Kontumazentscheidung

Kontumazentscheidung

Die Kontumazentscheidung ist eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung wegen Nichtbefolgung einer verbindlich vorgeschriebenen Anordnung mit der Sanktion, dass der Ungehorsame sein Recht verliert oder ohne weitere Verhandlung gegen ihn entschieden wird (Begriffsverwendung inzwischen selten).[1]

Kontumaz (lat.: lat. contumacia, dt. die Kontumaz, kontumazieren = Ungehorsam) bezeichnet in der Rechtssprache grundsätzlich jeden Ungehorsam (Kontumax) gegen eine richterliche / behördliche Auflage oder gerichtliche / behördliche Ladung.

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

Das Kontumazurteil wird erlassen, wenn im Zivilverfahren der Kläger oder der Beklagte nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheint oder verhandelt (nunmehr: "Versäumnisurteil" – früher: Kontumazieren, in contumaciam).

Rechtsfolge für das Versäumnis des Klägers

Es wird fingiert, dass im Zivilverfahren der Kläger die Klage durch sein Nichterscheinen oder seinen Verhandlungsunwillen zurückziehen will.

Rechtsfolge für das Versäumnis des Beklagten

Der Beklagte, der auf Grundlage der ordentlichen gerichtlichen Vorladung nicht zum Verhandlungstermin erscheint oder nicht verhandelt, wird ohne weitere Verhandlung auf Verlangen der klagenden Partei dem Klagebegehren entsprechend und zur Strafe für sein Ungehorsam oder seinen Unwillen verurteilen

Strafrecht

Ankläger

Das Kontumazurteil wird erlassen, wenn im Strafverfahren der Staatsanwalt oder Privatankläger nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheint.

Es wird fingiert, dass im Strafverfahren der Staatsanwalt oder Privatankläger die Anklage durch sein Nichterscheinen zurückzieht. Diese Fiktion ist in modernen Strafprozessordnungen in Bezug auf das Nichterscheinen des Staatsanwaltes nicht üblich.

Beschuldigter

Ein Kontumazurteil gegen einen Beschuldigten im Strafverfahren wegen Nichterscheinen zum angesetzten Verhandlungstermin ist gemäß moderner Strafprozessordnungen nur ausnahmsweise und in engen prozessualen Grenzen möglich.

Öffentliches Recht

Als ein Kontumazialbescheid / -verfügung (veraltet) wurde ein in Abwesenheit des Betroffenen ergangener behördlicher Bescheid, Verfügung etc. verstanden.

Siehe auch

Literatur

  • Duden, „Das Fremdwörterbuch“, Band 5, Dudenverlag, ISBN 3-411-04057-2.
  • Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 101.
  • Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 447-448.

Quellen und Verweise

  1. Der Begriff "Kontumaz", "Kontumazentscheidung", "Kontumazurteil", "Kontumazbescheid" etc. wird in der Rechtssprache in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg in der rechtswissenschaftlichen Literatur nur mehr selten verwendet. In Österreich und der Schweiz ist die Verwendung des Begriffs stark rückläufig und auch in Liechtenstein wird er nur mehr äußerst selten verwendet.
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