Geschlossene Ortschaft

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Die geschlossene Ortschaft ist ein feststehender Begriff der deutschen Straßenverkehrsordnung und beschreibt den räumlichen Zusammenhang von (Wohn-)Häusern.[1] Der Begriff dient dazu, diesen Bereich von der freien Strecke abzugrenzen und darin eigene Verkehrsregelungen aufzustellen. Dem Verkehrsteilnehmer wird der Anfang und das Ende der geschlossenen Ortschaft mit Hilfe eines gelben Ortsschildes (Verkehrszeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 2 StVO) angezeigt. Davon abweichende Beschilderung hat keine rechtliche Verbindlichkeit.

Inhaltsverzeichnis

Verkehrsregeln

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelten besondere Verkehrsregeln. Nachfolgende (unvollständige) Aufzählung nennt einige Beispiele aus der Straßenverkehrsordnung:

  • Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für alle Kraftfahrzeuge außer auf Autobahnen (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO),
  • Freie Fahrstreifenwahl für Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht auf Fahrbahnen mit mehr als einem markierten Fahrstreifen in der betreffenden Richtung, außer auf Stadtautobahnen. Das Rechtsfahrgebot ist insoweit aufgehoben, auf dem rechten Fahrstreifen darf schneller als links gefahren werden (siehe § 7 Abs. 3 StVO),
  • Parkverbot 5 m vor einem Andreaskreuz (siehe § 12 Abs. 3 Nr. 6 StVO); demgegenüber außerhalb geschlossener Ortschaften 50 m,
  • Verbot des regelmäßigen Parkens mit LKW über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kur- und Klinikgebieten (siehe Parkverbotsregelung, § 12 Abs. 3a StVO),
  • Beim Parken während der Dunkelheit genügen Parkleuchten (siehe § 17 Abs. 4 StVO),
  • Die Absicht des Überholens darf nicht durch Hupe oder Lichthupe angekündigt werden (siehe § 16 Abs. 1 StVO).

Abgrenzung

Ortshinweistafel

Von der geschlossenen Ortschaft sind allgemeine Ortschaften zu unterscheiden, auf die im Straßenverkehr ausdrücklich durch die Ortshinweistafel (Verkehrszeichen 385 nach § 42 Abs. 2 StVO) als Richtzeichen aufmerksam gemacht wird. Dort gelten die o.g. besonderen Verkehrsregeln nicht.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Walter Dunz: Das Bürgerliche Gesetzbuch: section section 812 - 831, Teil 5. Walter de Gruyter Verlag, 1989, ISBN 3-1101-2094-1, S. 188.
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