Mindestlohn

Mindestlohn

Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe festgelegtes, kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt. Die Festsetzung erfolgt durch eine gesetzliche Regelung, durch eine Festschreibung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder implizit durch das Verbot von Lohnwucher. Eine Mindestlohnregelung kann sich auf den Stundensatz oder den Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigung beziehen. Neben nationalen Mindestlöhnen gibt es auch regionale Varianten, die sich z. B. auf Bundesstaaten oder Städte beziehen. Eine weitere Erscheinungsform sind branchenspezifische Mindestlöhne.

1896 gab es in Neuseeland erste Gesetze zur Lohnschlichtung, aber noch keine festgelegten Mindestlöhne. 1938 wurden in den Vereinigten Staaten von Amerika nationale Mindestlöhne eingeführt. Eine 1970 von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beschlossene Absichtserklärung zur Einführung von Verfahren zur vertraglichen Festlegung von Mindestlöhnen [1][2] haben bis Anfang des 21. Jahrhunderts 51 der 181 ILO-Mitgliedsstaaten ratifiziert.[3] Nach einer Statistik der ILO gibt es in über 90 % ihrer Mitgliedstaaten Mindestlöhne.[4]

Branchenspezifische Mindestlöhne und ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn werden unter sozial- und arbeitsmarktpolitischen Aspekten in Wissenschaft und Politik kontrovers diskutiert. Ein Hauptargument für Mindestlöhne ist die Verbesserung der Einkommenssituation von Beschäftigten im Niedriglohnsektor, ein Hauptargument dagegen ist der mögliche Verlust von Arbeitsplätzen. Die Wirkung von Mindestlöhnen auf das Beschäftigungsniveau ist umstritten. Maßgeblich für die möglichen Auswirkungen ist dabei die Höhe des Mindestlohns in Relation zum allgemeinen Lohnniveau.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Befürworter des Mindestlohns sehen die Forderungen nach Mindestlöhnen oft als notwendigen Bestandteil humaner Arbeit im Kontext der Menschenwürde.

Mindestlöhne wurden in der Geschichte mehrfach von der Arbeiterbewegung durch Streiks erkämpft. Motiv waren sogenannte Hungerlöhne, die in Zeiten großer Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt so gering waren, dass sie nicht zur Sicherung der Grundbedürfnisse reichten. Erste lokale Mindestlohnregelungen gab es gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Ab 1894 vergab die Stadt Amsterdam öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nicht unter einem Mindestlohn bezahlten. 1896 wurden in Neuseeland durch den Industrial Conciliation and Arbitration Act Lohnschlichtungsstellen eingeführt, gefolgt von Victoria, Australien im Jahre 1899 und Großbritannien im Jahre 1909, die ähnliche Schlichtungsstellen einführten. Das Australische Mindestlohnsystem hat seinen Ursprung im Jahre 1907 im ‚Harvester Judgment‘, und das argentinische mit dem im Jahre 1918 erlassenen Ley 10.505 de trabajo a domicilio (Heimarbeitsgesetz). Auch eine Reihe von Entwicklungsländern beschloss in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Mindestlöhne, darunter Sri Lanka mittels des Minimum Wage Ordinance aus dem Jahre 1927.[5] Zu anderen Ländern mit einer langen Erfahrung mit Mindestlöhnen gehören u. a. die Vereinigten Staaten (seit 1938), Frankreich (1950) oder die Niederlande (1968).

Die Einführung gesetzlicher und tariflicher Mindestlöhne wurde bis nach dem Zweiten Weltkrieg nur spärlich zur Armutsbekämpfung eingesetzt. Erst mit Ende des Krieges wuchs die Zahl der Länder mit Mindestlöhnen wieder deutlich an. Auch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), drittelparitätisch besetzt mit Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebern und der Staaten, beschloss nun mehrere Internationale Arbeitskonventionen über Mindestlohnregelungen: Noch 1928 die Minimum Wage Fixing Machinery Convention (No. 26), dann 1951 die Minimum Wage Fixing Machinery (Agriculture) Convention (No. 99) und schließlich 1970 die Minimum Wage Fixing Convention (No. 131).

Heute existieren Regelungen, die gesetzliche Rahmenbedingungen zur Vereinbarung von Mindestlöhnen regeln, in 20 der 27 Länder der Europäischen Union. In den fünf EU-Staaten Belgien, Frankreich, Irland, Luxemburg und den Niederlanden gibt es die weltweit höchsten Mindestlöhne mit 8,15 bis 9,30 €. Ansonsten liegt der Mindestlohn in der EU zwischen 3,80 € (Griechenland) und 0,65 € (Bulgarien). In Europa gab es besonders in den 1990er Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion einen deutlichen Zuwachs an Ländern, die an ihre nationalen Begebenheiten angepasste Gesetze beschlossen.

Wirtschaftstheorie

Die ökonomischen Auswirkungen von Mindestlöhnen werden kontrovers diskutiert. Die Neoklassische Theorie stellt ein vom Homo oeconomicus ausgehendes Modell bereit.

Neoklassisches Modell

Hoher Mindestlohn im neoklassischen Modell: Die Lohnhöhe bestimmt die Anzahl der Arbeitsplätze.
S (supply) = Angebot an Arbeit
D (demand) = Nachfrage nach Arbeit
Ein niedriger Mindestlohn stört den Gleichgewichtslohn nicht.

Laut neoklassischer Wirtschaftstheorie hält ein Mindestlohn diejenigen Arbeitnehmer vom Arbeitsmarkt fern, bei denen der unternehmerische Ertrag aus ihrer Arbeit unter den Kosten ihres Arbeitsplatzes liegt.[6][7]

Im neoklassischen Modell stellt sich auf einem freien Markt aufgrund der Gesetze von Angebot und Nachfrage stets ein Gleichgewicht ein, so auch auf dem Arbeitsmarkt. Im Gleichgewicht entspricht die Menge der angebotenen Arbeitskraft der nachgefragten Arbeitskraft sowie der angebotene Lohn dem nachgefragten Lohn. Dieser wird als Gleichgewichtslohn WGG bezeichnet.

Liegt der Mindestlohn Wmin über dem Gleichgewichtslohn, hat das folgende Effekte:

  • Die Unternehmen sind zu dem höheren Preis lediglich bereit, eine geringere Menge Arbeit (L1) als im Gleichgewicht (LGG) nachzufragen.
  • Die potentiellen Arbeitnehmer wären zu dem höheren Preis bereit, mehr Arbeit (L2) anzubieten als im Gleichgewicht.
  • Die Menge an unfreiwilliger Arbeitslosigkeit besteht aus der Differenz zwischen L2 und L1.

Mögliche Reaktionen der Unternehmen auf die Einführung eines wirksamen Mindestlohns mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind vor allem Rationalisierungsmaßnahmen zur Ersetzung des Faktors Arbeit durch Maschinen (Automatisierung) sowie die Verlagerung von Produktion und Investitionstätigkeit ins Ausland.

Ein Mindestlohn ist unwirksam, wenn er unterhalb des Gleichgewichtslohns liegt. Auch wenn sich der Mindestlohn auf einem so niedrigen Niveau bewegt, dass fast alle Arbeitnehmer ohnehin ein Arbeitseinkommen oberhalb des Mindestlohns realisieren, wird der Markt nur wenig beeinflusst, allerdings ist auch der sozialpolitische Effekt nur gering.

Stetig steigende Mindestlöhne führen zu einem erhöhten Produktivitätsdruck bei den Arbeitsplätzen, mit der Folge, dass systematisch niedrigqualifizierte oder leistungsschwache Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit gedrängt würden und dadurch eine Verfestigung der Sockelarbeitslosigkeit verursachten.

Niedrige und sinkende Löhne haben nach der neoklassischen Lehrmeinung zudem eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Funktion: Sie signalisieren ein Überangebot an Arbeitskräften in dem betroffenen Bereich und veranlassen die arbeitswilligen Menschen, sich anderen Branchen, bzw. Berufen sowie Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzuwenden. Diese Signalfunktion des Lohnes wird durch eine Mindestlohnregelung beeinträchtigt.

Ein Mindestlohn untersagt Arbeitsverhältnisse, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer freiwillig eingegangen worden wären, und von dem sich beide Seiten Vorteile versprochen hätten. Da in der Praxis eine Beschäftigung zum vereinbarten Lohn möglich ist, wird eine Zunahme von illegaler Beschäftigung und unbezahlten Überstunden befürchtet.[8].

Kritik und Erweiterungen des Modells

Die Annahme vollkommener Arbeitsmärkte wurde von John Maynard Keynes in General Theory fundamental kritisiert. Diese Perspektive nahm die Neue Institutionenökonomik wieder auf. Weitere Überlegungen ziehen Unvollkommenheiten auf dem Arbeitsmarkt in Untersuchungen ein oder berücksichtigen, dass Arbeitsmärkte abgeleitete bzw. regulierte Märkte sind.

