- Erbschaftssteuer in der Schweiz
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Eine Erbschaftssteuer wird in der Schweiz in allen Kantonen – ausser dem Kanton Schwyz – erhoben. Mit Ausnahme des Kantons Luzern wird zusätzlich auch eine weitgehend gleichlaufende Schenkungsteuer erhoben. Die kantonalen Regelungen für Erbschaft- und Schenkungsteuer sind sehr unterschiedlich.
Kantonale Zuständigkeit
Mangels ausdrücklicher Zuständigkeit des Bundes liegt die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausschliesslich bei den Kantonen, die teilweise auch eine ergänzende Zuständigkeit von Gemeinden erlauben, wie generell in Graubünden, Luzern, Freiburg und Waadt (z. B. in den Städten Chur, Luzern, Freiburg und Lausanne). In anderen Kanton sind die Gemeinden anteilsmässig am Ertrag der Steuer beteiligt. In der Vergangenheit hat es zwar immer wieder politische Initiativen zur Einführung einer Bundeszuständigkeit, auch zur Vereinheitlichung der sehr unterschiedlichen Erbschaftsteuersysteme, gegeben, die sich aber bislang nicht durchsetzen konnten.
Aufkommen
Im Jahr 2006 betrug das Gesamtaufkommen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer 841 Mio. Franken, wovon 741 Mio. auf die Kantone und 99 Mio. auf die Gemeinden entfielen. Dies waren 1,43 % des gesamten Steueraufkommens der Kantone und Gemeinden und 0,76 % der Schweiz.
Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer
Rechtssystematisch kann eine Erbschaftssteuer als Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer ausgebildet sein. Bei einer Erbnachlasssteuer bezieht sich die Steuer unmittelbar auf den Nachlass ohne auf die persönlichen Verhältnisse der Erben, vor allem auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser, Bezug zu nehmen. Bei der Erbanfallsteuer setzt dagegen die Steuer bei dem vom Erben erworbenen Erbteil und seinen persönlichen Verhältnissen an. Noch bis in neuerer Zeit folgten mehrere Kantone dem mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbundenen System der Erbnachlasssteuer, wie sie vor allem auch im angelsächsischen Rechtskreis auftritt, mittlerweile nutzen es nur noch die Kantone Solothurn und Graubünden, wo jedoch die Gemeinden eine Erbanfallsteuer erheben können. Solothurn erhebt aber neben einer allgemeinen Nachlasstaxe von 8 bis 17 Promille auch noch eine Erbanfallsteuer, von der Ehegatten und Nachkommen freigestellt sind. Graubünden wiederum hat das System der Erbnachlasssteuer durch die dort erfolgte Freistellung der Ehegatten und Nachkommen durchbrochen.[1]
Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer wird bis auf Luzern von allen Erbschaftssteuer erhebenden Kantonen nach im Wesentlichen mit der Erbschaftssteuer gleichlaufenden Grundsätzen erhoben. Im Kanton Luzern werden aber Schenkungen, die fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers durch diesen einem Erben zugewandt worden waren, dem zu versteuernden Erbteil des Erben zugerechnet.[2] Teilweise geringfügig von der Erbschaftssteuer abweichende Steuersätze kommen in den Kantonen Kanton Basel-Stadt, Genf und Graubünden zur Anwendung, in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Graubünden, Neuenburg und Wallis werden von der Erbschaftssteuer teilweise abweichende Freibeträge gewährt. Die Steuer entsteht mit dem Vollzug der Schenkung.
Persönliche Steuerpflicht
Alle Kantone haben den überlebenden Ehegatten von der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht freigestellt (bis auf Solothurn bzgl. der Nachlasstaxe). Durch die steuerrechtliche Gleichstellung von nach dem Partnerschaftsgesetz eingetragenen Partnern mit Ehegatten sind auch diese von der Steuer befreit. Nachkommen (Kinder und Enkel) sind bis auf den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Luzern (dort besteuert etwa die Hälfte der Gemeinde die Nachkommen), Neuenburg, Solothurn (in Bezug auf die Nachlasstaxe) und Waadt ebenfalls von der Steuer befreit. Für Eltern besteht Steuerfreiheit in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Genf, Obwalden, Tessin, Uri, Wallis und Zug. Obwalden besteuert auch Geschwister nicht.[3] Die Freistellungen von Besteuerung im Kanton Genf kommt nicht zum Tragen, wenn der Erblasser oder Schenker nach Aufwand besteuert wurde oder wird, dann fällt eine Steuer zwischen 2 und 12 % an.
