Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Die Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer wurde zum 1. Januar 2009 grundlegend reformiert und ist in den §§ 199 bis 203 des Bewertungsgesetzes geregelt. Zusätzlich muss auch der Substanzwert des Betriebs errechnet werden, der höhere Wert wird der Erbschaftsteuer unterworfen, unterliegt aber noch diversen Freibeträgen. Das Ziel dieser Bewertung ist ein möglichst niedriger Ansatz des Unternehmenswerts und deshalb nicht zu verwechseln mit der Unternehmensbewertung.

Inhaltsverzeichnis

Möglichkeiten der Betriebsvermögensbewertung

Jedes Unternehmen bildet für sich eine sogenannte wirtschaftliche Einheit. Das heißt, dass das Unternehmen im Ganzen bewertet wird, statt für jedes Anlagegut einzeln einen Wert zu berechnen. Zum Betriebsvermögen gehört alles, was auch einkommensteuerlich dem Vermögen zugeordnet ist. In § 96 BewG ist explizit festgelegt, dass freiberufliche Unternehmen (Steuerberater, Ärzte, etc.) genauso wie gewerbliche Unternehmen bewertet werden. Grundsätzlich ist das Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109) BewG. Der § 109 BewG verweist auf § 11 Abs. 2 BewG, sodass dieselben Grundsätze wie bei Anteilen an Kapitalgesellschaften gelten. § 11 BewG nennt folgende Bewertungsmöglichkeiten:

  • Ableitung des Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten - diese Methode wird in der Praxis nicht angewandt
  • Eine andere Methode, die für nichtsteuerliche Zwecke angewandt wird, und die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde - also ein Gutachten oder ähnliches. Das Finanzamt ist an das vom Steuerpflichtigen erstellte Gutachten aber nicht gebunden.
  • Berechnung des Werts nach den §§ 199 - 203 BewG (Vereinfachtes Ertragswertverfahren)
  • Keine Unterschreitung des Substanzwerts.

Feststellung des Betriebsvermögenswerts

Der Erbe des Betriebs muss die Formulare "Anlage Betriebsvermögen", "Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren" und "Anlage Substanzwertermittlung" ausfüllen. Das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, legt daraufhin den Betriebsvermögenswert fest und erlässt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung, der daraufhin als Grundlage für die Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerberechnung dient.

Weblinks

  • Bayer. Landesamt für Steuern, Erklärungsvordrucke zur Unternehmensbewertung (Absatz "Gesonderte Feststellung des Werts von Betriebsvermögen")

Einzelnachweise


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