Datenschutzgesetz (Österreich)

Datenschutzgesetz (Österreich)
Basisdaten
Titel: Datenschutzgesetz 2000
Langtitel: Bundesgesetz über den Schutz
personenbezogener Daten
Abkürzung: DSG 2000
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Inkrafttretensdatum: 1. Jänner 2000 (BGBl 165/1999)
Letzte Änderung: 30. Dezember 2009 (BGBl 135/2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Datenschutzgesetz 2000 regelt den Schutz personenbezogener Daten in Österreich. Als solche gelten etwa E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden. Die Datenschutzkommission ist durch dieses Gesetz eingerichtet.

Das DSG 2000 setzt die Europäische Datenschutzrichtlinie in nationales Recht um und wurde 2005 grundlegend novelliert.

Inhaltsverzeichnis

Definitionen (§ 4)

  • Personenbezogene Daten sind Angaben zu Personen, deren Identität bestimmt oder zumindest bestimmbar sind.
z.B. Name, SV-Nr., Adressen
  • Nur indirekt personenbezogen sind Daten, bei denen der Personenbezug der Daten vom Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  • Sensible Daten sind gesetzlich definiert: Daten über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder Sexualleben.
  • Zustimmung ist die gültige, ohne Zwang abgegebene Willenserklärung der betroffenen Person zur konkreten Verwendung der Daten "in Kenntnis der Sachlage". Diese kann schriftlich, mündlich oder auch schlüssig abgegeben werden (keine Formvorschrift).

Räumlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen sind in Österreich anzuwenden.

Darüber hinaus auf die Verwendung von Daten im Ausland, soweit in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers (§ 3).

Öffentliche - Private Daten

Laut § 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Eine öffentliche Verfügbarkeit dieser Daten schließt diesen Anspruch jedoch aus. Im öffentlich-rechtlichen Bereich (Gerichte, Ämter usw.) besteht jedoch eine gewisse Auskunftspflicht (siehe Amtshilfe, Vollzugshilfe).

Datensicherheit

Datensicherheitsmaßnahmen sind organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Datensicherheit, um eine ordnungsgemäße Datenverwendung zu sichern, die Daten vor Zerstörung und Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

Datengeheimnis (Verschwiegenheitspflicht)

Das Datengeheimnis des § 15 DSG 2000 verpflichtet Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht.

Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.

Einrichtungen nach dem DSG

Datenverarbeitungsregister

Hauptartikel: Datenverarbeitungsregister

Das Datenverarbeitungsregister vergibt eine siebenstellige Registernummer, die DVR-Nummer, an Unternehmen. In Österreich besteht grundsätzlich Meldepflicht jeder Datenanwendung, allerdings mit einer Reihe von Ausnahmen im Einzelfall.

Datenschutzkommission

Hauptartikel: Datenschutzkommission

Die Datenschutzkommission besteht aus sechs weisungsfreien Mitgliedern. Die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission ist im Bundeskanzleramt eingerichtet.

Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission

Die Kontrollbefugnisse ergeben sich aus § 30 DSG 2000:

  • Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters an die Datenschutzkommission wenden.
  • Die Datenschutzkommission ist berechtigt, Räume des Auftraggebers oder Dienstleisters zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, Verarbeitungen durchzuführen und Kopien von Datenträgern herzustellen.
  • Die Datenschutzkommission kann zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung eine angemessene Frist gesetzt werden kann.
  • Wird einer solchen Empfehlung nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, kann die Datenschutzkommission u.a. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung einleiten, Strafanzeige nach § 51 oder 52 erstatten, Klage vor dem zuständigen Gericht nach § 32 Abs 5 erheben.

Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

Datenschutzrat

Der Datenschutzrat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes.

Die wesentlichen materiellen Pflichten

Grundrecht auf Datenschutzrecht

Alle Pflichten, die sich aus dem Datenschutzrecht ergeben, sind letztlich Ausfluss des Grundrechts auf Datenschutzrecht[1]. Dieses steht in § 1 DSG 2000 im Verfassungsrang und lautet:

Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst die Geheimhaltung personenbezogener Daten[2]. Konsequenterweise wird dieses Grundrecht aus Ergänzung zu Artikel 8 EMRK angesehen[3]. Der persönliche Schutzbereich umfasst natürliche Personen und juristische Personen[4].

