- Mindestarbeitsbedingungengesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Kurztitel: Mindestarbeitsbedingungengesetz Abkürzung: MiArbG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Arbeitsrecht Fundstellennachweis: 802-2 Datum des Gesetzes: 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 17) Inkrafttreten am: 17. Februar 1952 Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 22. April 2009
(BGBl. I S. 818)Inkrafttreten der
letzten Änderung:28. April 2009
(Art. 4 ÄndG vom 22. April 2009)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) vom 11. Januar 1952 ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden sollten. Es wurde seit 1952 jedoch nicht mit Inhalt gefüllt. Erst im Sommer 2007 wurde es im Rahmen der Debatte um einen Mindestlohn wieder aufgegriffen.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Aufgrund des geringen Lohnniveaus vor allem in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft hatte die SPD-Fraktion im 1. Deutschen Bundestag im Sommer 1951 einen Gesetzentwurf über Mindestarbeitsbedingungen eingebracht. Nach langen Beratungen im Arbeitsausschuss wurde es mehrfach abgemildert und verändert. Dafür konnte die SPD auch die CDU / CSU auf ihre Seite ziehen. Das Mindestarbeitsbedingungengesetz wurde schließlich am 23. November 1951 von den Fraktionen CDU / CSU und SPD gegen die Stimmen der Koalitionspartner des Bundeskanzlers Konrad Adenauer (siehe Kabinett Adenauer I) aus FDP und Deutscher Partei verabschiedet.
Wiederaufnahme 2008
Im Rahmen der Debatte um einen Mindestlohn wurde es im Sommer 2007 wieder aufgegriffen.
siehe auch: Arbeitnehmer-Entsendegesetz#Änderungen durch die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes 2009
Inhalte
Das Mindestarbeitsbedingungengesetz setzt zunächst auf die freie Vereinbarung der Arbeitsbedingungen und Entgelte zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften (Tarifautonomie).
Mindestarbeitsentgelte können in einem Wirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn weniger als 50 Prozent der Arbeitnehmer an Tarifverträge gebunden sind. Eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Tarifvertragsgesetz oder durch Rechtsverordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales würde dann nicht greifen. Ein Hauptausschuss beim BMAS "stellt unter umfassender Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen." (§ 3 Abs. 1 MiArbG).
Siehe auch
Weblinks
- Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
- DGB Stellungnahme zum Mindestarbeitsbedingungengesetz
- Der Spiegel - Mindestlohn-Debatte - Adenauers Wiedervorlage für 2008 vom 13. Januar 2008
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