-Bürgern gem. Art. 1, 4, 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum/EWR-Abkommen),
  • wer nicht freizügigkeitsberechtigter Angehöriger freizügigkeitsberechtigter EU-/EWR-Bürger ist.

In den nicht durch den Schengener Grenzkodex ersetzen Teilen des SDÜ ist weiterhin vom Drittausländer die Rede.

Schweiz

Darüber hinaus wird man zu ergänzen haben, dass Staatsangehörige der Schweiz und Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Schweizer ebenfalls keine Drittstaatsangehörigen im Sinne des nationalen Rechts darstellen. Zwar unterfallen sie nicht dem FreizügG/EU, jedoch ergibt sich das aus dem FreizügigÜbk EU/Schweiz, das eine Anwendung des AufenthG wie bei sonstigen Drittausländern praktisch nahezu ausschließt. Darüber hinaus sind Schweizer in der VO (EG) 539/2001 (EU-Visa VO) nicht mehr in Anhang II genannt und daher aus EU-Perspektive nicht mehr als Drittstaatsangehörige zu bewerten. Das ergibt sich vor allem aus Art. 1 Nr. 2 VO (EG) 453/2003 – mit dieser Regelung wurde die Schweiz aus Anhang II VO (EG) 539/2001 gestrichen.

Drittausländer mit einem vor dem 12. Dezember 2008 ausgestelltem Visum für die Schweiz genießen kein Reiserecht für die Schengen-Staaten. Das bedeutet, dass diese in Besitz eines gültigen Schengen-Visums sein müssen, um evtl. ein- oder durchreisen zu können.

Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt

Staatsangehörige von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt sind auch Drittstaatsangehörige, da diese Staaten weder EU- noch EWR-Länder sind. Die Tatsache, dass sie Euroländer sind, und San Marino und Andorra mit der EU eine Zollunion begründet haben, ändert nichts. Staatsangehörige von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt können aber visumsfrei für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten in die Schengen-Staaten einreisen, da sie in Anhang II der EU-VisaVO aufgeführt sind. Zudem sind sie in § 41 II AufenthV genannt.

Grönland und die Färöer

Beide autonomen Bestandteile des Königreichs Dänemark gehören nicht zur EU. Da sie aber Sonderverwaltungsgebiete von Dänemark sind, sind Grönländer und Färöer keine Drittausländer und haben dänische Reisepässe.

Siehe auch

Quellenangaben

  • AufenthG
  • AufenthV
  • Schengener Grenzkodex
  • Schengener Durchführungsübereinkommen
  • Amtliche Begründung zu § 13 AufenthV, BR-Drucksache 731/04 vom 24. September 2004, S. 160

Weblinks

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