Formeller und materieller Rechtsstaat

Formeller und materieller Rechtsstaat
QS-Recht

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Begründung: Siehe Disku. --Geri, ✉ 03:45, 7. Okt. 2011 (CEST)


Formeller und materieller Rechtsstaat bezeichnet mit den Bestandteilen formell und materiell zwei unterschiedliche Verständnisse des Wortes „Rechtsstaat“, entsprechend wird auch von einem formalen oder materialen[1], oder besser: substantialistischen, Rechtsstaatsverständnis gesprochen.

Inhaltsverzeichnis

Grundlegende Definitionen

In einer ersten Annäherung kann gesagt werden, dass ein solcher Staat „formeller Rechtsstaat“ genannt wird, dessen Macht durch bestimmte Formen und gegebenenfalls Verfahren beschränkt ist. „Materieller Rechtsstaat“ wird ein Staat genannt, dem (im Namen des „Rechtsstaats“) auch inhaltliche Vorgaben für seine Machtausübung gemacht werden.[2]

Konkretisierungen

Des Näheren werden aber mit beiden Ausdrücken wiederum unterschiedliche Vorstellungen verbunden:

1. Der österreichische positivistische Rechtstheoretiker und maßgebliche Mit-Autor des republikanischen österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920, Hans Kelsen, legte folgende Unterscheidung fest:

  • Rechtsstaat im formalen Sinne sei jeder Staat, dessen sämtliche Handlungen aufgrund einer Rechtsordnung erfolgen – unabhängig davon, welchen Inhalt diese Rechtsordnung hat.[3]
  • Rechtsstaat im materiellen Sinne sei dagegen jeder Staat, dessen Rechtsordnung bestimmte „Rechtsinstitutionen, wie demokratische Gesetzgebung, Bindung der exekutiven Akte des Staatsoberhauptes an Gegenzeichnung verantwortlicher Minister, Freiheitsrechte der Untertanen, Unabhängigkeit der Gerichte, Verwaltungsgerichtsbarkeit usw.“ enthält.[4]

Dabei bezeichnet Kelsen den „formale[n] Begriff des Rechtsstaats“ als „gegenüber dem […] materiellen […] primär“[5]: Ein Staat ist nur dann und insoweit Rechtsstaat im materiellen Sinne, als seine Rechtsordnung tatsächlich derartige Institutionen vorsieht. Die beiden Begriffe sind für Kelsen klassifikatorische Begriffe der Allgemeinen Staatslehre (so der Titel seines Buches), nicht normative Begriffe der Lehre über das Recht eines bestimmten Staates.

2. Demgegenüber ist die heutige Verwendung beider Ausdrücke in der Bundesrepublik deutlich ins Materielle (oder besser: Substantialistische) verschoben, wie von Vertretern der herrschenden Lehre erkannt und benannt wird:

„Als formeller Rechtsstaat gilt ein Staat, der die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt und eine öffentlich-rechtliche Entschädigung als unverzichtbare Institute anerkennt: Der Begriff ist historisch bedingt und schon für sich genommen weniger formell, als er vorgibt.“[6] Nach dieser Definition weist schon der formelle Rechtsstaat Elemente auf, die bei Kelsen nicht einmal im Zusammenhang mit dem materiellen Rechtsstaat ausdrücklich erwähnt werden – nämlich „Gewaltenteilung“ und „Entschädigung“ (gemeint zu sein scheint: Staatshaftung).

Der heute in der Bundesrepublik vielfach vertretene materielle Rechtsstaats-Begriff steigert dies noch einmal: Der Gesetzgeber wird einer „höheren Normenordnung“ unterworfen, wobei diesbezüglich „insbesondere […] die Verfassungsbindung der Gesetzgebung und […] die Normierung von Grundrechten“ erwähnt wird, aber – wie das Wort „insbesondere“ zeigt – darüber hinaus an überpositives Recht gedacht ist.[7]

Damit lassen sich also zwei unterschiedliche Verständnisse von „materieller Rechtsstaat“ feststellen: Im einen Fall bedeutet der Ausdruck, dass die Verfassung des jeweiligen Landes irgendwelche inhaltlichen Festlegungen trifft (beispielsweise in Form der von Kelsen erwähnten Freiheitsrechte, soweit diese nicht unter Gesetzesvorbehalt stehen); und im anderen Fall bedeutet der Ausdruck, dass ganz bestimmte Festlegungen (welche das im Einzelnen sind, kann umstritten sein) als nicht nur dem Gesetz-, sondern auch dem Verfassungsgeber vorgegeben betrachtet werden. Letzteres ist das vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene materielle Rechtsstaatsverständnis.[8]

