- Bauernstein
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Bauernsteine findet man auf zentralen Plätzen in vielen Dörfern. Im mitteldeutschen Raum werden sie auch als Anger- Kauf-, Linden-, Lügen- (Legge-), Schenk-, oder Verkündungsstein bezeichnet. Der Name Bauernstein erscheint zum ersten Mal im Jahre 1733 im Taufregister des Kirchenbuches von Leimbach, Landkreis Querfurt (Fieber/Schmitt 1991, S. 84; 1992, S. 15). Der früheste Beleg bezieht sich in Sachsen-Anhalt auf das im Zuge des Braunkohleabbaus beseitigte Dorf Körbesdorf (Landkreis Merseburg).
Bauernsteine liegen häufig unter Einzelbäumen bzw. Baumgruppen, wobei Eichen oder Linden den Vorzug haben. Mit der Kirche, der Kirchhofsmauer und der Schenke bilden sie eindrucksvolle Ensembles (z. B. Bennstedt, im Saalekreis; Bornstedt). Oft finden sich die Steine in der Nähe des Gutshauses oder eines größeren Gehöftes (z. B. Obhausen im Saalekreis; Schleberoda im Burgenlandkreis). Anzahl, räumliche Anordnung und Oberflächenbearbeitung der Steine sind vielgestaltig (bearbeitet oder unbearbeitet - bankähnlich oder tischförmig -Einzelsteine oder Gruppen - halbkreis- oder kreisförmige Anordnung). Nach heutigen Erkenntnissen markieren die Steine den rechtlichen bzw. gesellschaftlichen Mittelpunkt bäuerlicher Gemeinden. Die Steine kennzeichnen den "Ort der gemeinsamen Willensbildung". Absprachen, Abmachungen und Geschäfte - getroffen am Stein - besaßen Rechtsverbindlichkeit (Lück 1993; Fieber/Schmitt 1991, S. 84ff). Es gibt viele Dörfer ohne Beleg für einen Bauernstein. Beim derzeitigen Wissenstand spielen Erfassungslücken ebenso eine Rolle wie Verluste. Aus zahlreichen Quellen ist jedoch zu erschließen, dass es stets Örtlichkeiten gab, an denen sich die jeweilige Gemeinde als "juristische Person" darstellen und versammeln konnte: Brunnen, Dorflinde, Gemeindehaus, Kirchhof, Kirchenportal, Rathaus, Schenke, Spielhaus, usw. Vermutlich spielten für die Wahl und Ausstattung des Gemeindemittelpunktes ethnische Einflüsse, kirchliche und staatliche Strukturen oder siedlungsgeographische Aspekte eine Rolle. In Anwesenheit aller "Nachbarn" (ein rechtshistorischer Begriff) wurden Verbindlichkeiten eingegangen und Rechtshandlungen vollzogen, die unterhalb des Niveaus der niederen Gerichtsbarkeit lagen. Hierzu gehörten u. a. verbindliche Absprachen zur Feld-, Flur- und Hutungsordnung, Aufsicht über Maße und Gewichte, Kontrolle der Gemeindekasse, Rotation von Anbau und Brachhaltung, Vergehen gegen das Gemeindeeigentum. Ferner Einhaltung der Backordnung, der Grundstücksgrenzen und der Feuerordnung (Harnisch 1985, S. 28-52). Zu den Aufgaben der Versammlung am Bauernstein gehörte auch die Wahl der Dorfbeamten, soweit diese der Gemeinde zustand: Dorfknechte, Dorfschreiber, Dorfwächter, Hebammen, Hirten, Vieh- und Rossärzte, sowie Weinstecher.
Die Teilnahme an den Versammlungen war Pflicht, Nichtteilnahme wurde gerügt. So mussten 1665 in Bennungen nach entsprechender Rüge 6 Pfennige Strafe dafür bezahlt werden, dass einige Leute "Vor ihre thier gleichfalß nicht gesäubert" hatten, oder 5 Groschen und 3 Pfennige, weil sie am Sonnabend nach dem Glockenläuten noch Flachsfasern "gestaucht" hatten (lt. Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt,).
Die Verhandlungen über diese Bagatellangelegenheiten standen unter Leitung eines Heimbürgen, Richters, Schulzen oder Schultheißen, je nach historischen und ethnischen Voraussetzungen. In Sachsen-Anhalt (einschließlich des seit 1990 zu Thüringen gehörigen Landkreises Artern) wurden etwa 100 Bauernsteine erfasst, nach ausgewählten Merkmalen charakterisiert und inventarisiert. Weitere Recherchen könnten noch unbekanntes Material zu Tage fördern. Hervorragende Ortskenntnisse sind ebenso gefragt wie systematische archivalische Studien sowie eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Archäologen, Historikern, Kirchenhistorikern, Rechtshistorikern und Siedlungsgeographen.
Literatur
- W. Fieber & R. Schmitt: Landdingstätten und Bauernsteine. Zu ausgewählten Denkmälern der Rechtsgeschichte in Sachsen-Anhalt In: Archäologie in Sachsen-Anhalt 3 Halle 1993 S. 19ff.
Kategorien:- Archäologischer Fachbegriff
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