Einige dieser Thesen:

  • Der Ökonom Gary Fields meint, dass ein Markt für Arbeit nicht nur auf seinem eigenen Sektor betrachtet werden dürfe, da er nicht vor der Wirkung anderer Marktsektoren geschützt sei. Die Bedingungen für den Arbeitsmarkt in einer Branche können beispielsweise die in einer anderen Branche beeinflussen, so dass die einfache Lehrbuchannahme eines Marktmodells nicht zutreffe.[9]
  • Walter Eucken, Begründer des Ordoliberalismus, der als Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft gilt, argumentiert, dass die Angebotskurve anormal verlaufen könne, wenn die Menschen zur Sicherung der Existenzgrundlage bei sinkenden Löhnen das Arbeitsangebot ausweiten müssen. Sollte ein solches Problem über längere Zeit hinweg auftreten, schlägt Eucken hierfür die staatliche Festsetzung von Minimallöhnen vor.[10]
  • Wenn ein Unternehmen über monopsonistische Macht verfügt, kann es einen Lohn zahlen, der unterhalb des Grenzertrags des Faktors Arbeit liegt. In diesem Fall kann die Einführung eines Mindestlohns zu einem Anwachsen der Beschäftigung führen, weil das Arbeitsangebot infolge der Lohnerhöhung steigt.[11][12] Zudem kann ein gestiegenes Suchverhalten bei höheren Lohnniveau u. U. zu mehr Beschäftigung führen, weil ein Arbeitsangebot dann eher angenommen wird; andererseits aber auch zu einem Rückgang im Niedriglohnsektor.
  • Die Modellierung effizienzlohntheoretischer Zusammenhänge betrachtet Unternehmer und Beschäftigte nicht nur als reine Anpasser an externe Bedingungen, sondern als aktive und möglicherweise innovative Akteure.[13] Ein Mindestlohn könne zu steigender Motivation der Beschäftigten führen oder die Unternehmen zur Qualifizierung der Mindestlohnbezieher veranlassen. Durch gestiegene Produktivität stiegen auch die Gewinne des Unternehmens.[12]

Verschiedene Literaturauswertungen [14][15][16] gelangen zu dem Ergebnis, dass die theoretische Analyse keine eindeutigen negativen Beschäftigungswirkungen eines Mindestlohns belege. Laut Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) „hängt das Urteil über den Mindestlohn davon ab, welche praktische Relevanz den Modellannahmen beigemessen wird. Das heißt, es bedarf letztlich einer empirischen Analyse[14].

Kaufkrafttheorie

Nach der nachfrageorientierten Kaufkrafttheorie steigert ein Mindestlohn den Gesamtkonsum der Volkswirtschaft. Die Lohnempfänger im Niedriglohnbereich konsumieren demnach den Großteil ihres Einkommens unmittelbar. Die Voraussetzung für einen positiven Nettoeffekt für die Wirtschaft ist laut dieser Theorie dadurch gegeben, dass der Nachfrageeffekt größer ist als die Preissteigerungen infolge der höheren Löhne. Z. B. könnten die Bezieher hoher Einkommen ihre Sparsumme reduzieren, um die höheren Preise zu bezahlen, und das Einkommen der neuen Mindestlohnbezieher ist ohnehin gestiegen. Es muss mehr investiert werden, um den Nachfrageüberhang auszugleichen. Deshalb wird die Investitionstätigkeit bei einer sinkenden Sparquote nicht verringert, sondern wegen der Zunahme der Kaufkraft vergrößert.: „In einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung aber, und das ist für die Wirtschaftspolitik die einzig relevante Sichtweise, führt die Idee des der Investition vorangehenden Sparens in die Irre. Der Kern des Missverständnisses liegt in der immer gewährleisteten Identität von realisiertem Sparen und realisiertem Investieren.“

Kritik

Vertreter der Angebotspolitik bestreiten, dass durch die Einführung von Mindestlöhnen ein Nachfrageeffekt erzeugt werden kann. Die Effekte nachfragesteuernder Maßnahmen werden im Gegensatz zur Preissteigerung erst mit großer zeitlicher Verzögerung wirksam. Ein Unternehmen produziert und verkauft zum Zeitpunkt der Einführung eines Mindestlohnes nicht mehr Güter und verfügt somit nicht über mehr Geld; es muss daher entweder Personal entlassen, die Gehälter kürzen oder die Gewinne reduzieren. Also treten zuerst negative Nachfrageeffekte ein. Wenn nun die Erhöhung der Niedriglöhne zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich reale Nachfrageeffekte hervorruft, wird sich die kumulierte Nachfrage nicht verändern, sondern es gibt nur Verlagerungen bei der Nachfrageentscheidung. In der Regel nimmt aufgrund der niedrigeren Sparquote der neuen Nachfragerstruktur die Nachfrage nach Investitionsgütern ab, was mittelfristig zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führt.

Weiter wird kritisiert, dass diejenigen Unternehmen Vorteile aus dem Kaufkraftgewinn der Lohnempfänger zögen, die von der Lohnerhöhung weniger belastet seien. Dies sind zum einen die Unternehmen der kapitalintensiven Wirtschaftszweige, die relativ wenig Menschen beschäftigen. Zum anderen ausländische Unternehmen, die oftmals bereits kostengünstiger produzieren.

Empirische Studien und Prognosen

Internationale Befunde

Von der OECD 1998[17] und 2003 erstellte Literaturübersichten zu empirische Studien zu Beschäftigungswirkungen von Mindestlöhnen zeigen, dass im Gegensatz zu älteren Untersuchungen, die übereinstimmend nur negative Effekte konstatierten, nun grob widersprüchliche Ergebnisse ermittelt wurden. Dabei wurden Ergebnisse, die entweder keine statistisch signifikanten Aussagen hergeben, oder solche, bei denen die konjunkturellen Effekte eventuell eine Rolle spielen, als widersprüchlich gewertet. Neben negativen Beschäftigungswirkungen, vor allem bei Jugendlichen, wurde auch festgestellt, dass die Armutsquote durch Mindestlöhne nur in begrenztem Maße verringert werden kann, da viele arme Haushalte kein Einkommen aus Erwerbsarbeit beziehen und Beschäftigte mit Mindestlöhnen oft in Haushalten mit einem höher Verdienenden leben.[13] Die unterschiedlichen qualitativen Ergebnisse aus neun Ländern besagen zusammengefasst: In 24 Fällen ergab sich eine Unterstützung für das neoklassische Standardmodell, also Evidenz für negative Beschäftigungseffekte. Widersprüchliche Ergebnisse wurden bei sieben Studien konstatiert und unerwartete Ergebnisse, also entweder keine oder sogar positive Beschäftigungswirkungen, in 15 Fällen aufgezeigt.[18]

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kommt in seiner Auswertung der jüngeren Studien zu dem Ergebnis, dass in den Vereinigten Staaten und Großbritannien, wo der Mindestlohn so niedrig ist, dass davon weniger als 2 % der Arbeitnehmer betroffen sind, nicht allein „in der Regel keine oder allenfalls geringfügig negative, sondern bisweilen sogar positive Beschäftigungseffekte eines Mindestlohns“ gefunden wurden. In Frankreich, wo der Mindestlohn so hoch ist, dass 15,6 % der Arbeitnehmer betroffen sind, zeigten sich im Unterschied dazu teilweise starke negative Beschäftigungseffekte, vor allem bei Jugendlichen und Frauen. In diesem Land, das laut SVR „hinsichtlich seines institutionellen Regelwerkes auf dem Arbeitsmarkt am ehesten mit Deutschland vergleichbar ist“, seien die Beschäftigungsverluste aufgrund der Anhebung des französischen Mindestlohns allerdings beachtlich. „So ermitteln Laroque und Salanié (2002) einen signifikanten Einfluss des Mindestlohns auf die Höhe der Arbeitslosigkeit.[19] Andere Studien ermitteln allenfalls einen geringen negativen Beschäftigungseffekt des SMIC [20]. Weitere Untersuchungen schätzen die beschäftigungspolitischen Effekte von Mindestlöhnen infolge produktivitätssteigernder Wirkungen durch veränderte Unternehmensstrategien positiv ein. Zudem seien weitere positive Einflüsse auf Wachstum und Beschäftigung über eine Stärkung der Binnennachfrage zu erwarten, so dass ein negativer Beschäftigungseffekt stark relativiert werde [21].

Nach Angaben der ILO führen gravierende Erhöhungen von Mindestlöhnen empirisch belegbar zu Beschäftigungseinbußen für diejenigen Beschäftigten, welche zum Mindestlohn arbeiten. Hingegen kommt es im Fall moderater Erhöhungen zu keinen signifikanten Beschäftigungseffekten.[22]

Internationale Debatte über Konsequenzen und Alternativen

Der Ökonom Gregory Mankiw argumentiert, dass ein Mindestlohn äquivalent ist zu:

  1. einer Gehalts-Subvention für ungelernte Arbeiter, bezahlt durch
  2. eine Steuer auf Arbeitgeber, die ungelernte Arbeiter beschäftigen.[23]

Der erste Teil der Politik bringt Vorteile für Niedriglöhner, während der zweite bestimmte Arbeitgeber diskriminiert.

