Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über zwingende
Arbeitsbedingungen für
grenzüberschreitend
entsandte und für
regelmäßig im Inland
beschäftigte Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen
Kurztitel: Arbeitnehmer-
Entsendegesetz
Abkürzung: AEntG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 810-20 / 810-1-56
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Februar 1996
(BGBl. I S. 227)
Inkrafttreten am: 1. März 1996
Letzte Neufassung vom: 20. April 2009
(BGBl. I S. 799)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
24. April 2009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können. Es hat das AEntG vom 26. Februar 1996 (BGBl. I, S. 227) abgelöst. Ursprüngliches Ziel der Gesetzgebung war die Festschreibung zwingender Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die von im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, nach Deutschland entsandt werden. Daneben bietet das Gesetz aber auch eine rechtliche Möglichkeit, über die Gruppe der aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmer hinaus auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen zur Geltung zu bringen.

Die zwingenden Arbeitsbedingungen müssen in einem nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) allgemeinverbindlichen oder durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des AEntG dazu erklärten Tarifvertrag festgelegt worden sein. Für die Pflegebranche können allgemeinverbindliche Mindestarbeitsbedingungen auch in einer Rechtsverordnung festgelegt werden, wenn die Arbeitsbedingungen nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, sondern von einer Kommission nach § 12 AEntG vorgeschlagen worden sind.

Die zwingenden Arbeitsbedingungen beziehen sich insbesondere auf Lohn (Mindestlohn), Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften.

Inhaltsverzeichnis

Wandlung des Gesetzes

Das AEntG war ursprünglich ein rein protektionistisches Gesetz, das deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter (und die zahlenmäßig marginale Seeschifffahrtsassistenz) vor ausländischer Billigkonkurrenz schützen sollte. Nach dem Gesetz mussten (und müssen) ausländische Bauunternehmen ihren nach Deutschland entsandten Arbeitern ein Entgelt nach dem deutschen (Mindestlohn-) Tarifvertrag für das Baugewerbe zahlen, wenn dieser Tarifvertrag in Deutschland allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Als das AEntG geschaffen wurde, konnte die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags allein unter den Voraussetzungen des § 5 TVG erreicht werden, wonach u.a. die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber der Allgemeinverbindlichkeit zustimmen müssen.

Nachdem die Allgemeinverbindlicherklärung desjenigen Mindestlohntarifvertrags, den die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes im Hinblick auf des AEntG geschlossen hatten, am Widerstand der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) gescheitert war, wurde das AEntG um die Möglichkeit erweitert, die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags auf einem anderen Weg als nach dem TVG zu konstituieren. Aufgrund des 1998 in das Gesetz eingefügten § 1 Abs. 3a AEntG 1996 konnte nunmehr auch der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrag herstellen. Dies konnte und kann auch gegen den Willen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber geschehen. Außerdem ist im Unterschied zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem TVG nicht erforderlich, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der im Geltungsbereich des Tarifvertrags tätigen Arbeitnehmer beschäftigten. Schließlich muss auch nicht der Bundesrat der Rechtsverordnung und damit der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags zustimmen.

Zunächst blieb der Anwendungsbereich des AEntG auf das Baugewerbe beschränkt. Mitte 2007 kam das Gebäudereinigerhandwerk hinzu, das sich ebenfalls mit einer verstärkten Konkurrenz aus dem Ausland konfrontiert sah.

Auf politisch interessierter Seite erkannte man aber schnell, dass durch den neuen Abs. 3a AEntG 1996 eine rechtliche Möglichkeit eröffnet war, Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere einen Mindestlohn im Inland durchzusetzen, wobei der Schutz vor ausländischer Konkurrenz nur eine untergeordnete Rolle spielte. Entscheidend ist, dass für eine Branche ein allgemeinverbindlicher (Mindest-) Lohn erreicht werden kann auch gegen den Willen bestimmter Teile der Arbeitgeber und ohne dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer der Branche beschäftigen müssen.

Der Geltungsbereich des AEntG musste allerdings zunächst auf die Branche erweitert werden, für die ein Mindestlohn eingeführt werden soll. Daneben mussten sich die Tarifvertragsparteien der betreffenden Branche auf einen Mindestlohn verständigen, der dann per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Dies wurde Ende 2007 für den Bereich der Briefdienstleistungen erreicht.

Das Gesetz wurde 2009 reformiert und neu gefasst. Dabei wurden weitere sechs Branchen einbezogen, in denen Mindestarbeitsbedingungen durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden können.

Branchen, für die das AEntG gilt

Gegenwärtig (Stand 1. September 2010) gibt es zwingende Arbeitsbedingungen in den Bereichen[1]:

  • Bauhauptgewerbe
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerk
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Gebäudereinigung
  • Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege)
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst

Ein Branchen-Mindestlohn ist verbindlich für:

  • alle Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und ihre im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer,
  • alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre in Deutschland im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigen Arbeitnehmer
  • alle Verleih-Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer, wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.

