- Standlicht
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Das Standlicht (auch: Begrenzungslicht) ist zur Beleuchtung eines stehenden Kraftfahrzeugs vorgesehen. Die vereinzelte Bezeichnung Stadtlicht ist hingegen irreführend. Die Lichtstärke des Standlichts beträgt vorne einige Prozent des Abblendlichts (meist je eine 5-Watt-Glühlampe), hinten ist es oftmals bis zu 100 % des Fahr-Rücklichts (meist je eine 10-Watt-Glühlampe) – oft wird auch die Kennzeichenbeleuchtung mit dem Standlicht bzw. Parklicht kombiniert eingeschaltet.
Eine Beleuchtung des KFZ ist erforderlich, wenn es an einer dunklen Stelle abgestellt wird, z. B. außerorts. Auch beim Warten vor geschlossenen Schranken sollte nach Möglichkeit auf Standlicht heruntergeschaltet werden, um Personen auf der anderen Seite nicht zu blenden. Beim Parken und Halten innerhalb geschlossener Ortschaften muss das Fahrzeug bei ausreichender Straßenbeleuchtung nicht beleuchtet werden. Beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaften ist alternativ zum Standlicht auch das Parklicht auf der dem Verkehr zugewandten Seite zulässig, das heute bei der Mehrzahl der in Europa zugelassenen Fahrzeugtypen vorhanden ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist einseitiges Parklicht nicht zulässig (s. §17 Abs. 4 StVO). Hinweis: Straßenlaternen sind innerhalb geschlossener Ortschaften lt. StVO mit einer weiß-rot-weißen Banderole (s. StVO Anlage 3: Zeichen 394 StVO Laternenring) gekennzeichnet, wenn sie in Bereichen stehen, wo Halten erlaubt ist, die betroffenen Laternen aber nachts nicht durchgängig in Betrieb sein könnten oder sind (z. B. Teilabschaltung wegen Energiesparmaßnahmen). Laternen in Halteverbotszonen brauchen trotz Teilzeitbetrieb diese Kennzeichnung nicht.
In Deutschland und den meisten anderen Staaten müssen die Standlichter vorne weiß und hinten rot sein. Die vorderen Standlichter sind bei vielen Fahrzeugen mit den Hauptscheinwerfern ineinander gebaut, hinten ist der Ineinanderbau mit den Bremslichtern oder mit den Rückstrahlern die Regel. Seltener werden die Rücklichter auch mit den Nebelschlussleuchten ineinander gebaut (z. B. Ford Sierra Modellpflege bis 1992, Lada Niva ab 1996). Zur Seite können Seitenmarkierungsleuchten in orange/gelb angebracht sein, die zusammen mit dem Standlicht geschaltet sein müssen. Bei Fahrzeugen über 6 m Länge sind Seitenmarkierungsleuchten vorgeschrieben.
In einigen Ländern sind nach vorne neben weißen auch orange abstrahlende Begrenzungsleuchten erlaubt, die mit dem Fahrtrichtungsanzeiger ineinander gebaut sein können.
Einbauvorschriften sind für Deutschland geregelt in § 51 StVZO.
Die vereinfachte Beschreibung der Einbaugrenzen sieht so aus:
- vertikal: Unterkante min. 350 mm von unten, Oberkante max. 1.500 mm von unten
- horizontal: Außenkante max. 400 mm Abstand von der äußersten Fahrzeugkante; min. 600 mm Leuchtenabstand zueinander.
Ausnahmen sind ebenfalls im §51 geregelt.
Wie so oft, variieren die Verordnungen zum Licht am Fahrzeug, selbst innerhalb der Europäischen Union. So ist es zum Beispiel in Frankreich gestattet, selbst nachts, bei beleuchteten Verhältnissen mit Standlicht zu fahren.
Literatur
- Rudolf Hüppen, Dieter Korp: Autoelektrik alle Typen. Motorbuchverlag, Stuttgart, 1968, ISBN 3-87943-059-4
- Jürgen Kasedorf, Richard Koch: Service-Fibel für die Kfz-Elektrik. 14. überarbeitete Auflage, Vogel Buchverlag, 2001, ISBN 3-8023-1881-1
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrzulassungsordnung (StVZO)
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Standlicht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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