Lebenspartner
Lebenspartner (auch Konkubinatspartner) sind von den Ehegatten sowie den nach dem Partnerschaftsgesetz eingetragenen Partnern zu unterscheiden. Für sie sehen die kantonalen Bestimmungen die unterschiedlichsten Definitionen hinsichtlich der erforderlichen Dauer ihres Zusammenlebens und ihrer Hilfsbedürftigkeit vor. In Graubünden, Nidwalden, Obwalden und Zug werden sie den Ehegatten, in anderen Kantonen den Eltern oder Geschwistern gleichgestellt oder aber mit einem eigenen Satz und schliesslich auch wie Nicht-Verwandte besteuert.[4]
Steuerklassen
Die Kantone bilden neben der steuerfreien Gruppe der Ehegatten und den ihnen gleichstellten eingetragenen Partner überwiegend Steuerklassen für die Abkömmlinge, Eltern (Grosseltern), Geschwister und sonstige Personen. Lebenspartner (Konkubinatspartner) werden zum Teil gesondert behandelt. Alle anderen Verwandten werden der letzten Klasse, der auch Fremde angehören, zugerechnet. Für die Steuerklassen gelten zumeist unterschiedliche Steuersätze und, soweit sie gewährt werden, unterschiedliche Freibeträge.
Steuersätze der Kantone
Die meisten Kantone verwenden innerhalb der Steuerklassen progressive Steuersätze, einige auch feste Sätze. Feste Steuersätze in allen Steuernklassen benutzen insoweit nur Graubünden und Solothurn bezüglich der Nachlasstaxe. Die zur Anwendung kommenden Steuersätze können der Tabelle Erbschaftssteuer in den Kantonen der Schweiz entnommen werden. Ehegatten und eingetragene Partner sind nicht enthalten, da sie in allen Kantonen erbschaftssteuerfrei sind (mit Ausnahme bzgl. der Nachlasstaxe in Solothurn).
Erbschaftssteuer in den Kantonen der Schweiz[5] Kanton Abkömmlinge
(Kinder, Enkel)Eltern Geschwister Andere Lebenspartner Aargau[6]
0 4–9 % 6–23 % bis 32 % wie Eltern Appenzell Ausserrhoden
0 0 22 % bis 32 % 12 % Appenzell Innerrhoden[7]
1 % 4 % 6 % 20 % wie Andere Basel-Landschaft[8]
0 3,2–11 % 4,8–16,5 % bis 44 % wie Andere Basel-Stadt[9]
0 5–11 % 7,5–16,5 % bis 49,5 % wie Geschwister Bern[10]
0 6–15 % 6–15 % bis 40 % 6–15 % Freiburg[11]
0 0 6–10 % 30–50 % wie Andere Genf
0 0 6–11 % bis 26 % wie Andere Glarus
0 2,5–6,25 % 4–10 % bis 25 % wie Geschwister Graubünden
0 1–4 % 1–4 % 1–4% 1–4% Jura
0 7 % 14 % 7–35 % wie Geschwister Luzern[12]
0 6–12 % 6–12 % bis 40 % 6–12 % Neuenburg
3 % 3 % 15 % bis 45 % 20 % Nidwalden[13]
0 3 % 5 % 15 % 0 Obwalden[3]
0 0 0 bis 20 % 0 Schaffhausen[14]
0 2–8 % 4–16 % bis 40 % wie Andere Schwyz
0 0 0 0 0 Solothurn[15]
0
+ 8–17 Promille Taxe2–5 %
+ 8–17 Promille Taxe4–10 %
+ 8–17 Promille Taxebis 30 %
+ 8–17 Promille Taxewie Andere
