- Deutsch-polnischer Grenzvertrag
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Der deutsch-polnische Grenzvertrag ist ein am 14. November 1990 zwischen Deutschland und Polen geschlossener völkerrechtlicher Vertrag.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze garantiert die Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen und stellt damit einen Gewaltverzicht dar.
Vorgeschichte
Im Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 waren die Grenzen des wiedervereinigten Deutschlands als endgültig festgeschrieben und ein deutsch-polnisches Grenzabkommen angekündigt worden. Zudem gaben beide deutschen Parlamente, Bundestag und Volkskammer, den Polen gleichlautende Vorabzusicherungen zur endgültigen Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze.
Der deutsch-polnische Grenzvertrag bestätigte schließlich die im Görlitzer Abkommen mit der DDR sowie im Warschauer Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland als politische Westgrenze Polens anerkannte Oder-Neiße-Linie als unverletzlich. Weiterhin verpflichten sich darin beide Staaten, die staatliche Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen uneingeschränkt zu achten und gegenseitig keinerlei Gebietsansprüche zu erheben. Diese Formulierungen beziehen sich in erster Linie auf die Ostgebiete des Deutschen Reiches.
„Die Vertragsparteien bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze, deren Verlauf sich nach dem Abkommen vom 6. Juli 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze und den zu seiner Durchführung und Ergänzung geschlossenen Vereinbarungen (Akt vom 27. Januar 1951 über die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen; Vertrag vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht) sowie dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen bestimmt.“
(Artikel 1 des deutsch-polnischen Grenzvertrags[1])Unterzeichnet wurde das Abkommen von den damaligen Außenministern beider Staaten, Hans-Dietrich Genscher und Krzysztof Skubiszewski, in Warschau.
In Polen erfolgte die Ratifizierung am 26. November 1991, der Deutsche Bundestag ratifizierte am 16. Dezember 1991 sowohl diesen als auch den am 17. Juni 1991 geschlossenen deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag[2], der in Artikel 2 die Unantastbarkeit der Grenzen und Territorien feststellt. Beide Verträge wurden im Bundesgesetzblatt vom 21. Dezember 1991 veröffentlicht[3] und traten mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 16. Januar 1992 in Kraft.
Einzelnachweise
- ↑ BGBl. 1991 II, S. 1329 f.
- ↑ Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag vom 17. Juni 1991
- ↑ Bundesgesetzblatt vom 21. Dezember 1991 (BGBl. II 1991 Nr. 33)
Weblinks
- Deutsch-polnischer Grenzvertrag vom 14. November 1990 (BGBl. II 1991, Nr. 33, Ausgabe vom 21. Dezember, S. 1328 ff.)
- Bekanntmachungen vom 24. Januar 1992 über das Inkrafttreten des Grenzvertrags und des Nachbarschaftsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen (BGBl. II 1992, S. 118)
- Hanns Jürgen Küsters: 14. November 1990: Unterzeichnung des deutsch-polnischen Grenzvertrages, Konrad-Adenauer-Stiftung
Kategorien:- Völkerrechtlicher Vertrag
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