Daher argumentieren einige Kritiker des Mindestlohns, dass eine negative Einkommensteuer größeren Teilen der ärmeren Bevölkerung Vorteile bringt, und dabei die Kosten gerechter auf die Gesellschaft als ganzes verteilt. Dass die negative Einkommensteuer armen Arbeitern einen größeren monetären Vorteil bei geringeren Kosten für die Gesellschaft bringt, wurde in einem Report des Congressional Budget Office dokumentiert.[24]

Nach Lewis F. Abbott sind Arbeit gebende Firmen ökonomische Organisationen und keine Wohlfahrts-Organisationen und nationale Mindestlöhne ineffiziente, kostenträchtige und dysfunktionale Methoden um den Lebensstandard von ärmeren Haushalten anzuheben. Es ist für die Regierung sehr viel praktischer und kostengünstiger, wenn sie:

  • die Möglichkeiten zu Arbeiten maximieren, unabhängig von dem Marktwert der Arbeit, (Selbst einfachste Tätigkeiten bieten laut Abbott wertvolle Arbeitserfahrungen und Möglichkeiten zur Weiterentwicklung.)
  • Niedriglöhne aufstocken oder wenn nötig Subventionieren, und
  • Geld in anderen Bereichen sparen, Inflation bekämpfen, und diverse künstliche politisch bedingte Belastungen abschaffen, die die Lohnsubventionen erst erforderlich machen.[25]

Situation in ausgewählten Staaten

Überblick

Mindestlohn und Erwerbslosenquote

In den meisten EU-Ländern wird der Mindestlohn als Bruttomonatslohn definiert, in Großbritannien und Irland als Stundensatz. Im Januar 2007 haben 20 von 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, der von 92 EUR (Bulgarien) bis 1.570 EUR (Luxemburg) reicht [26]. In den USA erfolgt die Festsetzung nach dem Stundensatz.

In Deutschland, Österreich, der Schweiz und den skandinavischen Ländern gibt es keinen von der jeweiligen Regierung festgelegten Mindestlohn, unter anderem, da ein größerer Wert auf die Tarifautonomie gelegt wird. In Dänemark, Finnland und Schweden liegt die Tarifbindung bei über 90 %. In Österreich besteht ebenfalls eine beinahe flächendeckende Tarifbindung. In Deutschland wurde im Jahre 2009 in Westdeutschland für 65 % und in Ostdeutschland für 51 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein Branchen- oder Firmentarifvertrag angewendet. Der Anteil der Beschäftigten in Deutschland, deren Lohn- und Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag geregelt werden, weist seit 1996 eine rückläufige Tendenz auf.[27]

Staat € pro Stunde (2011)[28] € pro Monat (2009)[29] Anteil am
Durchschnitts-
einkommen
(2004)[30][31]
Anteil der Vollzeit-
beschäftigten mit
Mindestlohn (in %) (2006)[32]
Australien 10,40 53,6 % (2005)
Luxemburg 10,16 1724,8 (2010) [33] 49,6 % 11,00 (2007)
Frankreich 9,00 1321,0 15,10
Niederlande 8,74 1382,0 46,1 % 2,17 (2005)
Belgien 8,58 1387,5 48,0 % (2005)
Irland 7,65 1462,0 50,0 % 3,30
Neuseeland 6,94
Großbritannien 6,70 978,2 44,9 % (2005) 1,90
Japan 6,28
Österreich 5,99 1000,0(2008) [34]
Kanada 5,99
USA 5,47 844,2 32,9 % 1,10
Slowenien 4,32 589,2 44,1 % 2,50
Griechenland 4,28 680,6 48,8 % (2005)
Zypern ~3,91 698,0(2008) [35]
Spanien 3,89 728,0 38,3 % (2005) 0,96
Malta 3,84 630,0 49,0 % 1,46 (2007)
Israel 3,80
Portugal 2,92 525,0 40,7 % 4,24
Südkorea 2,44
Kroatien ~2,38 380,0
Türkei 1,89 318,8
Polen 1,85 281,2 35,1 % 2,27
Tschechien 1,82 306,3 38,8 % 2,30
Slowakei 1,82 295,5 43,0 % 1,86
Estland 1,73 278,0 32,4 % 4,80 (2005)
Lettland 1,68 254,1 39,1 % 8,89
Ungarn 1,61 269,8 40,7 % 7,84
Litauen 1,40 231,7 38,5 % 8,48
Brasilien 1,03 191,30
Bosnien-Herzegowina ~0,99 158,0
Rumänien 0,93 153,0 34,4 % 8,20
Albanien ~0,80 128,0
Bulgarien 0,71 122,7 41,0 % 14,59
Serbien ~0,54 86,1
Montenegro ~0,44 70,0
Ukraine ~0,36 58,0 [36]
Variabler Mindestlohn oder andere Mindestlohn-Regelungen
Kanada Regional unterschiedlich: ⌀ 5,99 Euro pro Stunde
USA Nationaler Mindestlohn: 5,47 Euro pro Stunde. Jeder Bundesstaat kann höheren festlegen. Höchster Stundensatz von 6,54 € pro Stunde hat der Bundesstaat Washington
Russland 117 Euro im Monat, Regional höhere Sätze möglich
China Regional unterschiedlich: zwischen 26 € im Monat (Provinz Jiangxi) und 78 € im Monat (Stadt Shenzhen)
Japan Regional unterschiedlich: ⌀ 6,28 Euro pro Stunde
Schweden Branchenregelungen durch Kollektivverträge
Dänemark Branchenregelungen
Österreich über Sozialpartner
(ab 2008 EUR 1000/Monat)
Deutschland (in manchen Branchen)
Schweiz Bisher nur im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen möglich: Betreffen 39% der Beschäftigten[37]
Italien Gewerkschaften haben mit den meisten Arbeitgebern Mindestlöhne ausgehandelt, die für die gesamte Branche gelten.
Finnland Gewerkschaften haben mit den meisten Arbeitgebern Mindestlöhne ausgehandelt, die für die gesamte Branche gelten.

Deutschland

Demonstration für einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland, am 1. Mai 2009 während der DGB-Kundgebung auf dem Lübecker Markt

Rechtslage

In Deutschland ist die Tarifautonomie grundgesetzlich – Art. 9 Absatz 3 GG – garantiert, das heißt die Regelungskompetenz für Löhne liegt bei den Tarifparteien. Einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen und durch Gesetz verordneten Mindestlohn, wie er seit einigen Jahren von den Gewerkschaften gefordert wird, gibt es nicht. Durch Tarifverträge können aber branchenspezifische Mindestlöhne festlegt werden, insbesondere dann, wenn von den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Lohntarifverträge durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt, die sog. Allgemeinverbindlicherklärung, als allgemeinverbindlich erklärt werden, d. h. die tarifvertraglich nicht gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche werden dadurch dem Mindestlohn des Tarifvertrags unterworfen.

Für bestimmte Branchen ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit aus § 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach § 5Tarifvertragsgesetz oder – alternativ – in Verbindung mit einer nach § 7 AEntG erlassenen Rechtsverordnung.[38] Die Branchenmindestlöhne gelten auch für (Leih-)Arbeitnehmer, wenn und solange sie durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Arbeitgeber (Entleiher) überlassen werden, der in den Geltungsbereich eines Mindestlohns fällt (§ 8 Abs. 3 AEntG). Daneben kann für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung selbst ein Mindestlohn-Tarifvertrag durch eine Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG [39] allgemeinverbindlich werden.

Ein gewisser Mindestschutz hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich aus dem Verbot sittenwidriger Löhne (§ 138 Abs. 1 BGB). Sittenwidrige Löhne sind nichtig. An ihre Stelle tritt ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB.[40] Als sittenwidrig werden Löhne jedenfalls dann betrachtet, wenn sie mindestens ein Drittel unterhalb eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns liegen.[41] Eine Entgeltvereinbarung kann aber schon bei einem Entgelt sittenwidrig sein, das weniger als ein Drittel vom üblichen Lohn abweicht, denn der Inhalt der guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert.[42]

Auch aus Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta (Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt) entsteht kein individueller Rechtsanspruch auf eine Mindestentlohnung, denn diese Vorschrift verbietet nur die Sittenwidrigkeit von Löhnen.[43]

In geringem Umfang geht eine Mindestlohnfunktion auch von der Allgemeinverbindlichkeit eines Entgelt-Tarifvertrags aus, etwa im Friseurhandwerk in Bayern oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg. Dies gilt allerdings nicht für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und für Leiharbeitnehmer. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist u. a., dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG). Außerdem haben die Arbeitgeber de facto ein Vetorecht, da die Allgemeinverbindlichkeit nur im Einvernehmen mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erklärt werden darf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG). Einen allgemeinverbindlichen Lohn gibt es etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen, hier liegt der Stundenlohn der untersten tariflichen Lohngruppe bei 5,34 €.

Notwendige Voraussetzung ist hier, dass es überhaupt einen Tarifvertrag gibt. Selbst eine Ausweitung des AEntG auf weitere Branchen könnte daher in vielen Branchen mangels eines Tarifvertrags nicht zu einem rechtsverbindlichen Mindestlohn führen. Dagegen bietet das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen[44] von 1952 eine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung von Mindestlöhnen unabhängig von Tarifverträgen. Hiervon wurde bislang jedoch kein Gebrauch gemacht. Am 22. April 2009 wurde das Mindestarbeitsbedingungengesetz erheblich modifiziert.