Indirekt ergibt sich daraus der Ansatz des Datenschutzrechts, dass personenbezogene Daten an sich nicht verwendet werden sollen, außer es liegt eine Ausnahme vor, die dies zulässt. Die Lösung datenschutzrechtlicher Probleme ist somit immer eine Suche nach Ausnahmen, um herauszufinden, ob die Verwendung von Daten zulässig ist oder nicht. Insoweit spricht auch das Österreichische Datenschutzrecht von dem datenschutzrechtlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt[5].

Zulässigkeit der Datenverwendung und Datenübermittlung, Nichtverletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen

§ 7 Abs 1 DSG 2000 bestimmt, dass Daten grundsätzlich nur dann verarbeitet werden dürfen, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

Eine Übermittlung von Daten ist nach § 7 Abs 2 DSG 2000 nur dann zulässig, wenn diese

  1. aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
  2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
  3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt nach § 7 Abs 3 überdies voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

Viele Unternehmen übersehen, dass auch innerhalb eines Konzerns Datenübermittlung zwischen Konzerngesellschaften unter diese Bestimmung fallen, da es kein "Konzernprivileg" im Datenschutzrecht gibt und Konzerngesellschaften (etwa die Mutter- und Tochtergesellschaft oder zwei Schwester-GmbHs) datenschutzrechtlich wie "Dritte" zu behandeln sind (und daher unter Umständen durch solche Übermittlungen auch DVR-Meldepflichten ausgelöst werden können).

Die oben beschriebenen, in § 7 Abs 1 enthaltenen "schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen" der Betroffenen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten nach § 8 Abs 1 dann nicht verletzt, wenn

  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
  2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
  3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
  4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Dies ist etwa der Fall, wenn die Daten zur Vertragserfüllung notwendig sind.

Für sensible Daten enthält § 9 DSG 2000 eine abschließende Aufzählung, wann die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt sind.

Datenschutzgrundsätze

§ 6 DSG 2000 enthält verschiedene Grundsätze, nach denen Datenverarbeitung erfolgen muss, etwa den Grundsatz von Treu und Glauben, das Zweckbindungsprinzip, das Wesentlichkeitsprinzip, das Sachlichkeits- und Aktualitätsprinzip und das Anonymisierungsprinzip.

Weitere materielle Pflichten

Bei jeder Datenanwendung muss u.a. auch die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen (§ 14), des Datengeheimnisses (§ 15) und der Sonderbestimmungen beachtet werden, siehe bei den jeweiligen Überschriften in diesem Beitrag.

Die formellen Pflichten

Meldepflicht beim DVR

Jeder Auftraggeber hat vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission (Einzubringen direkt beim DVR) mittels eines Formulars zu erstatten. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen zur Meldepflicht; die wichtigste liegt vor, wenn die Datenanwendung einer Standardanwendung der Standard- und Musterverordnung entspricht.

Die Aufgabe eines Auftraggebers ist somit vor allem, zu prüfen, ob die durchgeführten Datenanwendungen im Hinblick auf die Menge der Datenarten und die Empfänger(kreise) der Daten Rahmen der Standardanwendungen bleiben (dann besteht keine Meldepflicht) oder über diese Hinausgehen.

Die Meldungen sind aktuell zu halten. Bei Nichtmeldung oder Nichtaktuellhaltung droht eine Verwaltungsstrafe bis EUR 9.445,-- (§ 52 Abs 2 DSG 2000) und es kann der "Verfall" von Datenträgern und Programmen ausgesprochen werden (d.h. diese dürfen nicht mehr verwendet werden). Der Versuch ist strafbar.

Vorabkontrollpflichtige Datenanwendungen

Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden (§ 18 Abs 1).

Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie

  1. sensible Daten enthalten oder
  2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
  3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
  4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,

erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission aufgenommen werden.

Genehmigung für internationalen Datenverkehr durch DSK

Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen (§ 12 Abs 1).

Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz (§ 12 Abs 2). Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Aufgrund einer Datenschutz-Angemessenheits-Verordnung sowie EU-Entscheidungen sind dies Argentinien, Canada, Schweiz, Guernsey, Isle of Man sowie US-Unternehmen, die sich den Bestimmungen der Safe Harbor-Vereinbarung unterworfen haben.[6]

Darüber hinaus ist nach § 12 Abs 3 DSG 2000 der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

  1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
  2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder
  3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder
  4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
  5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder
  6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder
  7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
  8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder
  9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder
  10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

Alle anderen Datenübermittlungen oder Datenüberlassungen sind nach § 13 DSG 2000 von der Datenschutzkommission vorher mittels Bescheid zu genehm igen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen.