+ 8–17 Promille TaxeSt. Gallen[16]
0 10 % 20 % bis 30 % wie Andere Tessin
0 0 5,95–15,5 % bis 41 % wie Andere Thurgau[17]
0 2–7 % 4–14 % bis 28 % wie Andere Uri
0 0 4–10 % bis 30 % wie Andere Waadt
2,26–3,5 % 2,64 – 7,5 % 5,28–12,5 % bis 25 % wie Andere Wallis
0 0 10 % bis 25 % wie Andere Zug[18]
0 0 4–8 % bis 20 % 0 Zürich[19]
0 2–6 % 6–18 % bis 36 % wie Andere Steuersätze der Gemeinden
In den Kantonen Freiburg, Graubünden, Luzern und Waadt können auch die Gemeinden eine Gemeindesteuer auf Erbschaften und (ausser Luzern) auf Schenkungen erheben. Dies geschieht wie folgt:
- Graubünden: der elterliche Stamm und der Konkubinatspartner bis zu 5 %, alle übrigen Begünstigen bis zu 25 %;
- Luzern: porportionaler Satz bis zu 1 %, dazu ein Zuschlag je nach Höhe des Vermögensanfalls wie bei der Steuer des Kantons vorgesehen.
- Freiburg und Waadt: die Gemeinden dürfen bis zur Höhe der kantonalen Steuer centimes additionnels erheben.
Freibeträge
Von Freibeträgen wird in den Erbschaftssteuersystemen der Kantone nur sehr uneinheitlich Gebrauch gemacht, wie auch dabei die Gruppen sehr unterschiedlich behandelt werden. Ein Überblick kann der nachfolgenden Tabelle Erbschaftssteuerliche Freibeträge in den Kantonen der Schweiz entnommen werden.
Erbschaftsteuerliche Freibeträge (in Schweizer Franken) in den Schweizer Kantonen[20] Kanton Abkömmlinge
(Kinder, Enkel)Eltern Geschwister Dritte Lebenspartner Aargau
– 0 0 0 0 Appenzell Ausserrhoden
– – 5'000 5'000 10'000 Appenzell Innerrhoden
100'000 20'000 5'000 5'000 wie Dritte Basel-Landschaft
– 0 0 0 0 Basel-Stadt
– 2'000 2'000 2'000 2'000 Bern
– 12'000 12'000 0 12'000 Freiburg
– – 5'000 5'000 5'000 Genf
– – 500 500 500 Glarus
– 50'000 10'000 0 10'000 Graubünden
– 100'000 7'000 7'000 7'000 Jura
– 0 0 0 0 Luzern
– 0 0 0 2'000 Neuenburg
50'000 50'000 10'000 10'000 10'000 Nidwalden
– 20'000 20'000 0 20'000 Obwalden
– – – 5'000 – Schaffhausen
– 30'000 10'000 10'000 10'000 Schwyz
– – – – – Solothurn
– 0 0 0 0 St. Gallen
– 25'000 10'000 10'000 10'000 Tessin
– – 0 0 0 Thurgau
– 20'000 0 0 0 Uri
– – 0 0 0 Waadt
250'000 10'000 10'000 10'000 10'000 Wallis
– – 10'000 10'000 10'000 Zug
– – 5'000 0 – Zürich
– 200'000 15'000 0 50'000 Zusätzlich sind in den Kantonen verschiedentlich noch weitere sachbezogene Freibeträge vorgesehen, wie für unterstützungsbedürftige Personen, Angestellte und Bedienstete, bei Vermächtnissen und üblichen Gelegenheitsgeschenken sowie für das Heiratsgut.
Der Hausrat ist in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit, nicht jedoch in den Kantonen Aargau, Bern, Genf, Jura, Tessin, Waadt und Zürich.