Damit kann also der erste, enge Begriff von „materieller Rechtsstaat“ durchaus noch unter den weiten (zweiten = bundesdeutschen) Begriff von „formeller Rechtsstaat“ fallen: „Stellt man auf die Rechtsquelle ab, der die einzelne rechtsstaatliche Institution ihre Existenz verdankt, so kann die Aufnahme materiell-rechtlicher, auch den – verfassungsändernden – Gesetzgeber bindenden rechtsstaatlicher Grundsätze in der Verfassung als eine Erweiterung und Ergänzung des formellen Rechtsstaates angesehen werden; die […] Neuschöpfungen des Grundgesetzes (gemeint sind insbesondere die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG und die Begrenzung des Gesetzesvorbehaltes, unter dem die meisten Grundrechte stehen, durch die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II GG] gehören dann noch zur formellen Rechtsstaatlichkeit und erst die Rekurse auf überpositive Grundsätze“ zur „materielle[n]“. „Stellt man dagegen nicht auf die Rechtsquelle, sondern auf den Inhalt der in Frage stehenden Institutionen bzw. Normen ab, sind nicht nur die Rückgriffe auf überpositives Recht unter den Begriff der materiellen Rechtsstaatlichkeit zu subsumieren, sondern auch die weiteren materiell-rechtlichen Bindungen, die das Grundgesetz enthält.“[9]

Versöhnung des formellen und des materiellen Rechtsstaats-Begriffs?

Vertreter eines materiellen Rechtsstaatsverständnisses beanspruchen vielfach, dass dieses nicht im Gegensatz zum formellen Rechtsstaatsverständnis stehe, sondern letzteres ergänze:

„[…] der materielle [ist] nicht das Gegenteil des formellen Rechtsstaates, sondern ein materielle und formelle Elemente des Rechts vereinigender Staat.“[10]

Dieser Anspruch ist aber doppelt fragwürdig: Soweit der engere, ein Rekurs auf überpositives Recht ausschließende Begriff von materieller Rechtsstaat gemeint ist, so ist unklar, worin auf juristischer Ebene das Plus (der Ergänzungs-Charakter) des materiellen gegenüber dem formellen Rechtsstaat liegt. Die Vertreter eines materiellen Rechtsstaatsverständnis kommen insoweit zu keinem anderen Ergebnis, als es auch Vertreter eines formellen Rechtsstaatsverständnisses kommen: Die geschriebene Verfassung ist anzuwenden.

Ist dagegen der weitere Begriff von materieller Rechtsstaat gemeint, so besteht unweigerlich ein Widerspruch zum formellen Rechtsstaat: Bruch des positiven Rechts im Namen von überpositivem Recht ist keine Ergänzung, sondern das Gegenteil des formellen Rechtsstaates.[11]

Missverständnisse

Terminologisch knüpft die Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Rechtsstaat an die Unterscheidung zwischen materiellem (Zivil-, Straf- usw.) Recht einerseits und formellem (Zivil-, Straf- usw.) Recht andererseits an. Als materielles Recht werden beispielsweise das BGB und das StGB bezeichnet, welche die sog. materielle Rechtslage (d.h.: die ‚Sache selbst’) regeln; als formelles Recht werden beispielsweise die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung bezeichnet, die regeln, nach welchem Verfahren die Gerichte über Anwendung und Auslegung des sog. materiellen Rechts entscheiden bzw. in welchem Verfahren die ‚Sache selbst’ beurteilt wird.[12]

Diese terminologische Anlehnung ist freilich nur so lange gerechtfertigt, wie es sich um den „materiellen Rechtsstaat“ im engeren (eine Berufung auf überpositives Recht ausschließende) Sinne handelt. Denn bei der Unterscheidung zwischen einerseits BGB, StGB etc. und andererseits ZPO, StPO etc. handelt es sich um eine Unterscheidung innerhalb des geschriebenen Rechts.

