Reskript

Reskript

Das Reskript (lat.: rescriptum, das heißt so viel wie „Antwortschreiben“ oder „Rückantwort“) ist im römischen Recht eine Rechtsnorm zur Regelung von Rechtsfragen im Einzelfall und ähnelt insofern einem Verwaltungsakt (genauer gesagt einem Bescheid).

Römisches Recht

Per Reskript wurden Anfragen oder Eingaben öffentlicher oder privater Personen schriftlich durch den Gesetzgeber beantwortet. Die rescripta gehörten neben den mandata („Mandate“ i. S. v. „Befehlen“ oder dienstlichen „Weisungen“ an Beamte), den edicta („Edikte“ i. S. v. „Verordnungen“ oder „Allgemeinverfügungen“) und den decreta („Dekrete“, „Erlasse“) zu den unmittelbaren römischen Kaisergesetzen. Die gesammelten rescripta wurden unter Kaiser Justinian in den Codex Iuris Civilis eingefügt, der den wichtigsten Teil der uns überlieferten römischen Rechtslehre bildet.

Das Reskript selbst ist die Antwort auf eine Anfrage an die kaiserliche Rechtskanzlei zu einem ganz bestimmten Sachverhalt. Die Antwort oder Entscheidung der Kanzlei war rechtlich bindend; das einzige Rechtsmittel des Streitgegners bestand darin, zu behaupten, dass der Inhalt des Schreibens an die Kanzlei von Anfang an nicht korrekt war. Traditionell erging das Reskript entweder in Form eines Briefes (epistula), oder die Antwort wurde unmittelbar unter den Text des Eingabeschreibens notiert (so gen. subscriptio). In dieser Form war das Rechtsinstitut nicht nur in klassischer Zeit, sondern auch im römisch-byzantinischen Staatsrecht, im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“ und auch danach noch in verschiedenen deutschen Bundesstaaten in Gebrauch.

Kanonisches Recht

Das römisch-katholische Kirchenrecht hat das Institut des Reskriptes im Prinzip unverändert aus dem römischen Verwaltungsrecht übernommen. Es gehört heute zu den Formen kirchlichen Verwaltungshandelns und wird im Codex Iuris Canonici in den cc. 59-75 geregelt.

Systematisch gehört das Reskript zusammen mit dem Präzept (Verwaltungsbefehl) zu den Dekreten für Einzelfälle. Per Reskript werden dem Begünstigten auf entsprechendes Ersuchen (Petition) Gnadenerweise (Indulte) wie Dispensen oder Privilegien gewährt oder Erlaubnisse (Lizenzen) erteilt. Kirchliche Verwaltungsakte nach CIC.svg

Siehe auch

ius respondendi

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