Branchenregelungen und tarifvertragliche Vereinbarungen

Im Jahr 2006 arbeiteten 57 Prozent der Beschäftigten in Westdeutschland und 41 Prozent in Ostdeutschland in tarifgebundenen Betrieben. Die Lohnuntergrenze wird in diesen Betrieben durch die geltenden Tarifverträge festgelegt.

Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Stand 1. September 2010)
Branche Regelung
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • 8,24 € bundesweit[45], ab 1. November 2011: 8,33 €[46]
Bauhauptgewerbe
(ohne Dachdeckerhandwerk und Gerüstbaugewerbe)[47][48]
  • Hilfsarbeiter und Facharbeiter Ost: 9,75 €, ab 1. Januar 2012 10,00 €, ab 1. Januar 2013 10,25 €
  • Hilfsarbeiter West und Berlin: 11,00 € , ab 1. Januar 2012 11,05 €; 2013 unverändert
  • angelernte und Facharbeiter Berlin: 12,85 €, ab 1. Januar 2012 13,25 €, ab 1. Januar 2013 13,55 €
  • angelernte und Facharbeiter West: 13,00 €, ab 1. Januar 2012 13,40 €, ab 1. Januar 2013 13,70 €
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Werker, Hauer: 11,17 €, ab 1. November 2011: 11,53 €,
  • Hauer und Facharbeiter mit Spezialkenntnissen: 12,41 €, ab 1. November 2011: 12,81 €[49]
Dachdeckerhandwerk
  • 10,80 € (bundesweit). Die Mindestlohnverordnung läuft bis zum 31. Dezember 2011.[50]
Elektrohandwerk
  • Seit März 2010: 8,40 € im Osten, 9,70 € im Westen[51]
Gebäudereinigung
  • Innen- und Unterhaltsreinigung: 8,55 Euro im Westen und 7,00 Euro im Osten
  • Glas- und Fassadenreinigung: 11,33 Euro im Westen und 8,88 Euro im Osten[52]
Maler- und Lackiererhandwerk
  • Gesellen: 11,25 € (nur alte Bundesländer und Berlin)
  • Helfer: 9,50 € (bundesweit)[53]
Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege)
  • 8,50 € im Westen, 7,50 € im Osten. Am 1. Januar 2012: 8,75 € im Westen, 7,75 € im Osten und am 1. Juli 2013: 9,00 € im Westen, 8,00 € im Osten.[54]

Für die Pflegebranche tritt nach dem 4. Abschnitt des AEntG an die Stelle eines Tarifvertrags der Vorschlag einer Kommission, der neben den Gewerkschaften und den nicht-kirchlichen Arbeitgebern auch Vertreter der kirchlichen Pflegearbeitgeber und der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer angehören. Damit wird dem so genannte Dritten Weg der Kirchen Rechnung getragen, die es unter Berufung auf ihr Selbstbestimmungsrecht ablehnen, Tarifverträge zu schließen oder sich Tarifverträgen zu unterwerfen.

Sicherheitsdienstleistungen
  • Ab 1. Juni 2011 gelten Mindestlöhne von 6,53–8,60 €[55][56]. Ab 1. Januar 2013 sollen diese auf die Höhen zwischen 7,50 Euro bis 8,90 Euro steigen.
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • 7,51 € im Westen, 6,36 € im Osten[57]

In weiteren Branchen ist ein Mindestlohn rechtlich möglich, aber nicht in Kraft. Betroffen sind folgende Branchen:

Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)
Es wurden bereits drei Mindestlohntarifverträge (BZA - DGB, IGZ - DGB, AMP-BVD - CGB) vereinbart, die alle einen Mindestlohn in gleicher Höhe von 7,79 € im Westen und 6,89 € im Osten vorsehen. Diese Tarifverträge treten jedoch erst in Kraft, wenn sie durch eine Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG allgemeinverbindlich erklärt werden.
Briefdienstleistungen
Mit der Postmindestlohnverordnung[58] waren Mindestlöhne für die Branche nach Maßgabe des Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft „ver.di“ im November 2007 geschlossen hatten.[59] Die Postmindestlohnverordnung wurde jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits von den Vorinstanzen, als rechtswidrig und damit als ungültig angesehen.[60]
Abbruch- und Abwrackgewerbe
Hier galt bis zum 31. Dezember 2008 ein Mindestlohn von 9,10 € bis 11,96 €.[61]
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Die Tarifvertragsparteien haben Mindestlöhne zwischen 7,60 € und 12,28 € vereinbart.[62] Die erforderliche Rechtsverordnung wurde noch nicht erlassen.

Inzwischen gibt es in Deutschland eine Vielzahl von nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, nach denen Stundenlöhne von weniger als 6 € gezahlt werden.[63] Die niedrigsten tariflichen Bruttostundenlöhne registrierte das Statistische Bundesamt im zweiten Halbjahr 2006 in den ostdeutschen Bundesländern. Zum Beispiel verdienen in Thüringen Wachleute für Veranstaltungen 4,38 €, der Stundenlohn für Friseure im ersten Berufsjahr liegt in Sachsen bei 3,82 €.[64][65] 4,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland erhalten weniger als 7,50 € je Stunde.[66]

Empirische Untersuchungen

Laut einer Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle und des Ifo-Instituts birgt das Instrument des Mindestlohns die Gefahr, dass die dadurch gestiegenen Einkommen zu Arbeitsplatzverlusten bei Geringverdienern führen könnten.[67] Eine 2007 veröffentlichte DFG-Studie (Mikrodatenanalyse über Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes) für die deutsche Bauwirtschaft ergab hinsichtlich der Beschäftigungswirkung insgesamt keine größeren Effekte. Die Untersuchung ergab im Detail in jeweils minimalem Ausmaß sowohl negative Effekte für Ostdeutschland als auch positive Effekte für Westdeutschland.[68] Die Aussagekraft beider Studien wurde unterschiedlich beurteilt.[69][70] Forscher der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung konstatieren eine kontroverse Diskussion innerhalb der Wirtschaftswissenschaft zum Verhältnis von Mindestlöhnen und Beschäftigung, bestreiten aber die Folge des Verlusts von Arbeitsplätzen.[71]

Politische Debatte

Eine Position sieht den gesetzlichen Mindestlohn als geeignetes und notwendiges Instrument an, soziale Verwerfungen durch Niedriglöhne zu verhindern, insbesondere auch als Kompensation für die zurückgegangene Tarifbindung[72][73] und die steigende Anzahl von sog. „Aufstockern“, die einen Lohn unterhalb des Sozialhilfeniveaus beziehen und daher einen Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben.[72][74] Ihre Vertreter verweisen auf entsprechende ausländische Regelungen.[75]

Die Gegenposition lehnt den Mindestlohn ab, weil sie negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und einen Arbeitsplatzabbau befürchtet. Sie schlägt andere Modelle zur Lösung eventueller sozialer Probleme vor.[76]

Tarifparteien

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordern einen gesetzlichen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,50 €, der später auf 9,00 € ansteigen soll[77]. Dieser Betrag orientiere sich an den Mindestlöhnen wirtschaftlich vergleichbarer EU-Länder. Das sich daraus ergebende Nettoeinkommen liegt noch unterhalb der Pfändungsfreigrenze[78]. Auch die Industriegewerkschaft Metall fordert nach anfänglicher Skepsis einen Mindeststundenlohn von 7,50 € [79]. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 7,50 € ebenfalls übernommen. Das gesetzliche Minimum soll dabei als Auffanglösung die Instrumente Allgemeinverbindlicherklärung und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergänzen. Dagegen lehnt die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) den gesetzlichen Mindestlohn ab und favorisiert stattdessen branchenspezifische Lösungen[80][81]. Auch die IG Bauen-Agrar-Umwelt, die in ihrem Organisationsbereich Branchen-Mindestlöhne von bis zu 12,40 € durchgesetzt hat, bevorzugt dieses Modell.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist (Stand 2007) gegen den gesetzlichen Mindestlohn, sie sah 2007 durch den Mindestlohn 1,7 Millionen Arbeitsplätze bedroht[82].

Politische Parteien

Die CDU lehnte einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn viele Jahre lang ab mit der Begründung, sie erwarte von diesem eine arbeitsplatzvernichtende Wirkung. Mit dem Ziel, Arbeitsplätze auch für Geringqualifizierte zu sichern oder zu schaffen, forderte sie stattdessen ein Mindesteinkommen, das sich aus einer Kombination aus Lohn und staatlichem Lohnzuschuss zusammensetzen soll[83][84][85]. Nach der Bundestagswahl 2009 vereinbarte die CDU mit der FDP im Koalitionsvertrag, in Deutschland keinen allgemeinen Mindestlohn einzuführen ("Einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn lehnen wir ab.").

Anfang 2010 befürwortete die neue Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen weitere Branchen-Mindestlöhne.[86] Im Mai 2011 forderte die Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA) Mindestlöhne. Karl-Josef Laumann (Bundesvorsitzender der CDA - Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft - und Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion in NRW) kämpfte jahrelang parteiintern für Mindestlöhne.[87] Nachdem Bundeskanzlerin Merkel im Oktober ihre Haltung änderte, wird die CDU-Parteispitze auf dem Bundesparteitag im November einen Antrag zur Abstimmung stellen.[88]

Die SPD will das AEntG für weitere Branchen öffnen und fordert mit dem Argument der Lohngerechtigkeit einen gesetzlichen Mindestlohn, der bei einer Vollzeitbeschäftigung das Existenzminimum gewährleistet.[89].