Wird dagegen vom „materiellen Rechtsstaat“ im überpositiven Sinne gesprochen, so handelt es sich bei dieser Verwendung des Wortes „materiell“ nicht mehr um die gleiche Verwendungsweise wie bei der Rede vom materiellen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrecht. –

Gleichfalls ein falscher Eindruck entsteht, wenn die juristische Unterscheidung zwischen einem formalen und einem materialen Rechtsstaatsverständnis mit der philosophischen Unterscheidung zwischen Idealismus und Materialismus in Verbindung gebracht wird: „Der deutsche ‚materielle’ Rechtsstaats-Begriff hat […] nichts mit philosophischem Materialismus, und schon gar nichts mit Historischem Materialismus im Sinne des Marxismus zu tun – auch wenn einige, geisteswissenschaftlich geprägte und in ihrer philosophischen Position idealistische sozialdemokratische Juristen seit Hermann Hellers Prägung des Begriffs des ‚sozialen Rechtsstaats’ an der weiteren Begriffsentwicklung mitgewirkt haben und dabei eine Zeitlang einige sozialstaatliche Brosamen abfielen. Gegen-Begriff zum ‚materiellen Rechtsstaat’ ist nicht der ‚ideelle’ oder ‚idealistische Rechtsstaat’ (wie dies im Falle einer Begriffsverwendung i.S.v. philosophischem Materialismus der Fall wäre), sondern […] der ‚formelle Rechtsstaat’.“[13]

Überschneidungen

Von einem „materiellen Rechtsstaat“ im weiten, die Berufung auf überpositives Recht einschließenden Sinne ist immer dann zu sprechen, wenn aus einem sog. „integralen“ Rechtsstaatbegriff rechtsstaatliche Elemente deduziert werden, die im Text des Grundgesetzes selbst nicht zu finden sind. Wird dagegen ein sog. „summatives“ Rechtsstaatsverständnis vertreten, so impliziert dies entweder ein engeres Verständnis von „materieller Rechtsstaat“ oder sogar ein formelles Rechtsstaatsverständnis; jedenfalls ein solches, das den Bezug auf überpositives Recht ausschließt.

