- Abfindungszahlung
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Abfindung ist eine einmalige Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen meist in Form einer Geldzahlung oder der Überlassung von Vermögensgegenständen. Sie sind zu unterscheiden von einmaligen Schadensersatzzahlungen (oft auch als Abfindung bezeichnet), die zum (pauschalen) Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens (also nicht: anderen Rechtsansprüchen) bezahlt werden.
Abfindungen werden gezahlt
- im Privatrecht zur Abgeltung von
- gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft im Weg der Auseinandersetzung (Liquidation)
- Erbansprüchen bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder beim Erbverzicht
- familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen
- haftungs- und versicherungsrechtlichen Ansprüchen, vor allem bei unfallbedingten Personenschäden
- im Arbeitsrecht
- wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Abfindung keine Entschädigung, sondern eine Sonderzahlung darstellt (vgl. Abfindung im Arbeitsrecht)
- im Sozialrecht zur Abgeltung von
- vorläufigen Renten und kleinen Dauerrenten der Unfallversicherung
- bei manchen Auslandsrenten
- bei der Witwen-(Witwer-)Rente bei Wiederverheiratung.
- im Aktienrecht wenn eine Gesellschaft in eine andere eingegliedert wird. Der Aktionär der eingegliederten Gesellschaft erhält hierfür eine Vergütung (börsensprachlich Abfindung) in Form von Aktien der übernehmenden Gesellschaft oder bar.
Zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen vgl. Abfindung im Arbeitsrecht
Literatur
- Stefan Schmidbauer: Abfindungszahlungen an Führungskräfte aus rechtlicher Sicht und deren Relevanz in KMU. Verlag für Wissenschaft und Kultur, Duisburg 2006, ISBN 3-86553-159-8
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