Unternehmensnachfolge
In verschiedenen europäischen Ländern, wie Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich oder Deutschland wurden in den letzten Jahren Vergünstigungen bei der Betriebsnachfolge eingeführt, um den Bestand des Betriebes und der Arbeitsplätze infolge erbschafts- oder schenkungssteuerlicher Lasten nicht zu gefährden. Neben anderen [21] hat der Kanton Zürich eine entsprechende erbschaftsteuerrechtliche Regelung eingeführt. Dort wird von der Steuer ein bis zu 80-prozentiger Abschlag gewährt, wenn das Betriebsvermögen vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Erwerbers dient und dieser den Betrieb noch mindestens zehn Jahre fortführt.[22]
Bewertung
Für die Steuerberechnung ist grundsätzlich der Verkehrswert massgebend, wobei einige Kantone aber auch eigene Bewertungsregeln aufstellen. Für an den Börsen gehandelte Wertpapiere ist der Kurswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerb, bei anderen Wertpapieren der Schätzwert massgebend, wobei die Kantone sich zur Herstellung einer einheitlichen Bewertungspraxis verständigen. Grundstücke werden überwiegend nach dem Verkehrswert oder dem Ertragswert oder in einer Kombination beider Wertfindungen bewertet. Zumeist übernehmen die Kantone dabei die in der Vermögenssteuererklärung angegebenen Werte, einige Kantone wenden auch andere Bewertungsmasstäbe an.
Schuldenabzug
Zur Ermittlung des massgeblichen Nettovermögens werden die Dritten gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten abgezogen. Ohne Einschränkungen werden alle zum Zeitpunkt des Todes bestehenden (und nicht verjährten) persönlichen Schulden des Erblasser, auch wenn sie noch nicht fällig waren, berücksichtigt. Grundsätzlich gilt dies auch für die anlässlich des Erbgangs verursachten Kosten, wie etwa die der Beerdigung, wobei aber einige Kantone den Abzug beschränken.
Zuständigkeiten und Verfahren
Die Steuer wird von dem Kanton erhoben, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hatte, bei übergehenden Grundstücken von dem Kanton, in dem sie belegen sind. Der Steuer unterliegt der gesamte Nachlass, auch das Weltvermögen, wenn der Erblasser seinen allgemeinen Steuersitz in dem die Steuer erhebenden Kanton besass. Bei beschränkter Steuerpflicht unterliegen nur die dort belegenen Nachlassteile der Steuer.[23]
Verjährung
Die Veranlagungsverjährung (Verjährung des Rechtes, eine Veranlagungsverfahren einzuleiten) beträgt in den meisten Kantonen fünf Jahre, in einigen Kantonen zehn Jahre, im Tessin 15 Jahre und in Freiburg bis zu 20 Jahre. Bei Steuerhinterziehungen und sonstigen Zuwiderhandlungen verjährt das Recht, ein Nachversteuerungsverfahren und/oder ein Strafverfahren einzuleiten, zumeist in zehn Jahren, in 15 Jahren in Glarus. Die rechtskräftig veranlagte Erbschaftssteuer verjährt in fünf Jahren.
Doppelbesteuerung
Kantonale Doppelbesteuerung
Da Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung ausdrücklich ein Verbot der Doppelbesteuerung durch die Kantone enthält, sind diese bereits vom Bundesrecht her gehalten bei kantonalüberschreitenden Erbfällen das Besteuerungsrecht kantonal abzugrenzen. Dies geschieht dadurch, dass Grundstücke nur nach dem Recht des Kantons, wo sie belegen sind, besteuert werden, bewegliches Vermögen und Rechte nach dem Herkunftsprinzip, das heisst nach dem (letzten) Wohnort des Erblassers oder Schenkers. Zwischen den beteiligten Kantonen findet eine so genannte Steuerausscheidung unter Berücksichtigung der jeweils einem jedem Kanton zuzuordnenden Nachlasswerte statt.