Literatur

  • Dieter Grimm: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat? In: Juristische Schulung 1980, 704–709.
  • Friedhelm Hase, Karl-Heinz Ladeur, Helmut Ridder: Nochmals: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat? In: Juristische Schulung 1981, 794–798.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Z.B.. Ulrich Scheuner, Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates. Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl, in: Der Staat 1979, 1 - 30 (14, 16) (in Bezug auf Robert von Mohl): „materiale Rechtsstaatsgedanken“ / „materiale Gedanken des Rechtsstaates“. Ingeborg Maus, Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats, in: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink: München, 1986 (urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9 via urn-revolver der DNB), 11 - 82 (31) (in Bezug auf Friedrich Julius Stahl): „materiale Aufwertung“ des Rechtsstaatsprinzips.
  2. Vgl. Bernd Grzesick, [Kommentierung zu Art. 20 Abschnitt] VII. Art. 20 und die allgemeine Rechtsstaatlichkeit, in: Theodor Maunz / Günter Dürig et al., Grundgesetz. Kommentar, Beck: München, 1958 ff., hier: 48. Lfg., 2006 [Loseblattsammlung ohne durchgehende Paginierung; Umfang dieses Abschnittes: 62 Seiten], S. 21, RN 37: „die materielle Rechtsstaatlichkeit [bezeichnet] solche Bestimmungen […], die dem Staat bei dem Gebrauch seiner Gewalt nicht organisatorisch und verfahrensrechtlich beschränken, sondern darüber hinaus […] inhaltliche Bindungen der Staatsgewalt aufstellen“.
  3. Wörtlich schrieb Kelsen, Allgemeinen Staatslehre, Springer, Berlin 1925; Nachdruck durch die Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1993, S. 91: „[…] unter ‚Rechts-Staat’ ist nicht eine Staatsordnung spezifischen Inhalts […] zu verstehen, sondern ein Staat, dessen sämtliche Akte aufgrund der Rechtsordnung gesetzt werden.“
  4. Kelsen 1993, S. 91.
  5. Kelsen 1993, S. 91.
  6. Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Band 2, Müller, Heidelberg 2004, 541–612 (552, RN 18); ähnlich: Grzesick 2006, S. 20 f., RN 36.
  7. Schmidt-Aßmann (2004, S. 553, RN 19) führt weiter aus: „‚Nur’ formell ist ein Rechtsstaat allerdings, sofern er sich in der Beachtung dieser Formelemente erschöpft und eine inhaltliche Ausrichtung der Gesetzgebung an einer höheren Normenordnung nicht kennt. Als materieller Rechtsstaat gilt ein Staat, der auch diese inhaltliche Ausrichtung gewährleistet und sie insbesondere durch die Verfassungsbindung der Gesetzgebung und durch die Normierung von Grundrechten sichert.“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
  8. „Zur Rechtsstaatlichkeit gehören […] auch […] materielle Richtigkeit oder Gerechtigkeit.“ (BVerfGE 7, 89–95 [92] – Hundesteuer). „[…] die Gerechtigkeit [ist] wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips.“ (7, 194–198 [196] – Berichtigung rechtskräftiger Steuerbescheide). „[…] der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [enthält] die Idee der Gerechtigkeit“ (BVerfGE 33, 367–387 [383] – Zeugnisverweigerungsrecht und ebenso: 70, 297–323 [308] – psychiatrische Unterbringung). „[…] auch der Gesetzgeber [kann] Unrecht setzen, [so] daß also […] die Möglichkeit gegeben sein muß, den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit höher zu werten als den der Rechtssicherheit, wie er in der Geltung des positiven Gesetzes […] zum Ausdruck kommt.“ „Auch ein ursprünglicher Verfassungsgeber ist der Gefahr, jene äußersten Grenzen der Gerechtigkeit zu überschreiten, nicht denknotwendig entrückt.“ (BVerfGE 3, 225–248 [232] – Gleichberechtigung). „Ebenso wie der originäre Verfassungsgeber […] darf auch der verfassungsändernde Gesetzgeber […] grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht außer acht lassen.“ (BVerfGE 84, 90–132 [121 m.w.N.] – Bodenreform I).
  9. Grzesick 2006, S. 21, RN 39.
  10. Eberhard Schmidt-Aßmann 2004, S. 553, RN 19). Ähnlich heißt es auch bei http://www.brockhaus-enzyklopaedie.de, s.v. Rechtsstaat: „Der Rechtsstaat gewährleistet zum einen, liberaler Tradition gemäß, die Form staatlicher Machtausübung, zum anderen die inhaltliche Ausrichtung an einer Wertordnung, die in den Grundrechten – besonders in der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1) – und in den Staatszielbestimmungen (Artikel 20) zum Ausdruck kommt; insofern kann man vom materiellen, wertgebundenen Rechtsstaat sprechen, der sich nicht in der Beachtung von Rechtstechniken erschöpft, sondern formelle und materielle Elemente des Rechts vereinigt.“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
  11. So die Kritik von Richard Bäumlin / Helmut Ridder, [Kommentierung zu] Art. 20 Abs. 1 - 3 III. Rechtsstaat, in: Richard Bäumlin et al., Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Band 1. Art. 1 - 20 (Reihe Alternativkommentare hrsg. von Rudolf Wassermann), Luchterhand: Neuwied/Darmstadt, 2., überarb. Aufl.: 1989, S. 1340 – 1389 (S. 1371, RN 39): „deswegen [wegen des problem-exzentrischen Verlaufs der Rechtsstaatsdebatten in nunmehr drei Jahrzehnten] können sich sämtliche Erläuterungswerke, Handbücher, Grundrisse usw. zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einen jeder Vernunft Hohn sprechenden Lehrsatz leisten, der dahin lautet: Das GG beschränke sich nicht auf den ‚formellen Rechtsstaat’ (‚Gesetzesstaat’), d.h. die Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze“ – das Grundgesetz eingeschlossen – „, sondern bekenne sich darüber hinaus(!) auch zum ‚materiellen Rechtsstaat’ (‚Gerechtigkeitsstaat’). Klar sollte demgegenüber sein, daß die irgendwelchen Vorstellungen vom ‚Gerechtigkeitsstaat’ entsprechenden Staatshandlungen, soweit sie gesetzmäßig sind, durchaus dem ‚formellen Rechtsstaat’ unterfallen und, soweit unter Berufung auf den ‚materiellen Rechtsstaat’ (in welchem Umfang auch immer) gegen die Gesetze gehandelt wird, der ‚formelle Rechtsstaat’ eben nicht respektiert wird.“ S. zu letztem auch noch Ingeborg Maus, Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats (Link nicht mehr abrufbar), in: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink: München, 1986 (urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9 via urn-revolver der DNB), S. 11 - 82 (S. 48 f.)
  12. Detlef Georgia Schulze / Sabine Berghahn / Frieder Otto Wolf, Rechtsstaatlichkeit – Minima Moralia oder Maximus Horror?, in: dies. (Hg.), Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot: Münster, 2010, S. 9 - 52 (S. 15).
  13. Schulze / Berghahn / Wolf 2010, S. 14.
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