- Erbschaftsvertrag
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In einem Erbschaftsvertrag (§ 311b BGB; dort speziell Abs. 5) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass.
Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt.
Weblinks
Wiktionary: Testament – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen- Kurzbericht über den Vortrag "Der Erbschaftsvertrag – selten, aber zuweilen unverzichtbar" auf der Jahrestagung 2002 des ZEV, abgerufen am 19. März 2010
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