- Ius variandi
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Das Ius variandi ist ein Begriff der lateinischen Rechtssprache und bezeichnet das Recht eines Gläubigers zwischen zwei Leistungen wählen zu dürfen. Es beinhaltet das Gegenprinzip zur Bindungswirkung bei einseitigen Gestaltungserklärungen.[1] Besondere Bedeutung kommt dem ius variandi im zivilrechtlichen Gewährleistungsrecht zu.
So bestehen im Kauf- und Werkvertragsrecht folgende Sachmängelgewährleistungsansätze, zwischen denen der Gläubiger teilweise wählen darf (elektive Konkurrenz)[2]:
- im Kaufrecht:
- (zunächst nur) Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
- dann Rücktrittsrecht (§ 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
- oder Minderung (§ 441 BGB),
- Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB),
- im Werkvertragsrecht:
Sonstiges
Einzelnachweise
- ↑ Hans Georg Leser: Der Rücktritt vom Vertrag: Abwicklungsverhältnis u. Gestaltungsbefugnisse
- ↑ Theodor Baums, Ulrich Huber, Johannes Wertenbruch, Marcus Lutter: Festschrift für Ulrich Huber zum siebzigsten Geburtstag
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! - im Kaufrecht:
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