Leistung für Bildung und Teilhabe

Leistung für Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch Bildungspaket[1] oder Bildungs- und Teilhabepaket genannt) sind Leistungen, die in Deutschland im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf bzw. den Regelbedarfsstufen erbracht werden. Durch die Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden[2].

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können nach § 6b Bundeskindergeldgesetz auch Kindergeldberechtigte für ein Kind erhalten, mit dem sie zusammenwohnen, wenn sie für das Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhalten oder wenn sie Wohngeld beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Anspruchsgrundlagen und Antragserfordernis

Anspruchsgrundlagen für die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind § 19 Abs. 2, § 28 SGB II oder § 34 SGB XII oder § 6bBundeskindergeldgesetz. Während nach dem SGB II oder dem SGB XII die Kinder anspruchsberechtigt sind, steht der Anspruch nach dem BKGG den Kindergeldberechtigten, also in der Regel den Eltern zu.

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen - außer die Pauschalzahlungen für den persönlichen Schulbedarf - müssen gesondert beantragt werden (§ 37 SGB II). Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich. Das gilt nicht für die rückwirkende Beanspruchung von Leistungen für den Zeitraum von Januar 2011 bis März 2011. Diese konnte nach § 77 Abs. 8 SGB II bis zum 30. Juni 2011 beantragt werden[3]. Das Antragserfordernis gilt auch für Sozialhilfeempfänger (§ 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und Kinderzuschlags- oder Wohngeldempfänger.

Leistungserbringung

Die Leistungen werden nach § 29 SGB II bzw. § 34a SGB XI als Geldleistungen oder als Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung der Bedarfe erbracht. Die unbaren Leistungsformen sollen sicherstellen, dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen.

Anerkannte Bedarfe für Schülerinnen und Schüler

Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 24, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, werden folgende Bedarfe berücksichtigt.

Schulausflüge und Klassenfahrten

  • Tatsächliche Kosten für die Teilnahme an eintägigen Schulausflügen und an mehrtägigen Klassenfahrten (ohne Taschengeld).

Die Kostenübernahme erfolgt durch Gutscheine oder Direktzahlungen an die Schule. Anspruch haben auch Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.

Persönlicher Schulbedarf

  • Persönlicher Schulbedarf an für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmte Schreib-, Rechen und Zeichenmaterialien wie Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse

Es werden ohne gesonderte Antragstellung Pauschalzahlungen in Höhe von 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres erbracht. Der Bedarf wird erstmals zum 1. August 2011 anerkannt (§ 77 Abs. 7 SGB II).

Sofern in begründeten Einzelfällen Anlass zu der Annahme besteht, dass Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, insbesondere weil auffällt, dass Kinder und Jugendliche nicht über die erforderliche Ausstattung verfügen, kann der Leistungsträger den Nachweis zweckentsprechender Verwendung verlangen.

Schülerbeförderung

  • Tatsächliche Kosten für die Beförderung zu der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Als zumutbarer Eigenanteil gelten die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Verkehr nach § 6 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (ca. 12 Euro monatlich)[4].

Die Leistung wird als Geldleistung erbracht.

Nachhilfe

  • Angemessene Lernförderung als Ergänzung der schulischen Angebote (Nachhilfeunterricht), wenn die Förderung geeignet und erforderlich ist, ein ausreichendes Lernniveau oder die Versetzung in die nächste Klasse zu erzielen und die vorhandenen unmittelbaren schulischen Angebote dafür nicht ausreichen.

Es werden Gutscheine oder Direktzahlungen an den Anbieter erbracht.

Mittagsverpflegung in Kita, Schule und Hort

  • Mehraufwendungen bei der Teilnahme an einer Mittagsverpflegung, die in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird.

Die Kostenübernahme erfolgt durch Gutscheine oder Direktzahlungen an die Schule. Anspruch haben auch Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Je Schultag wird für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen ein Eigenanteil in Höhe von einem Euro abgezogen.

Anerkannte Bedarfe für Minderjährige

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt. Durch gesonderte Berücksichtigung dieser Bedarfe soll Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen hergestellt werden. Ziel ist es, diese Kinder und Jugendlichen stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren. Die Leistungen werden durch personalisierte Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht.

Mitgliedsbeiträge

  • Beiträge für die Mitgliedschaft in Vereinen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit

Musikunterricht

  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung, zum Beispiel Museumsbesuche

Freizeiten

  • Teilnahme an Freizeiten.

Einzelnachweise

  1. www.bildungspaket.bmas.de Website zum Bildungspaket vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  2. siehe Begründung zu Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 17/3404, Seite 104
  3. Änderung des § 77 Abs. 8 SGB II durch Artikel 3a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  4. so ausdrücklich in § 6b Abs. 2 Satz 3 BKKG

Literatur

Weblinks


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