Die FDP ist (Stand 2010) strikt gegen den gesetzlichen Mindestlohn, den sie als wirtschaftspolitisch verfehlt ansieht. Negativen sozialen Folgen von Niedriglöhnen will sie durch Einführung eines Bürgergeldes begegnen. Angesichts des Kurswechsels der Kanzlerin bzw. der CDU diskutieren FDP-Politiker nun ihren zukünftigen Kurs.sueddeutsche.de 6. November 2011: [90]

Die Partei Die Linke will einen Mindestlohn von 10 € gesetzlich verankern, dieser soll jährlich zumindest in dem Maße wachsen, in dem die Lebenshaltungskosten steigen[91].

Bündnis 90/Die Grünen reagierten auf Merkels Kursänderung so:

„Wir Grüne schlagen dazu in einem aktuellen Antrag erneut eine Mindestlohnkommission nach britischem Vorbild vor, die unabhängig von politischem Einfluss eine Mindestlohnhöhe ermittelt. Diese Kommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Wissenschaft. Sie soll unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen angemessene und faire Arbeitsbedingungen schaffen, sowie sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten. Die vorgeschlagene Mindestlohnhöhe wird durch eine von der Bundesregierung erlassene Rechtsordnung wirksam.[92]

Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung widmet in seinem Gutachten 2006 dem Thema Mindestlohn einen Abschnitt mit dem Titel „Mindestlöhne - ein Irrweg“ [93] und untersucht darin die Argumente für und gegen die Einführung eines Mindestlohns. Die Analyse kommt zu dem Schluss: „Als Fazit ergibt sich, dass keines der Argumente für die Einführung eines Mindestlohns wirklich zu überzeugen vermag."(S. 407). Hinsichtlich der zu erwartenden Beschäftigungswirkungen schreibt der Sachverständigenrat: „Anders als in der Diskussion teils suggeriert, dürfte ein gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland durchaus negative Beschäftigungseffekte nach sich ziehen.“ (S. 408) sowie: „In Verbindung mit den internationalen Erfahrungen ist daher im Hinblick auf die zu erwartenden Beschäftigungseffekte ausdrücklich vor der Einführung eines Mindestlohns in Deutschland zu warnen. Dies gilt umso mehr angesichts der gegenwärtig diskutierten Höhe eines gesetzlichen Mindestlohns von 7,50 € und mehr.“ (S. 407).

Ein Mitglied des SVR, Peter Bofinger, vertritt eine abweichende Meinung und schlägt einen Mindestlohn von 5 € vor.[94] Seiner Ansicht nach wäre die Einführung eines Mindestlohns nicht mit negativen Beschäftigungsfolgen verbunden (S. 422 ff).

Luxemburg

In Luxemburg wird seit dem 1. Januar 2009 arbeits- und sozialrechtlich nicht mehr zwischen „Arbeitern“ (ouvriers) und „Angestellten“ (employés privés) unterschieden; fortan gibt es nur noch „Gehaltsempfänger“ (salariés).[95] Für alle Beschäftigungsverhältnisse ist ein Mindestgehalt per Gesetz vorgeschrieben. Mit der Indexanpassung der Gehälter vom 1. Oktober 2011 beträgt das Mindestgehalt für Unqualifizierte ab dem Lebensalter 18 Jahre im Monat 1801,49 EUR (10,4132 EUR in der Stunde). Mit Lebensalter 17–18 Jahre beträgt es 1441,19 EUR (8,3306 EUR in der Stunde), mit Lebensalter 15–17 Jahre 1351,11 EUR (7,8099 EUR in der Stunde). Für Qualifizierte (d. h. mit Berufsabschluss oder entsprechender Berufserfahrung) beträgt der Mindestlohn ab 18 Jahre Lebensalter 2161,78 EUR (12,49590 EUR in der Stunde).[96] Das „soziale Mindestgehalt“ (le salaire social minimum) ist ein grundlegender Eckwert der Luxemburger Sozialversicherung und entspricht im Betrag jeweils dem Mindestgehalt für Unqualifizierte ab dem Alter von 18 Jahren.

Österreich

In Österreich gelten für jene Betriebe, die Mitglied in der Wirtschaftskammer sind, Kollektivverträge, die zwischen der Wirtschaftskammer und den zuständigen Branchenverbänden bzw. Gewerkschaften abgeschlossenen werden. Dort sind, je nach Einstufung der Tätigkeit und dem Dienstalter, verbindliche Mindestlöhne festgelegt. Ein Generalkollektivvertrag (für alle Branchen) wurde in Österreich nicht eingeführt. Organisationen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind (z. B. Non-Profit-Organisationen), unterliegen keinem Kollektivvertrag und daher auch keinem Mindestlohn.

In Österreich wurde zum 1. Januar 2009 durch Festlegung in den Kollektivverträgen zwischen der WKÖ und ÖGB, ein Mindestlohn in Höhe von 1000 Euro brutto für viele Branchen eingeführt. Ausgenommen sind Lehrlinge und Praktikanten.[97][98] Am 15. April 2009 bestanden noch drei Kollektivverträge mit einem Mindestlohn von unter 1.000 Euro: Konditorengewerbe, in bestimmten Sparten der Bekleidungsindustrie und im Verlagswesen. Außerdem bestanden für einige Branchen, wie die Abfallwirtschaft, gar keine Kollektivverträge.[99]

Weiterhin ist festzuhalten, dass etwaige Kollektivverträge zwar die Mindestlöhne für Arbeiter- und Angestelltenverhältnisse sehr genau regeln, aber atypische Dienstverhältnisse, die in den letzten Jahren ein starkes Wachstum verzeichneten, oft gar nicht oder unzureichend berücksichtigt werden. Als in atypischen Dienstverhältnissen Beschäftigte gelten freie Dienstnehmer und Werkvertragnehmer sowie unter Umständen auch Dienstnehmer in Ausbildungsverhältnissen (Praktikanten, Werkstudenten). Eine Studie aus dem Jahr 2002 hat ergeben, dass atypische Dienstnehmer in Österreich in der Praxis meist finanzielle Einbußen hinnehmen müssen und sozial weniger abgesichert sind als die gleiche Arbeit verrichtende Angestellte.[100]

Bereits 2003 war im Koalitionspakt von ÖVP und FPÖ ein Mindestlohn von 1000 € vorgesehen, wurde aber nicht umgesetzt. Im Jahr 2006 einigten sich SPÖ und ÖVP im Koalitionspakt auf einen einheitlichen Mindestlohn in der Höhe von 1000 €. Die Sozialpartner WKÖ und ÖGB trafen im Juli 2007 eine Vereinbarung zur Umsetzung bis 1. Januar 2009; allerdings nicht durch Generalkollektivvertrag, sondern durch die Kollektivverträge in den Branchen. Nur wenn bis 2009 die Umsetzung nicht erfolgt ist, kommt der Generalkollektivvertrag für alle Bereiche die durch WKÖ und ÖGB abgedeckt werden. Die freien Berufe (z. B. Zahnarzthelferin) bilden nach wie vor eine Lücke. Durch die Einigung der Sozialpartner ist ein gesetzlich geregelter Mindestlohn unwahrscheinlicher geworden.[101][102][103] (siehe Vereinheitlichung des Kollektivvertrages).

Schweiz

In der Schweiz können Mindestlöhne nur im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) allgemeinverbindlich verankert werden. Etwa 60 % der Lohnabhängigen sind nicht über Mindestlöhne abgesichert[104]. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) forderte 2008 einen Mindestlohn von 3.550 CHF (~ 2.300 €). Dies gilt als das Existenzminimum für eine alleinerziehende Person mit einem Kind. Es gibt Branchen, vorwiegend in der Gastronomie und beim Detailhandel, die Leute zu geringeren Löhnen anstellen (rund 2700–3300 CHF). Am 25. Januar 2011 hat der SGB die Unterschriften-Sammlung für eine Mindestlohn-Initiative[105] gestartet, welche den Bund verpflichten will, die Festlegung von Mindestlöhnen in GAV zu fördern sowie einen absoluten gesetzlichen Mindestlohn von 22 CHF pro Stunde (d.h. 3800 CHF (40-Stunden-Woche) resp. 4000 CHF (42-Stunden-Woche); Lohn-/Preisstand 2011) einzuführen.

Frankreich

In Frankreich wurde 1950 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt, der seit 1970 die Bezeichnung Salaire minimum interprofessionnel de croissance (SMIC) trägt und in der Verfassung und im Arbeitsrecht verankert ist. Die Höhe des Bruttomindestlohnes wird einmal jährlich an die gesamtwirtschaftliche Lage sowie nach politischen Vorgaben angepasst.

