- Laternenring
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Ein Laternenring kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht eingeschaltet sind. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
Rechtsgrundlage
Die Regelung zum Richtzeichen Laternenschild (Zeichen 394) findet sich in der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) unter der laufenden Nummer 38.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) regelt in Artikel 1 zu § 42 Richtzeichen: Zu Zeichen 394 Laternenring: Ringe und Schilder sind 70 mm hoch, Schilder 150 mm breit.
Gerichtliche Einschätzung des Richtzeichens
Das Oberlandesgericht Braunschweig stellt fest, dass ein Fahrzeugführer bei fehlender Kennzeichnung der Laterne mit dem Zeichen 394 darauf vertrauen kann, dass die Laterne die ganze Nacht brennt (OLG Braunschweig VRS 14, 133).[1] Allerdings muss sich der Fahrzeugführer auch darüber unterrichten, ob die Laterne die ganze Nacht brennt (OLG Braunschweig NJW 1957, 1848).[1]
Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass bei Fehlen des Zeichens 394 die Laterne nachts nicht gelöscht werden darf (BayObLG VRS 12, 456).[1]
Einzelnachweise
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