Internationale Doppelbesteuerung
Das Verbot der Doppelbesteuerung gilt aber nicht für internationale Steuerfälle, so dass es hier durchaus zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Eine Anrechnung einer im Ausland bereits gezahlten Steuer auf dort belegene auch nach dem kantonalen Steuerrecht zu versteuernde Nachlassteile ist Sache des kantonalen Rechts. Auf Bundesebene wurden aber diesbezüglich auch die Kantone verpflichtende Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer (nicht auch der Schenkungsteuer) abgeschlossen, so unter anderem auch mit Österreich, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten.[24] Auch mit Deutschland besteht ein erbschaftsteuerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. November 1978, das bereits auf ein Abkommen aus den 1930er Jahren zurückgeht.[25] Die Abkommen ordnen die jeweils zu besteuernden Nachlassteile grundsätzlich dem einen oder anderen Staat zu. Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen erstreckt zudem das deutsche Nachversteuerungsrecht, das nach einem Wegzug aus Deutschland noch für fünf Jahr weiterbestehen kann, unter bestimmten Voraussetzungen auf zehn Jahre, es sei denn der Umzug in die Schweiz erfolgte zum Zwecke der Aufnahme einer nicht-selbständigen Tätigkeit oder wegen einer Eheschliessung. Von der Verlängerung sind auch keine schweizer Staatsangehörigen betroffen.
Einzelnachweise
- ↑ Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung. Bd. 12), S. 19ff; Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis? (online).
- ↑ Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung. Bd. 12), S. 26.
- ↑ a b Kanton Obwalden: Erbschaftssteuer
- ↑ Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis? (online).
- ↑ Eigene Tabelle erstellt auf der Grundlage von: Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung. Bd. 12); Rainer Künzle: Erbschaftsteuer quo vadis? (online); Credit Suisse: Übersicht kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer, Stand: 1. Januar 2011; Schweiz. Steuerkonferenz: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern 2009
- ↑ Kanton Aargau: Erbschafts-und Schenkungsteuer
- ↑ Erbschafts- und Schenkungssteuer
- ↑ Informationen zu Erbschafts- und Schenkungsteuer
- ↑ Schenkungs- und Erbschaftssteuer
- ↑ Kanton Bern: Erbschafts- und Schenkungssteuer
- ↑ Kanton Freiburg: Erbschaftssteuer
- ↑ Steuern Luzern: Erbschaftssteuern und Schenkungssteuer
- ↑ Kantonales Steueramt: Erbschafts- und Schenkungssteuer
- ↑ Kanton Schaffhausen: Erbschafts- und Schenkungssteuer
- ↑ Nachlasstaxe, Gesetzesauszug
- ↑ Kanton St. Gallen: Erbschaftssteuer; Kanton St. Gallen: Schenkungssteuer
- ↑ Steuerverwaltung: Erbschaft
- ↑ Kanton Zug: Erbschaft
- ↑ Merkblatt zur Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
- ↑ Auf der Grundlage von: Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung. Bd. 12); Rainer Künzle: Erbschaftsteuer quo vadis? (online); Credit Suisse: Übersicht über die Erbschafts- und Schenkungsteuer, Stand 1. Jan. 2009 (Link nicht mehr abrufbar)
- ↑ Appel, Jost/Appel, Urte, International Vererben - Deutschland, Österreich, Schweiz, 2011, S. 178
- ↑ BDI/vbw/Deloitte-Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform Ausgabe VI, 24. September 2007 Internationaler Vergleich/Standortwettbewerb, Steuern und Finanzpolitik, S. 13 [1]
- ↑ Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung. Bd. 12), S. 92 ff.
- ↑ Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung. Bd. 12), S. 56.
- ↑ Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern
Literatur
- Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung. Bd. 12).
Siehe auch
- Erbschaftsteuer (Internationales und Ausländisches Recht)
- Erbschaftsteuer in Deutschland
- Erbschaftssteuer in Österreich
Weblinks
- Die Erbschafts- und Schenkungssteuern 2009 (Eidgenössische Steuerverwaltung)
- Erbschafts- und Schenkungssteuern 2007 (Eidgenössische Steuerverwaltung)
- Übersicht über die Erbschafts- und Schenkungsteuer, Stand 1. Jan. 2009 (Credit Suisse) (Link nicht mehr abrufbar)
- Vererben von Vermögen in der Schweiz (PDF-Datei; 78 kB)
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