Seit der letzten Erhöhung um 2,1 % am 1. Juli 2007 beträgt der Bruttomindestlohn in Frankreich gegenwärtig 8,44 Euro pro Stunde, was einem Bruttomonatslohn von 1.280,07 Euro entspricht. Daraus ergibt sich, nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben (13,7 % des Brutto-SMIC) sowie weiterer obligatorischer Beiträge wie der CSG (Constribution sociale généralisée) und der CRDS (Constribution au remboursement de la dette sociale) zur Deckung der Krankenkassenverschuldung beziehungsweise der Soziallastverschuldung (insgesamt 8 % von 97 % des Brutto-SMIC) ein Nettomonatslohn von 1.005,37 Euro (Stand 1. Juli 2007).[106]

Großbritannien

Großbritannien: Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem Mindestlohn

1999 führte die Labour-Regierung unter Premierminister Tony Blair einen gesetzlichen Mindestlohn (National Minimum Wage) ein. Laut dem Bericht der britischen Low Pay Commission von 2006 gibt es 1,3 Millionen Menschen in Großbritannien die für den Mindestlohn arbeiten.[107] Niedrigere Mindestlöhne existieren jedoch für unter 22-jährige sowie für ältere Angestellte während der ersten sechs Monate in einem neuen Job, wenn gleichzeitig eine Weiterbildungsmaßnahme belegt wird. Die Mindestlöhne sind: £5,52 (7,60 €) ab 22 Jahren, £4,60 (6,33 €) für 18 bis 21 Jährige und £3,40 (4,68 €) für 16–17 Jährige[108]

Die Low Pay Commission übt wesentlichen Einfluss auf die Mindestlohngestaltung aus; sie ist unabhängig und aus je drei Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gewerkschaften zusammengesetzt. Sie gibt jährlich, zumeist im März, einen Bericht heraus, in dem umfassend die Wirkungen des Mindestlohns auf die Gesamtwirtschaft und den Niedriglohnsektor untersucht werden, und Empfehlungen für die künftige Höhe des Mindestlohnes, auf Grundlage derer dann die Regierung zum Oktober eines jeden Jahres eine Wertanpassung vornimmt.

Die Untersuchung von Metcalf 2007 [109] kommt zu dem Ergebnis, dass derzeit einer von zehn Beschäftigten davon betroffen ist und nach der Einführung des Mindestlohns in Großbritannien sich das reale und relative Lohnniveau im Niedriglohnbereich erhöht sowie die Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen sich verringert hat. Auf unterschiedliche Weise angestellte Analysen lassen indes keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf das gesamte Beschäftigungsniveau erkennen, es sei denn auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Mutmaßlich wurde befürchteten negativen Beschäftigungseffekten entgegengewirkt durch die Arbeitsmarktfriktionen, Einkommensteuerfreibeträge, die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften, Produktivitätsverbesserungen, Preiserhöhungen und Profitreduktionen. In einer neueren Beurteilung des britischen Modells [110] wird die vergleichsweise günstigere Arbeitsmarktentwicklung nicht auf die erfolgte Arbeitsmarktflexibilisierung, sondern auf die im Vergleich zur Eurozone günstiger gestalteten institutionellen Rahmenbedingungen für makroökonomisches Handeln zurückgeführt.

Irland

Irland: Wirtschaftliche Entwicklung vor und nach dem gesetzlichen Mindestlohn

In Irland gilt seit dem 1. April 2000 ein gesetzlicher Mindestlohn, für 18- bis 20-jährige, Berufseinsteiger/innen und Praktikant/innen sind reduzierte Mindestlöhne zwischen 70 – 90 % des vollen Satzes zu zahlen. In den Jahren vor 2000 wurden branchenspezifische Mindestlöhne in Irland durch die Joint Labour Committees ausgehandelt. Diese Branchenregelungen ergaben einen im Vergleich zum jetzigen Mindestlohn deutlich niedrigeren Stundenlohn und galten zudem nur für ein knappes Viertel der Arbeitskräfte. Im Jahr 2004 erhielten 3,1 % der Vollzeitbeschäftigten den Mindestlohn.

Eine 2002 vorgestellte ökonomische Studie zeigte dass der Beschäftigungszuwachs bei Unternehmen im Niedriglohnsektor nicht signifikant anders war als der bei Firmen, die von der Mindestlohngesetzgebung nicht betroffen waren. Dabei werde jedoch die Anzahl der betroffenen Unternehmen überschätzt. Bei Berücksichtigung der Steigerung des allgemeinen Lohnniveaus befanden die Autoren, dass der Mindestlohn einen statistisch signifikanten negativen Beschäftigungseffekt bei der kleinen Anzahl von Firmen gehabt haben kann, die von der Einführung des Mindestlohns besonders stark betroffen waren.[111].

Das DIW weist darauf hin, dass der Mindestlohn in Irland in einer Phase starken Wirtschaftswachstums und sich deutlich verringernder Arbeitslosigkeit eingeführt wurde. Zudem gebe es „eine lange Reihe“ von Ausnahmeregelungen.[112]

Niederlande

In den Niederlanden gilt seit 1968 ein gesetzlicher Mindestlohn, jüngere Angestellte erhalten 30 % bis 85 % des allgemeinen Betrags.[113] Erhöhungen beschließt das niederländische Arbeitsministerium nach freiwilliger Anhörung des so genannten Sozialökonomischen Rats, der sich aus Arbeitgebern, Gewerkschaften und Externen zusammensetzt.

Um Schocks durch zu hohe Steigerungen zu vermeiden, passt die niederländische Regierung den Mindestlohn öfter, und zwar jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres an die wirtschaftliche Entwicklung an. Prinzipiell an Letztere gebunden, kann durch politische Entscheidungen des Ministeriums eine außergewöhnliche Erhöhung oder Stagnation des Mindestlohns beschlossen werden. Nachdem der Mindestlohn von 2003 bis einschließlich 2005 aufgrund politischer Entscheidungen und bedingt durch die schlechte Wirtschaftslage nicht erhöht wurde, stieg er am 1. Januar 2006 um 0,6 % an.

Im Jahr 2004 wurden 4,2 % aller niederländischen Beschäftigten auf dem Niveau des Mindestlohns bezahlt.

Spanien

Der spanische Mindestlohn wurde noch unter Diktator Francisco Franco 1963 eingeführt und zuletzt 1980 umgebaut. Jeweils in der letzten Woche eines Jahres verkündet die spanische Regierung nach freiwilliger Konsultation der Gewerkschaften und Arbeitgeber den ab 1. Januar des Folgejahres geltenden Mindestlohnsatz. Sollte es ihr notwendig erscheinen, kann die Regierung auch eine zweite Anpassung des Salario Mínimo Interprofesional genannten Mindestlohns in einem Jahr veranlassen.

Der Mindestlohn ist in Spanien der Maßstab für eine Reihe weiterer Regelungen, darunter das nationale Arbeitslosengeld, das Eingliederungsgeld nach längerer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen bei vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages. Dies macht ihn zu einem wichtigen politischen Instrument, auch wenn er durch seine Gültigkeit für nur 0,77 % der Arbeitskräfte in Spanien aufgrund seiner relativ geringen Höhe von 37,7 % des nationalen Durchschnittseinkommens keine große wirtschaftliche Bedeutung genießt.

USA

Übersicht über US-Staaten mit dem bundesweit gültigen Mindestlohn und Staaten mit nach oben davon abweichenden Regelungen

In den USA existiert seit 1938 ein gesetzlicher Mindestlohn, der damals mit einem Wert von 0,25 US-Dollar pro Stunde eingeführt worden war. Seitdem wurde er regelmäßig erhöht, und seine stärkste Kaufkraft bestand im Jahr 1968 mit 1,60 Dollar pro Stunde, was auf Preise des Jahres 2005 umgerechnet 9,12 Dollar entspricht. Seit 2009 beträgt die Höhe des amerikanischen Mindestlohns 7,25 Dollar.

Die Bundesregierung gibt mit ihren Regelungen einen nationalen Mindestlohn vor, von dem die Bundesstaaten nach oben hin abweichen können. 18 Bundesstaaten haben bislang von der Möglichkeit zur selbständigen Erhöhung des Mindestlohns Gebrauch gemacht, darunter vor allem Staaten im Westen und Nordosten der USA sowie Florida. Den höchsten gesetzlichen Mindestlohn in den USA hat Santa Fe in New Mexico mit 9,50 Dollar seit Januar 2006 und geplanten 10,50 Dollar ab Januar 2008. 2007 haben 0,56 % aller Amerikaner, bzw. 1,7 Millionen zum Mindestlohn oder darunter gearbeitet. 267.000 haben den Mindestlohn erhalten, während ca. 1,5 Millionen darunter lagen. Letzteres ist auf Ausnahmen vom Mindestlohngesetz und die Beschränkung des Gesetzes auf pro Stunde entlohnte Arbeitnehmer zurückzuführen.[114]

Die 2010 veröffentlichte Untersuchung „Minimum Wage Effects Across State Borders“ des Arbeitsmarkt-Forschungszentrums an der University of California in Berkeley kam zum Ergebnis, dass höhere Mindestlöhne in den USA in den vergangenen 16 Jahren keine Jobs vernichtet hätten.[115]