Die Genehmigung ist, wenn im Empfängerstaat ein generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus fehlt, dann zu genehmigen, wenn für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; oder der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden.

Typischer Weise geschieht dies unter Zuhilfenahme der "Standardvertragsklauseln" der EU, die zwischen Sender und Empfänger der Daten unterzeichnet werden und dann bei der Datenschutzkommission mit dem Genehmigungsantrag mitgesandt werden.

Gerade in internationalen Konzernen ist die Genehmigung der verschiedensten Datenströme aufgrund des Fehlens eines "Konzernprivilegs" zur Zeit- und Kostenintensiven Aufgabe gewachsen, was auf Kritik derselben stößt.[7] Jüngste Entwicklung ist die Einführung so genannter Verbindlicher Unternehmensvorschriften ("Binding Corporate Rules" - BCRs), die ein einheitliches Datenschutzniveau schaffen sollen und dadurch eine Verbesserung bei den Genehmigungsverfahren.

Genehmigung von Informationsverbundssystemen durch DSK

Ein Informationsverbundsystem ist laut § 4 Z 13 DSG 2000 die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, dass jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden. Typischer Fall ist etwa, dass in einem Konzern mehrere Konzerngesellschaften in dieselbe Datenbank (etwa Kunden-, CRM-, Mitarbeiterdatenbank) hineinarbeiten.

Für ein Informationsverbundsystem ist nach § 50 DSG 2000 ein Betreiber zu bestellen.

Informationsverbundsysteme sind nach § 17 Abs 2 Z 4 DSG 2000 vom DVR vorab zu genehmigen.

Schriftlicher Dienstleistervertrag beim Outsourcing

§ 11 Abs 2 DSG 2000 bestimmt, dass Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der Dienstleisterpflichten zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten sind.

Diese Pflicht wird häufig übersehen, auch lange Outsourcing-Verträge oder Service-Level-Agreements enthalten oft keinerlei Bestimmungen zum Datenschutzrecht.[8]

Die Datenschutzkommission stellt auf ihrer Webseite einen Mustervertrag zum Download zur Verfügung.

Verpflichtung zum Datengeheimnis

Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Siehe dazu oben zum Datengeheimnis.

Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden (§ 15 Abs 2).

Die vertragliche Verpflichtung kann etwa im Dienstvertrag, aber auch in einem gesonderten Dokument, etwa einer Geheimhaltungserklärung oder einer vom Mitarbeiter zu unterschreibenden "Privacy Policy" erfolgen.

Die einzelnen Rechte

Recht auf Geheimhaltung

Ergibt sich aus dem Grundrecht in § 1 DSG 2000.

Recht auf Auskunft

Laut § 26 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben. Die erste Auskunft eines Jahres zu den aktuellen Daten hat dabei (nach Abs. 6) kostenfrei zu erfolgen.

Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form anzuführen.

Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind.

Das Unternehmen hat einem Auskunftsbegehren innerhalb von acht Wochen nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Bei Nichterledigung oder nicht vollständiger/ordentlicher Erledigung seines Auskunftsbegehrens kann sich der Betroffene bei der Datenschutzkommission beschweren. Die Beschwerde ist "formlos" etwa schriftlich oder per E-Mail an die DSK möglich.

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

Laut § 27 muss jeder Auftraggeber Daten korrigieren oder löschen wenn:

  1. ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
  2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

Sonderbestimmungen

Verwendung im familiären Rahmen

Nach § 45 DSG 2000 dürfen natürlichen Personen Daten für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs 2 zugekommen sind. Für andere Zwecke dürfen solche Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.[9]

Statistische Datenerhebungen

§ 46 DSG 2000 enthält Sonderbestimmungen für wissenschaftliche Forschung und Statistik.

Adressverzeichnisse

Sonderbestimmungen für Adressverlage in § 151 GewO.

Kein Datenschutzbeauftragter in Österreich

Die Rolle eines Datenschutzbeauftragten ist im Wesentlichen eine deutsche Erfindung, die nur in wenigen anderen Ländern übernommen wurde.[10] Die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG enthält in Art. 18 Abs. 2 mehrere unterschiedliche Möglichkeiten für die Mitgliedsstaaten, die Meldepflicht zu vereinfachen. Der Datenschutzbeauftragte ist nur eine Option. Das österreichische Datenschutzgesetz sieht keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor.