Ein Mindestlohn ist rechtlich außerdem in folgenden Branchen möglich, jedoch zur Zeit nicht gegeben:

  • Briefdienstleistungen
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Der allgemeine Mindestlohn für die Briefdienstleistungsbranche wurde vom Bundesverwaltungsgericht für unwirksam erklärt[2] Die Forderung, auch die Zeitarbeitsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzubeziehen, wurde vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Die Seeschifffahrtsassistenz (Hafenlotsen) ist seit dem 1. Juli 2007 aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herausgenommen worden [3]. Die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohns im Abbruchgewerbe ist am 31. Dezember 2008 abgelaufen, so dass der Mindestlohn in dieser Branche nicht mehr gilt[4].

Umsetzung der europarechtlichen Entsenderichtlinie

Das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz war bereits vor dem Erlass der europäischen Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern[5] verabschiedet worden und wurde 1998 an die europarechtlichen Vorgaben angepasst[6]. Es ist allerdings umstritten, ob durch das AEntG die Richtlinie in dem gebotenen Umfang in nationales deutsches Recht umgesetzt worden ist, weil der Geltungsbereich des AEntG nur auf wenige Branchen beschränkt ist.

Änderungen durch die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes 2009

Durch die am 24. April 2009 in Kraft getretene Neufassung des AEntG wurde das zuvor mehrfach geänderte Gesetz wieder übersichtlicher gestaltet. Neu ist, dass sich künftig zunächst ein Tarifausschuss mit einem Antrag von Branchen zu befassen hat, die erstmals die Aufnahme in das Gesetz zur Etablierung verbindlicher Branchen-Mindestlöhne anstreben (§ 7 Abs. 5 AEntG 2009). Im Unterschied zum AEntG 1996 darf ein Tarifvertrag nur dann durch eine Rechtsverordnung aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AEntG 2009). Wegen der zunehmenden Differenzierung der Tariflandschaft muss der Verordnungsgeber für den Fall konkurrierender Tarifverträge berücksichtigen, ob der Tarifvertrag repräsentativ ist. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der jeweils tarifgebundenen Arbeitgeber und der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Zahl der jeweils tarifgebundenen Mitglieder der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft abzustellen (§ 7 Abs. 2 AEntG 2009). Liegen mehrere Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor, so müssen die widerstreitenenden Grundrechtsinteressen der verschiedenen Tarifvertragsparteien zu einem schonenenden Ausgleich gebracht werden (§ 7 Abs. 3 AEntG 2009).

Eine besondere Regelung wurde für die Pflegebranche getroffen. Dazu gehören Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen aus dem Bereich der ambulanten, teilstationären oder stationären Pflege sowie der ambulanten Krankenpflege, nicht aber Krankenhäuser und Einrichtungen für Behinderte. In der Pflegebranche sind im großen Umfang kirchliche Arbeitgeber aktiv, die sich keinem Tarifvertrag unterwerfen wollen, da sie darin einen Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht sehen und die deshalb besondere kirchenarbeitsrechtliche Regelungen geschaffen haben. Um dem gerecht zu werden, wurde eine sogenannte Kommissionslösung erdacht (§ 12 AEntG 2009). In einer paritätisch besetzten Kommission, die auf Antrag einer Tarifvertragspartei oder der kirchlichen Dienstgeber- oder der Dienstnehmerseite errichtet wird, können Mindestarbeitsbedingungen vereinbart werden, die dann per Rechtsverordnung für die gesamte Pflegebranche verbindlich werden können. In der Kommission sind neben den nicht-kirchlichen Pflege-Arbeitgebern und den für die Pflegebranche tarifzuständigen Gewerkschaften auch die kirchlichen Pflege-Arbeitgeber (Dienstgeber) und die Arbeitnehmer aus dem kirchlichen Bereich (Dienstnehmer) vertreten.

Fußnoten

  1. http://www.boeckler.de/pdf/ta_mindestloehne_aentg.pdf
  2. Urteil vom 29. Januar 2010, 8 C 19.09
  3. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zu Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 25. April 2007, BGBl. I S. 576
  4. Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 48 vom 28. März 2008, S. 1103
  5. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
  6. Artikel 10 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl. I 3843, 3850

Literatur

  • Ulrich Sittard, Voraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 TVG und dem AEntG, München 2010
  • Thüsing, Gregor, AEntG. Kommentar, 1. Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-58936-2
  • Jürgen Ulber: Arbeitnehmerentsendegesetz. Basiskommentar zum AEntG. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-7663-3947-8.

Siehe auch

Weblinks

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