Siehe auch

Literatur

  • Bosch, Gerhard und Claudia Weinkopf (2006): Mindestlöhne - eine Strategie gegen Lohn- und Sozialdumping? Erschienen im Wirtschafts- und sozialpolitischen Forschungs- und Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung (PDF)
  • Card/Krueger (1995): Myth and Measurement: The new Economics of the Minimum Wage. Princeton University Press. Reprint 1997, ISBN 0-691-04823-1. „Reply“ 2000 (PDF) (englisch)
  • Eyraud, Francois und Christine Saget (2005): The Fundamentals of Minimum Wage Fixing. ILO, Genf, ISBN 92-2-117014-4 (englisch)
  • Fischer, Mattias G. (2007): Gesetzlicher Mindestlohn - Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1, S. 20-22
  • Fischer, Mattias G. (2008): Gesetzlicher Mindestlohn, sozialrechtlich garantiertes Mindesteinkommen und Grundgesetz, in: Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG) 1, S. 31-41
  • Ghellab, Youcef (1998): Minimum Wages and Youth Unemployment, ILO Employment and Training Papers 26 (PDF) (englisch)
  • König, Marion und Joachim Möller (2007): Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes? - Eine Mikrodatenanalyse für die deutsche Bauwirtschaft (PDF)
  • ILO (2002): Labour Education 2002/3, No. 128: Paying Attention to Wages, Kapitel: Fighting poverty: The minimum wage, S. 67ff. (PDF) (englisch)
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  • Neumark, David und William Wascher (2006): Minimum Wages and Employment: A Review of Evidence From the New Minimum Wage Research (PDF)
  • Ragacs, Christian (2003): Mindestlöhne und Beschäftigung: Ein Überblick über die neuere empirische Literatur. Working Papers Series: Growth and Employment in Europe: Sustainability and Competiveness, Working Paper 25, Wirtschaftsuniversität Wien. (PDF)
  • Ragacs, Christian (2002): Warum Mindestlöhne die Beschäftigung nicht reduzieren müssen: Ein Literaturüberblick. Working Papers Series: Growth and Employment in Europe: Sustainability and Competiveness, Working Paper No. 19, Wirtschaftsuniversität Wien. (PDF)
  • Ribhegge, Hermann (2008): Denkanstöße zur Mindestlohnkontroverse. In Wirtschaftsdienst, 2008/4
  • Saget, Catherine (2006): Fixing Minimum Wage Levels in Developing Countries - Common Failures and Remedies. ILO, Jakarta (PDF) (englisch)
  • Saget, Catherine (2001): Is the Minimum Wage an Effective Tool to Promote Decent Work and Reduce Poverty? The Experience of Selected Developing Countries, ILO Employment Paper 2001/13 (PDF) (englisch)
  • Schulten, Thorsten, Reinhard Bispinck und Claus Schäfer (Hrsg.) (2006): Mindestlöhne in Europa. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-154-5. Interview mit Reinhard Bispinck
  • Sterkel, Gabriele, Thorsten Schulten und Jörg Wiedemuth (Hrsg.) (2006): Mindestlöhne gegen Lohndumping. Rahmenbedingungen – Erfahrungen – Strategien. VSA-Verlag, Hamburg, ISBN 3-89965-134-0
  • Sittard, Ulrich: Deutscher Mindestlohn: Zur Ausdehnung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und zur Fluchtmöglichkeit für Arbeitgeber. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2007, S. 1444 – 1449