Auch wenn es keine Verpflichtung zur Einsetzung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt, ist es vor allem in größeren Unternehmen durchaus üblich eine bestimmte Person mit Agenden des Datenschutzrechts zu befassen, um etwa die Einhaltung formaler Pflichten wie Melde- und Genehmigungspflichten, die Abarbeitung von Auskunftsanfragen nach § 26 sicherzustellen und eine "Schnittstelle" zum Betriebsrat in Fragen der Personaldatenverarbeitung zu haben. Im Ministerialentwurf zur Novelle zum DSG 2008 ist eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeitern enthalten (§ 15a).[11] Dies wird in den Stellungnahmen mehrfach kritisiert.[12][13][14] Im überarbeiteten Entwurf (DSG-Novelle 2010 [15] ) ist die Verpflichtung nicht mehr enthalten.

Arbeitnehmerdatenschutz

§§ 96 und 96a ArbVG enthalten Bestimmungen u.a. über Personaldatensysteme, Personalbeurteilungssysteme, Personalüberwachungssysteme. Derartige Systeme können betriebsratspflichtig sein.

Ein typischer Fall für eine Betriebsratspflicht ist die betriebliche Videoüberwachung von Mitarbeitern, die überdies beim DVR vorab zugenehmigen ist, wenn die Videobilder digital gespeichert werden.

Ein anderer Fall, in dem sowohl Betriebsratspflicht als auch Melde- und Genehmigungspflichten bei DVR und DSK ausgelöst werden können, ist die Einführung von Whistleblowing-Systemen.

Schadenersatz und Strafen

Schadenersatz

Schadenersatz ist nach § 33 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen.[16]

Strafgerichtliche Strafbestimmungen

  • § 51 DSG 2000: Datenverwendung in Gewinn- und Schädigungsabsicht: Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe.
  • Straftatbestände des "Computerstrafrechts" im StGB, z.B. § 126a StGB Datenbeschädigung bis 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Verwaltungsstrafbestimmungen

  • bis EUR 25.000 Geldstrafe für vorsätzlichen oder widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung, vorsätzliche Verletzung des Datengeheimnisses oder wenn entgegen einem rechtskräftigem Urteil oder Bescheid Daten verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder wenn Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs 7 DSG 2000 gelöscht werden.
  • bis EUR 10.000 Geldstrafe für Nichterfüllung der Meldepflicht, Datenübermittlung ins Ausland ohne Genehmigung der Datenschutzkommission, Verletzung von Offenlegungs- oder Informationspflichten, gröbliches Außerachtlassen von Sicherheitsmaßnahmen.

Der Versuch ist strafbar. In allen Fällen kann der "Verfall" von Datenträgern und Programmen ausgesprochen werden (d.h. diese dürfen nicht mehr verwendet werden).

Zuständig für die Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Literatur

  • Dohr, Pollirer, Weiss: DSG, Kommentar. Loseblattsammlung (Verlag Manz, Wien)
  • Knyrim: Praxishandbuch Datenschutzrecht, Leitfaden für richtiges Registrieren, Verarbeiten, Übermitteln, Zustimmen, Outsourcen, Werben uvm.. Verlag Manz, Wien, 1. Auflage 2003
  • Stephan Gärtner: Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2011, ISBN 978-3-8300-5418-4.Link zum Buch

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Stephan Gärtner: Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329
  2. Stephan Gärtner: Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329
  3. Stephan Gärtner: Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329
  4. Stephan Gärtner: Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329
  5. Stephan Gärtner: Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 330
  6. http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/thridcountries/index_en.htm
  7. http://www.preslmayr.at/puplikationen/ArtikelKnyrim_Rechtspanorama%2030.10.06.pdf
  8. http://www.preslmayr.at/puplikationen/ArtikelKnyrim_Datenschutz%20und%20Datenrettung%20beim%20Outsourcing__EcolexHeft504.pdf
  9. OGH-Entscheidung zur Verwendung "eigener Daten" zum Download
  10. Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung: Berufsbild Datenschutzbeauftragter: Eine deutsche „Success Story“ mit Vorbildwirkung, 27. April 2005
  11. Österreichisches Parlament: 182/ME (XXIII. GP) Datenschutzgesetz-Novelle 2008
  12. Stellungnahme des Datenschutzrates zur DSG-Novelle 2008
  13. Stellungnahme der Wirtschaftskammer zur DSG-Novelle 2008
  14. Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes zur DSG-Novelle 2008
  15. DSG-Novelle 2010
  16. OGH-Entscheidung zu § 33
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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