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Mindestlohn – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Übereinkommen über die Festsetzung von Mindestlöhnen, besonders unter Berücksichtigung der Entwicklungsländer, Genf 1970.
  2. Internationale Arbeitsorganisation (ILO): Minimum wages policy, Genf 2006.
  3. [1].
  4. [2] Global Wage Report 2008/09 (Seite 48)
  5. Chang-Hee Lee vom Asia Monitor Resource Centre (AMRC): The Minimum Wage, siehe online
  6. http://www.ftd.de/meinung/kommentare/180082.html?mode=print
  7. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2004): Jahresgutachten 2004/05 - Erfolge im Ausland - Herausforderungen im Inland, S. 504ff. (PDF)
  8. Prof. Hermann Scherl, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg: Mehr Mindestlöhne durch Ausdehnung des Entsendegesetzes, 2005.
  9. Gary Fields (1994). „The Unemployment Effects of Minimum Wages“. International Journal of Manpower. Retrieved on 12. Februar 2007.
  10. Walter Eucken (1952): Grundsätze der Wirtschaftspolitik, Mohr Siebeck (UTB), 7. Aufl., Tübingen 2004, S. 304.
  11. Wolfgang Franz: Arbeitsmarktökonomik, 6. Auflage, Berlin 2006
  12. a b Hagen Lesch: Beschäftigungs- und verteilungspolitische Aspekte von Mindestlöhnen, S.9
  13. a b Bosch, Weinkopf: Gesetzliche Mindestlöhne in Deutschland?, S. 26
  14. a b Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR), Jahresgutachten 2006/07, S. 408ff. (PDF)
  15. Christian Ragacs: Warum Mindestlöhne die Beschäftigung nicht reduzieren müssen: neoklassische Ansätze im Überblick. In: Wirtschaft und Gesellschaft, 28 (2002), 1, S. 59–84, 84
  16. Institut Arbeit und Technik: Stellungnahme zum Fragenkatalog „Mindestlohn“: zur Anhörung der AG Arbeitsmarkt der Bundesregierung am 4. Oktober 2006 im BMAS in Berlin, Antwort zu Frage 2
  17. OECD: Making most of the Minimum: Statutory Minimum Wages, Employment and Poverty. In: Employment Outlook. Paris 1998, pp. 31–79.
  18. Christian Ragacs: Mindestlöhne und Beschäftigung: Ein Überblick über die neuere empirische Literatur. Working Paper 25, Wirtschaftsuniversität Wien 2006
  19. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2006/07, S. 410f. (PDF)
  20. Yucef Ghellab: Minimum Wages and Youth Unemployment, ILO 1998 (PDF)
  21. Daniel Szpiro: Salaire minimum et emploi revisités, rapport au Ministère de l’Emploi et de la Solidarité, erw. Fassung Univerisité de Lille 2007 (PDF)
  22. Francois Eyraud und Catherine Saget in The Fundamentals of Minimum Wage Fixing, veröffentlicht von der ILO 2005, ISBN 978-92-2-117014-3, S. 77-79
  23. Greg Mankiw's Blog: Working at Cross Purposes
  24. [3]
  25. Lewis. F. Abbott, Statutory Minimum Wage Controls: A Critical Review of their Effects on Labour Markets, Employment, and Incomes. Industrial Systems Research Publications, Manchester UK, 2nd. edn. 2000. Chapter 7: „The Effects of Minimum Wage Controls on Incomes and Welfare“. ISBN 978-0-906321-22-5.[4]
  26. Eurostat (2007): Mindestlöhne 2007. Beträge zwischen 92 EUR und 1570 EUR brutto pro Monat (=Statistik kurz gefasst, Nr. 71/2007).
  27. Peter Ellguth / Susanne Kohaut: Tarifbindung und betriebliche Interessenvertretung: Aktuelle Ergebnisse aus dem IAB-Betriebspanel 2009, in: WSI-Mitteilungen Heft 4, 2010, S. 2004-2009.
  28. http://www.boeckler.de/pdf/wsimit_2011_03_schulten.pdf
  29. Mindestlöhne 2009. Eurostat, abgerufen am 27. Juli 200 (deutsch).
  30. Europäische Kommission nach Schulten et al. 2006: 24. Bearbeitet durch Anne-Marie Niemeyer.
  31. Vereinigtes Königreich Low Pay Commission Report 2007 http://www.lowpay.gov.uk/lowpay/report/pdf/6828-DTi-Low_Pay_Complete.pdf
  32. Anteil der Vollzeitbeschäftigten mit Mindestlöhne 2006. Eurostat, abgerufen am 29. Mai 2008 (deutsch).
  33. Salaire social minimum
  34. [5]
  35. [6]
  36. [7]
  37. Dokumentation SGB zur Mindestlohninitiative, 25. Januar 2011, Tabelle 1 (S. 9): http://mindestlohn-initiative.ch/wp-content/uploads/2011/01/110125_Pressedok_mlohn.pdf
  38. Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48 vom 28. März 2008, S. 1103; Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Bundesanzeiger Nr. 131 vom 29. August 2008 S. 3145 [8] Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 21. Dezember 2006, Bundesanzeiger Nr.245 vom 30. Dezember 2006, S.7461 [9] Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk. Vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48 vom 28. März 2008 S. 1104, Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008, Bundesanzeiger Nr. 34 vom 29. Februar 2008 S. 762
  39. in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgsetzes vom 28. April 2011, BGBl. I, Seite 642
  40. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  41. Bundesarbeitsgericht, vom 22. April 2009, 5 AZR 436/08. LAG Berlin 20. Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293.
  42. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05
  43. BAG, Urteil vom 24. März 2004, 5 AZR 303/03 Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des vereinbarten Lohns ist es rechtlich unerheblich, ob die vereinbarte Lohnhöhe unter dem Sozialhilfesatz liegt.
  44. Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen.
  45. Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft vom 7. Januar 2009, in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 12. August 2009 und 19. August 2010, allgemeinverbindlich seit 1. Januar 2011 durch Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst vom 6. Dezember 2010, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 189 vom 14. Dezember 2010, S. 4147.
  46. Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  47. Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 24. August 2009 (Bundesanzeiger 2009 Nr. 128 S. 2996) in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 2009
  48. Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 24. Oktober 2011, Bundesanzeiger Nr. 167 vom 8. November 2011, Seite 3865
  49. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im deutschen Steinkohlenbergbau vom 15. November 2008, allgemeinverbindlich durch Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken. Vom 21. Oktober 2009, Bundesanzeiger Nr. 160 vom 23. Oktober 2009, S. 3632.
  50. Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 15. März 2010, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 43 vom 18. März 2010, S. 1046.
  51. Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 4. März 2010, allgemeinverbindlich nach § 5 TVG, Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke vom 7. Dezember 2010, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 189 vom 14. Dezember 2010, S. 4149.
  52. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29. Oktober 2009, allgemeinverbindlich seit dem 10. März 2010 durch Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 3. März 2010, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 37 vom 9. März 2010, S. 951.
  53. Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 10. August 2009, allgemeinverbindlich durch Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk. Vom 21. Oktober 2009, Bundesanzeiger Nr. 160 vom 23. Oktober 2009, S. 3634.
  54. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 110 vom 27. Juli 2010, S. 2571
  55. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitsdienstleistungen (Sicherheitsdienstleistungsarbeitsbedingungenverordnung – SicherheitArbbV) vom 5. Mai 2011, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 72 vom 11. Mai 2011, Seite 1692
  56. verdi.de
  57. 3.Mindestlohn-Tarifvertrag vom 26. Januar 2009, allgemeinverbindlich durch Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft. Vom 21. Oktober 2009, Bundesanzeiger Nr. 160 vom 23. Oktober 2009, S. 3634.
  58. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007, Bundesanzeiger 2007 Nr. 242 S. 8410
  59. Rechtsnormen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e. V. und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft bgeschlossenen Tarifvertrages vom 29. November 2007 (über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen) vom 28. Dezember 2007, Bundesanzeiger 2007 Nr. 242 S. 8410
  60. Bundesverwaltungsgericht, - Urteil vom 28. Januar 2010 Az.: 8 C 19.09.
  61. Die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 20. März 2008, Bundesanzeiger Nr. 48, S. 1103.
  62. http://www.boeckler.de/pdf/ta_mindestloehne_aentg.pdf
  63. Bundestagsdrucksache 15/2932 - Wandel der Arbeitswelt und Modernisierung des Arbeitsrechts, dort: Tabelle in Anlage 2, Seite 14 ff. Deutscher Bundestag, abgerufen am 19. April 2004 (deutsch).
  64. „3,82 € für die Friseurin - so niedrig sind deutsche Stundenlöhne". SPIEGEL Online, abgerufen am 2. März 2007 (deutsch).
  65. Übersicht über abgeschlossene Tariflöhne, die unterhalb von 7,50 € je Stunde sind - Studie der Christliche Gewerkschaft Metall (PDF; 53 kB).
  66. Tagesschau.de: Wer lebt vom Niedriglohn? ARD, abgerufen am 18. Juni 2007 (deutsch).
  67. Joachim Ragnitz und Marcel Thum, Institut für Wirtschaftsforschung Halle und Ifo-Institut Dresden, Zur Einführung von Mindestlöhnen: Empirische Relevanz des Niedriglohnsektors (PDF), Mai 2007
  68. Marion König und Joachim Möller: Mindestlohneffekte des Entsendegesetzes? - Eine Mikrodatenanalyse für die deutsche Bauwirtschaft, Universität Regensburg, Oktober 2007
  69. Olaf Storbeck: Mythos Mindestlohn, Handelsblatt, 12. November 2007
  70. Handelsblatt: Mindestlohn-Studie entzweit Forscher
  71. http://www.boeckler.de/320_87122.html
  72. a b http://doku.iab.de/kurzber/2008/kb1608.pdf
  73. http://www.mindestlohn.de/meldung/sinkende-tarifbindung/
  74. http://www.iab.de/de/764/section.aspx/Publikation/k070612n02
  75. http://www.mindestlohn.de/meldung/mindestloehne-in-europa/
  76. http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/DE_Mindestlohn
  77. http://www.mindestlohn.de (Seite des DGB fordert "kein Lohn unter 8,50") - Quelle wird wegen Relevanz kritisiert
  78. arbeitsrecht.de: Newsletter Gesetzlicher Mindestlohn? Lasst uns über Zahlen sprechen! Siehe online
  79. Peters fordert positive Entscheidung bei Mindestlohn. IG Metall, abgerufen am 13. Mai 2007 (deutsch).
  80. Ein dringend notwendiger Schritt. Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, abgerufen am 20. Juli 2007 (deutsch).
  81. http://web.archive.org/web/20060516144641/http://www.faz.net/s/Rub6B15D93102534C72B5CF6E7956148562/Doc~EFD3FCCAEDB914C368E6F4C18C0D23656~ATpl~Ecommon~Scontent.html%7Ctitel=Mindestlohn-Beschluß spaltet die Gewerkschaften - Archivierte Version
  82. BDA Newsletter Nr. 13 - Tarifpolitik: Kein Bedarf für einen gesetzlichen Mindestlohn. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), abgerufen am 10. Mai 2007 (deutsch).
  83. Beschluss des 22. Parteitages der CDU Deutschlands vom 30. November bis 2. Dezember 2008: Die Mitte. Deutschlands Stärke, Seite 6 f
  84. Gemeinsames Wahlporgramm der CDU und CSU vom 28. Juni 2009, Seite 29
  85. Mindestlohn schafft keinen einzigen Arbeitsplatz. Christlich Demokratische Union (CDU), abgerufen am 5. Februar 2009 (deutsch).
  86. Vgl. stern.de vom 20. März 2010.
  87. zeit.de: Der Mindestlohn-Flüsterer. - Jahrelang kämpfte er für seine Idee, nun ist er fast am Ziel: Wie der Sozialpolitiker Karl-Josef Laumann seiner CDU den Mindestlohn beibrachte.
  88. sueddeutsche.de: [10]
  89. http://www.gute-arbeit.spd.de/servlet/PB/menu/-1/index.html
  90. Mindestlohn spaltet Union und Liberale. - FDP warnt vor "arbeitsmarktpolitischem Beton"
  91. Mindestlohn. Fraktion Die Linke, abgerufen am 16. Dezember 2007 (deutsch).
  92. www.gruene-bundestag.de 1. November 2011
  93. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2006/07, S. 401ff. (PDF)
  94. http://www.wiwo.de/politik/wirtschaftsweiser-bofinger-fordert-fuenf-euro-mindestlohn-409360/%7C Wirtschaftswoche (26. September 2009): Wirtschaftsweiser Bofinger fordert 5 € Mindestlohn
  95. La Chambre des salariés : une structure indispensable pour défendre les intérêts des salariés.
  96. Salaire social minimum
  97. Grundsatzvereinbarung zum Mindestlohn von 1.000 Euro
  98. Tagesschau: Keiner soll weniger als 1000 Euro verdienen (nicht mehr online verfügbar)
  99. Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Mindestlohn. Republik Österreich - Parlamentsdirektion, 11. Februar 2009, abgerufen am 31. Oktober 2011.
  100. Web Arbeiterkammer Wien (2002): Studie: Atypische Beschäftigung bringt massive Nachteile.
  101. DiePresse.com: Regierungsabkommen: Mindestlohn kommt im Zwergenschritt, 25. März 2007
  102. Die Presse.com: Wirtschaft und ÖGB: 1000 Euro Mindestlohn in zwei Etappen, 15. Mai 2007
  103. ORF.at: Sozialpartner: 1.000 Euro Mindestlohn bis 2009
  104. Dokumentation SGB zur Mindestlohninitiative, 25. Januar 2011, S. 1 und Tabelle 1: http://mindestlohn-initiative.ch/wp-content/uploads/2011/01/110125_Pressedok_mlohn.pdf
  105. http://www.mindestlohn-initiative.ch
  106. SMIC et minimum garanti au 1er juillet 2007, Ministère du travail, des relations sociales et de la solidarité Quelle muss aktualisiert werden
  107. Low Pay Commission (2006): National Minimum Wage - Low Pay Commission Report 2006. Englisch (PDF)
  108. LEBEN UND ARBEITEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, Britische Botschaft Berlin, Aktueller Stand Nov.2007
  109. David Metcalf: Why Has the British National Minimum Wage Had Little or No Impact on Employment?, CEP Discussion Paper No 781, April 2007
  110. Oliver Nachtwey, Arne Heise: Großbritannien: Vom kranken Mann Europas zum Wirtschaftswunderland?, WSI Mitteilungen 3/2006
  111. O'Neill, Donal, Brian Nolan und James Williams (2002): Evaluating the Impact of a National Minimum Wage: Evidence from a new Survey of Firms, 2. Revision 2005, in: LABOUR: Review of Labour Economics and Industrial Relations Abstract
  112. Stellungnahme des DIW zum Thema Mindestlohn
  113. Ministerium van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (25-03-2005): Minimumloon: informatie voor werknemers, siehe online
  114. Characteristics of Minimum Wage Workers: 2007, United States Department of Labor, Bureau of Labor Statistics.
  115. Olaf Storbeck: Wahrheit über Mindestlöhne, in: Handelsblatt vom 2. Januar 2011.

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